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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr
Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 11.02.2009 - 9 K 12/06 = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz) (Lieferung 2010)
Aktenzeichen | 9 K 12/06 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.02.2009 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | = NordÖR 2009, 324 (Leitsatz) | Lieferung | 2010 |
Leitsätze
1. | § 134 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz trägt Sorge dafür, dass die Rechte geschäftsunfähiger Personen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Auch Betreuer und Erben müssen Erklärungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Beseitigung des Hindernisses nachholen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 110 FlurbG.