FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/144: Unterschied zwischen den Versionen

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II. Kosten des Beklagten
II. Kosten des Beklagten
Die mit Kostenausgleichsantrag vom 07. Oktober 2011 für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten in Höhe von 643,50 EUR sind nicht in dem beantragten Umfang erstattungsfähig.
Die mit Kostenausgleichsantrag vom 07. Oktober 2011 für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten in Höhe von 643,50 EUR sind nicht in dem beantragten Umfang erstattungsfähig.
Nicht zu beanstanden sind die in Ansatz gebrachten Kosten für das Gerichtsverfahren 7 S 1780/09 in Höhe von 63,50 EUR.
Nicht zu beanstanden sind die in Ansatz gebrachten Kosten für das Gerichtsverfahren 7 S 1780/09 in Höhe von 63,50 EUR.
Hingegen können die in Ansatz gebrachten Vorverfahrenskosten in Höhe von 580,00 EUR (530,00 EUR Widerspruchsgebühr, 50,00 EUR Auslagenpauschsatz) nicht als erstattungsfähig anerkannt werden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 162  Abs. 1 VwGO, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Denn die Widerspruchsgebühr gehört nicht zu den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes. Diese ist vielmehr durch eine von dem  Kläger veranlasste Amtshandlung  entstanden (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom18.01.2002 - 8 S 155/02 - und VG Augsburg, Beschluss vom 04.10.2006 - Au 4 K 06.894 -).
Hingegen können die in Ansatz gebrachten Vorverfahrenskosten in Höhe von 580,00 EUR (530,00 EUR Widerspruchsgebühr, 50,00 EUR Auslagenpauschsatz) nicht als erstattungsfähig anerkannt werden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 162  Abs. 1 VwGO, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Denn die Widerspruchsgebühr gehört nicht zu den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes. Diese ist vielmehr durch eine von dem  Kläger veranlasste Amtshandlung  entstanden (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom18.01.2002 - 8 S 155/02 - und VG Augsburg, Beschluss vom 04.10.2006 - Au 4 K 06.894 -).
Für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr sowie des Auslagenpauschsatzes hat die Widerspruchsbehörde eine eigene Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für die Beitreibung dieser Gebühr. Die Einziehung der Widerspruchsgebühr einschließlich Auslagenpauschale kann daher nicht auf das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden. Insoweit fehlt es dem Beklagten bereits am Sachbescheidungsinteresse.
Für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr sowie des Auslagenpauschsatzes hat die Widerspruchsbehörde eine eigene Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für die Beitreibung dieser Gebühr. Die Einziehung der Widerspruchsgebühr einschließlich Auslagenpauschale kann daher nicht auf das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden. Insoweit fehlt es dem Beklagten bereits am Sachbescheidungsinteresse.
Anders stellt sich die Rechtslage allerdings dar, wenn der Kläger die Widerspruchsgebühr und die Auslagenpauschale bereits gezahlt hätte. In diesem Falle könnte er im Falle eines Obsiegens diese Aufwendungen als außergerichtliche Kosten in Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO geltend machen, denn für ihn besteht ansonsten keine anderweitige Möglichkeit, diese Kosten von der erstattungspflichtigen Partei ersetzt zu bekommen.
Anders stellt sich die Rechtslage allerdings dar, wenn der Kläger die Widerspruchsgebühr und die Auslagenpauschale bereits gezahlt hätte. In diesem Falle könnte er im Falle eines Obsiegens diese Aufwendungen als außergerichtliche Kosten in Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO geltend machen, denn für ihn besteht ansonsten keine anderweitige Möglichkeit, diese Kosten von der erstattungspflichtigen Partei ersetzt zu bekommen.
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2011 - 7 S 1780/09 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 7 S 1780/09 Entscheidung Beschluss Datum 02.11.2011
Gericht VGH Baden-Württemberg Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Widerspruchsgebühr gehört nicht zu den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes.
2. Für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr sowie des Auslagenpauschsatzes hat die Widerspruchsbehörde eine eigene Rechtsgrundlage. Die Einziehung der Widerspruchsgebühr einschließlich Auslagenpauschale kann daher nicht auf das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden. Anders stellt sich die Rechtslage allerdings dar, wenn der Kläger die Widerspruchsgebühr und die Auslagenpauschale bereits gezahlt hätte.

Aus den Gründen

II. Kosten des Beklagten Die mit Kostenausgleichsantrag vom 07. Oktober 2011 für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten in Höhe von 643,50 EUR sind nicht in dem beantragten Umfang erstattungsfähig. Nicht zu beanstanden sind die in Ansatz gebrachten Kosten für das Gerichtsverfahren 7 S 1780/09 in Höhe von 63,50 EUR. Hingegen können die in Ansatz gebrachten Vorverfahrenskosten in Höhe von 580,00 EUR (530,00 EUR Widerspruchsgebühr, 50,00 EUR Auslagenpauschsatz) nicht als erstattungsfähig anerkannt werden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Denn die Widerspruchsgebühr gehört nicht zu den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes. Diese ist vielmehr durch eine von dem Kläger veranlasste Amtshandlung entstanden (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom18.01.2002 - 8 S 155/02 - und VG Augsburg, Beschluss vom 04.10.2006 - Au 4 K 06.894 -). Für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr sowie des Auslagenpauschsatzes hat die Widerspruchsbehörde eine eigene Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für die Beitreibung dieser Gebühr. Die Einziehung der Widerspruchsgebühr einschließlich Auslagenpauschale kann daher nicht auf das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden. Insoweit fehlt es dem Beklagten bereits am Sachbescheidungsinteresse.

Anders stellt sich die Rechtslage allerdings dar, wenn der Kläger die Widerspruchsgebühr und die Auslagenpauschale bereits gezahlt hätte. In diesem Falle könnte er im Falle eines Obsiegens diese Aufwendungen als außergerichtliche Kosten in Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO geltend machen, denn für ihn besteht ansonsten keine anderweitige Möglichkeit, diese Kosten von der erstattungspflichtigen Partei ersetzt zu bekommen.