FlurbG:§ 144/28: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 10: Zeile 10:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG ermächtigt das Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht zu einer bloßen Aufhebung des Flurbereinigungsplans. Ausnahmsweise kann diese aber in Betracht kommen, wenn es keiner Neugestaltung mehr bedarf und der Streit bereits durch die Planaufhebung abschließend erledigt werden kann. Das ist der Fall bei der Aufhebung einer Planänderung, die zur Folge hat, dass der Flurbereinigungsplan in seiner ursprünglichen Fassung wieder auflebt.
|text = [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 FlurbG ermächtigt das Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht zu einer bloßen Aufhebung des Flurbereinigungsplans. Ausnahmsweise kann diese aber in Betracht kommen, wenn es keiner Neugestaltung mehr bedarf und der Streit bereits durch die Planaufhebung abschließend erledigt werden kann. Das ist der Fall bei der Aufhebung einer Planänderung, die zur Folge hat, dass der Flurbereinigungsplan in seiner ursprünglichen Fassung wieder auflebt.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.06.2017 - 13 A 16.2275 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 13 A 16.2275 Entscheidung Urteil Datum 27.06.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 144 Satz 1 FlurbG ermächtigt das Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht zu einer bloßen Aufhebung des Flurbereinigungsplans. Ausnahmsweise kann diese aber in Betracht kommen, wenn es keiner Neugestaltung mehr bedarf und der Streit bereits durch die Planaufhebung abschließend erledigt werden kann. Das ist der Fall bei der Aufhebung einer Planänderung, die zur Folge hat, dass der Flurbereinigungsplan in seiner ursprünglichen Fassung wieder auflebt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.