imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Eine Nachsichtgewährung gemäß [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. | |text = Eine Nachsichtgewährung gemäß [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. 2 und 3 FlurbG ist nur dann gerechtfertigt, wenn für den Teilnehmer eine unbillige Härte eintritt, die offenbar ist, d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden. | ||
}} | }} | ||
Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr
Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 07.12.2010 - 8 K 10/09 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 10/09 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.12.2010 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG ist nur dann gerechtfertigt, wenn für den Teilnehmer eine unbillige Härte eintritt, die offenbar ist, d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 43 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.