FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/131: Unterschied zwischen den Versionen

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Einer erneuten Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans steht sowohl die Rechtskraft des Urteils vom 10. Mai 1983 (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) als auch die Bestandskraft des Flurbereinigungsplans entgegen. Nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ([[FlurbG#149|§ 149]] FlurbG) kann ein Beteiligter mit Nachforderungen nicht mehr gehört werden (BVerwG vom 16.9.1975 BVerwGE 49, 176).
Einer erneuten Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans steht sowohl die Rechtskraft des Urteils vom 10. Mai 1983 (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) als auch die Bestandskraft des Flurbereinigungsplans entgegen. Nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ([[FlurbG#149|§ 149]] FlurbG) kann ein Beteiligter mit Nachforderungen nicht mehr gehört werden (BVerwG vom 16.9.1975 BVerwGE 49, 176).
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.03.2007 - 7 S 965/05 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 7 S 965/05 Entscheidung Urteil Datum 29.03.2007
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) kann ein Beteiligter mit Nachforderungen nicht mehr gehört werden (BVerwG vom 16.9.1975 BVerwGE 49, 176).

Aus den Gründen

Einer erneuten Klage auf Änderung des Flurbereinigungsplans steht sowohl die Rechtskraft des Urteils vom 10. Mai 1983 (§ 121 VwGO, § 19 EGZPO) als auch die Bestandskraft des Flurbereinigungsplans entgegen. Nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) kann ein Beteiligter mit Nachforderungen nicht mehr gehört werden (BVerwG vom 16.9.1975 BVerwGE 49, 176).