FlurbG:§ 139 Abs. 1/14: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.12.2005 - BVerwG 10 B 44.05 = NVwZ - RR 2006,754 (red. Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2010)

Aktenzeichen BVerwG 10 B 44.05 Entscheidung Beschluss Datum 01.12.2005
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen NVwZ - RR 2006,754 (red. Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2010

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In Abweichung von der Grundregel des § 9 Abs. 3 VwGO und den darin eröffneten landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Besetzung der Senate des Oberverwaltungsgerichts, bestimmt die Sondervorschrift des § 139 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, dass das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung von zwei Berufsrichtern und drei ehrenamtlichen Richtern verhandelt und entscheidet.

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 30 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.