FlurbG:§ 15/4: Unterschied zwischen den Versionen

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Sämtliche Kläger haben einen Anspruch auf Zuteilung in Land von gleichem Wert, und zwar entsprechend den Altparzellen, die sie durch die Grundbucheintragung vom 18.10.1965 erworben haben, bzw. den Altparzellen, die sie sich zurückbehalten haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus [[FlurbG#92|§ 92]] Abs. 2, [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG. Das Kulturamt hat daher mit den entsprechenden Festsetzungen im Nachtrag III zum Zusammenlegungsplan zu Recht versucht, den Klägern für die von ihnen eingebrachten Altparzellen Neuzuteilungen zu geben. Dieser Teil des Nachtrags III durfte daher von der Spruchstelle nicht aufgehoben werden.
Sämtliche Kläger haben einen Anspruch auf Zuteilung in Land von gleichem Wert, und zwar entsprechend den Altparzellen, die sie durch die Grundbucheintragung vom 18.10.1965 erworben haben, bzw. den Altparzellen, die sie sich zurückbehalten haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus [[FlurbG#92|§ 92]] Abs. 2, [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG. Das Kulturamt hat daher mit den entsprechenden Festsetzungen im Nachtrag III zum Zusammenlegungsplan zu Recht versucht, den Klägern für die von ihnen eingebrachten Altparzellen Neuzuteilungen zu geben. Dieser Teil des Nachtrags III durfte daher von der Spruchstelle nicht aufgehoben werden.


Aus [[FlurbG#92|§ 92]] Abs. 2, [[FlurbG#15|§ 15]] FlurbG ergibt sich im vorliegenden Falle nicht die von dem Bekl. gezogene Schlußfolgerung. Es ist zwar richtig, daß auf Grund dieser Bestimmungen der Erwerber eines Grundstücks, das im Flurb.- (oder Zusammenlegungs-) Gebiet liegt, ein bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführtes Verfahren gegen sich gelten lassen muß. Das bedeutet aber nur, daß sich der betreffende Erwerber die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verfahrensabschnitte, rechtswirksame behördliche Festsetzungen und rechtsverbindliche Handlungen seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen muß, nicht jedoch auch die noch nicht rechtskräftigen Planungen. Dieses ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift (" d u r c h g e f ü h r t e   V e r f a h r e n "). Die hier maßgebliche behördliche Festsetzung war die Aufstellung des Zusammenlegungsplanes und Bekanntgabe der Neuzuteilung, welche unstreitig vor Abschluß des notariellen Übergabevertrages erfolgt war. Diese Festsetzung und ihr Zugang bei den Klägern zu 1) konnte diese jedoch nicht an der teilweisen Übertragung ihres Alteigentums hindern, da unbestrittenermaßen die Einleitung und Durchführung eines Flurb.- oder Zusammenlegungsverfahrens den Grundstücksverkehr zu keiner Zeit behindert (vgl. Seehusen-Schwede-Nebe, Komm. z. FlurbG., 2. Aufl. 1966, Anm. 1 zu [[FlurbG#15|§ 15]]).
Aus [[FlurbG#92|§ 92]] Abs. 2, [[FlurbG#15|§ 15]] FlurbG ergibt sich im vorliegenden Falle nicht die von dem Bekl. gezogene Schlußfolgerung. Es ist zwar richtig, daß auf Grund dieser Bestimmungen der Erwerber eines Grundstücks, das im Flurb.- (oder Zusammenlegungs-) Gebiet liegt, ein bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführtes Verfahren gegen sich gelten lassen muß. Das bedeutet aber nur, daß sich der betreffende Erwerber die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verfahrensabschnitte, rechtswirksame behördliche Festsetzungen und rechtsverbindliche Handlungen seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen muß, nicht jedoch auch die noch nicht rechtskräftigen Planungen. Dieses ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift (" d u r c h g e f ü h r t e   V e r f a h r e n "). Die hier maßgebliche behördliche Festsetzung war die Aufstellung des Zusammenlegungsplanes und Bekanntgabe der Neuzuteilung, welche unstreitig vor Abschluß des notariellen Übergabevertrages erfolgt war. Diese Festsetzung und ihr Zugang bei den Klägern zu 1) konnte diese jedoch nicht an der teilweisen Übertragung ihres Alteigentums hindern, da unbestrittenermaßen die Einleitung und Durchführung eines Flurb.- oder Zusammenlegungsverfahrens den Grundstücksverkehr zu keiner Zeit behindert (vgl. Seehusen-Schwede-Nebe, Komm. z. FlurbG., 2. Aufl. 1966, Anm. 1 zu [[FlurbG#15|§ 15]]).


Die den Klägern zu 1) bekanntgegebene Neuzuteilung konnte die Kläger zu 2) bis 4) als Erwerber nur insoweit binden, als auch ihre Rechtsvorgänger durch sie gebunden worden sind. Da deren Abfindung jedoch im Zeitpunkt der Übertragung der Altparzellen noch nicht rechtskräftig feststand, ist für diese eine solche Bindung nicht eingetreten. Der Flurb.Plan steht rechtskräftig fest, wenn Beschwerden gegen ihn nicht erhoben sind oder wenn rechtskräftig über sie entschieden ist ([[FlurbG#61|§ 61]] S. 1 FlurbG). Was für den Flurb.Plan als zusammengesetzten Verwaltungsakt insgesamt gilt, trifft jeweils auf die Festsetzungen für die einzelnen Teilnehmer zu. Die Kläger zu 1) hatten jedoch gegen ihre Abfindung unstreitig rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese bis zur Übertragung eines Teiles ihres Grundbesitzes auch nicht zurückgenommen. Eine rechtskräftige Abfindung, die die Erwerber (die Kläger zu 2) bis 4) nach [[FlurbG#15|§ 15]] FlurbG unter Umständen gegen sich gelten lassen müßten, lag daher im Zeitpunkt der Übertragung (19.10.1965) nicht vor.
Die den Klägern zu 1) bekanntgegebene Neuzuteilung konnte die Kläger zu 2) bis 4) als Erwerber nur insoweit binden, als auch ihre Rechtsvorgänger durch sie gebunden worden sind. Da deren Abfindung jedoch im Zeitpunkt der Übertragung der Altparzellen noch nicht rechtskräftig feststand, ist für diese eine solche Bindung nicht eingetreten. Der Flurb.Plan steht rechtskräftig fest, wenn Beschwerden gegen ihn nicht erhoben sind oder wenn rechtskräftig über sie entschieden ist ([[FlurbG#61|§ 61]] S. 1 FlurbG). Was für den Flurb.Plan als zusammengesetzten Verwaltungsakt insgesamt gilt, trifft jeweils auf die Festsetzungen für die einzelnen Teilnehmer zu. Die Kläger zu 1) hatten jedoch gegen ihre Abfindung unstreitig rechtzeitig Beschwerde erhoben und diese bis zur Übertragung eines Teiles ihres Grundbesitzes auch nicht zurückgenommen. Eine rechtskräftige Abfindung, die die Erwerber (die Kläger zu 2) bis 4) nach [[FlurbG#15|§ 15]] FlurbG unter Umständen gegen sich gelten lassen müßten, lag daher im Zeitpunkt der Übertragung (19.10.1965) nicht vor.

Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

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