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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr
Bundesverwaltungsgericht 9. Senat, Urteil vom 04.07.2017 - BVerwG 9 C 12.16 (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | BVerwG 9 C 12.16 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.07.2017 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht 9. Senat | Veröffentlichungen | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Vergütungsanspruch eines Vertreters findet seine Rechtsgrundlage abschließend in § 119 Abs. 3 FlurbG. |
2. | Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung sind die für die Führung der Vertretungsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit. |
3. | Wegen der sachlichen Nähe einer Vertretung im Flurbereinigungsverfahren zur Abwesenheitspflegschaft kommen die auf der Grundlage des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB üblichen Stundensätze als Orientierungshilfe für eine angemessene Vertretervergütung in Betracht. Bei Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter sind dabei auch die Kosten für die personelle und sächliche Ausstattung einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen. |
4. | Die Orientierung an einem Stundensatz der für die Führung einer Pflegschaft üblichen Vergütung nach § 3 Abs. 1 VBVG kommt nur bei besonders geringer Schwierigkeit der Geschäfte in Betracht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.