FlurbG:§ 134 Abs. 2/38: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr


Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 11.02.2009 - 9 K 12/06 = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz) (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 9 K 12/06 Entscheidung Urteil Datum 11.02.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz)  Lieferung 2010

Leitsätze

1. § 134 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz trägt Sorge dafür, dass die Rechte geschäftsunfähiger Personen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Auch Betreuer und Erben müssen Erklärungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 110 FlurbG.