FlurbG:§ 10 Nr. 2 d/10: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Der Käufer von im selbständigen Eigentum stehenden Gebäuden und baulichen Anlagen im Bodenordnungsgebiet, die er zuvor bereits in Besitz genommen hatte, ist Beteiligter im Bodenordnungsverfahren ([[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 2 Buchst. d FlurbG).
|text = Der Käufer von im selbständigen Eigentum stehenden Gebäuden und baulichen Anlagen im Bodenordnungsgebiet, die er zuvor bereits in Besitz genommen hatte, ist Beteiligter im Bodenordnungsverfahren ([[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 2 Buchst. d FlurbG).
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Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

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