FlurbG:§ 19 Abs. 1/39: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.07.2019 - 13 A 17.2155 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 A 17.2155 Entscheidung Urteil Datum 27.07.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze

1. Das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten ist zwar bei der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zu berücksichtigen, bildet aber in der Regel kein Einleitungshindernis, da es nicht zu den gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen gehört. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 22)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 1 FlurbG.