FlurbG:§ 149 Abs. 1/19: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Die Bestandskraft der Schlussfeststellung ([[FlurbG#149|§ 149]] Abs.&nbsp;1 und 2 FlurbG) steht der Ergänzung eines Flurbereinigungsplans um einen Nachtrag, mit dem ein Ausgleichsanspruch gem. [[FlurbG#51|§ 51]] FlurbG wegen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung entstandener Schäden eines Beteiligten festgesetzt werden soll, regelmäßig entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen vor den Zivilgerichten zu verfolgende (Schadensersatz-) Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (wie BGH, Urteil vom 15.&nbsp;Mai&nbsp;1986 – III ZR 241/84 – BGHZ 98, 85  <88>).
|text = Die Bestandskraft der Schlussfeststellung ([[FlurbG#149|§ 149]] Abs. 1 und 2 FlurbG) steht der Ergänzung eines Flurbereinigungsplans um einen Nachtrag, mit dem ein Ausgleichsanspruch gem. [[FlurbG#51|§ 51]] FlurbG wegen im Zusammenhang mit der Flurbereinigung entstandener Schäden eines Beteiligten festgesetzt werden soll, regelmäßig entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen vor den Zivilgerichten zu verfolgende (Schadensersatz-) Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (wie BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 – III ZR 241/84 – BGHZ 98, 85  <88>).
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3{{Tab}} Die gemäß [[FlurbG#149|§ 149]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FIurbG von der Flurbereinigungsbehörde zu treffende Schlussfeststellung ist der letzte der inhaltlich aufeinander bezogenen Verfahrensabschnitte, in die das Flurbereinigungsverfahren gegliedert ist. Diese Verfahrensstufung hat zur Folge, dass die in den einzelnen Verfahrensabschnitten ergangenen Regelungen einer selbständigen Anfechtbarkeit unterliegen und Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensabschnitt gegen eine konkrete Regelung hätten vorgebracht werden müssen, in einem späteren Stadium regelmäßig unbeachtlich sind, sofern nicht eine Nachsichtgewährung nach [[FlurbG#134|§ 134]] Abs.&nbsp;2 und 3 FIurbG in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 16.&nbsp;September&nbsp;1975 - BVerwG 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176  <178>). Die Schlussfeststellung hat, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, (u.a.) zur Voraussetzung, dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die„ im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen". Vorher geltend zu machen und nach Bestandskraft der Schlussfeststellung regelmäßig ausgeschlossen sind somit solche Ansprüche, die - wie es die Zulassungsfrage formuliert - „unmittelbar im Flurbereinigungsverfahren selbst" geltend zu machen sind. Dagegen sind z.B. etwaige Amtshaftungsansprüche nicht im Flurbereinigungsverfahren geltend zu machen; sie haben bei der Schlussfeststellung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 15.&nbsp;Mai&nbsp;1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85  <88> = NJW 1987, 491  <492>).
3{{Tab}} Die gemäß [[FlurbG#149|§ 149]] Abs. 1 Satz 1 FIurbG von der Flurbereinigungsbehörde zu treffende Schlussfeststellung ist der letzte der inhaltlich aufeinander bezogenen Verfahrensabschnitte, in die das Flurbereinigungsverfahren gegliedert ist. Diese Verfahrensstufung hat zur Folge, dass die in den einzelnen Verfahrensabschnitten ergangenen Regelungen einer selbständigen Anfechtbarkeit unterliegen und Einwendungen, die in einem früheren Verfahrensabschnitt gegen eine konkrete Regelung hätten vorgebracht werden müssen, in einem späteren Stadium regelmäßig unbeachtlich sind, sofern nicht eine Nachsichtgewährung nach [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. 2 und 3 FIurbG in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176  <178>). Die Schlussfeststellung hat, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, (u.a.) zur Voraussetzung, dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die„ im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen". Vorher geltend zu machen und nach Bestandskraft der Schlussfeststellung regelmäßig ausgeschlossen sind somit solche Ansprüche, die - wie es die Zulassungsfrage formuliert - „unmittelbar im Flurbereinigungsverfahren selbst" geltend zu machen sind. Dagegen sind z.B. etwaige Amtshaftungsansprüche nicht im Flurbereinigungsverfahren geltend zu machen; sie haben bei der Schlussfeststellung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85  <88> = NJW 1987, 491  <492>).




4{{Tab}} Hier hat das Flurbereinigungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom&nbsp;März&nbsp;2007 ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift den Kläger darauf hingewiesen, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen von ihm behaupteter, im Einzelnen aufgeschlüsselter Schäden im Zusammenhang mit drei Flurbereinigungsverfahren entweder als Ausgleichsanspruch i.S.v. [[FlurbG#51|§ 51]] FIurbG zu behandeln oder im Wege der Amtshaftung (dann wäre eine Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht angezeigt) zu verfolgen seien. Ausweislich der erwähnten Niederschrift hat der Kläger trotz der in der mündlichen Verhandlung erörterten Bedenken, ob nach den bereits in den Jahren 1998 bzw. 2000 erfolgten Schlussfeststellungen in den drei Flurbereinigungsverfahren eine Festsetzung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Wege eines Nachtrags zu dem jeweiligen Flurbereinigungsplan noch möglich sei, darauf bestanden, den erstgenannten Weg zu verfolgen. Dass das Flurbereinigungsgericht daraufhin im hier angegriffenen Urteil einen Anspruch gemäß [[FlurbG#51|§ 51]] FIurbG verneint hat, weil der Kläger mit einem solchen Anspruch wegen der Unanfechtbarkeit der ergangenen Schlussfeststellungen ausgeschlossen sei, entspricht der dargestellten Rechtslage (vgl. Urteil vom 16.&nbsp;September&nbsp;1975 a.a.O. S. 184). Wenn es dem Kläger, wie er dies nunmehr in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darstellt, „nicht primär" um einen Schadensausgleich gemäß [[FlurbG#51|§ 51]] FIurbG geht, sondern „vor allem" bzw. „im wesentlichen" um Ansprüche im Rahmen der Staatshaftung, ist er nach dem Obigen durch [[FlurbG#149|§ 149]] FIurbG nicht gehindert, diese im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
4{{Tab}} Hier hat das Flurbereinigungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom März 2007 ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift den Kläger darauf hingewiesen, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen von ihm behaupteter, im Einzelnen aufgeschlüsselter Schäden im Zusammenhang mit drei Flurbereinigungsverfahren entweder als Ausgleichsanspruch i.S.v. [[FlurbG#51|§ 51]] FIurbG zu behandeln oder im Wege der Amtshaftung (dann wäre eine Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht angezeigt) zu verfolgen seien. Ausweislich der erwähnten Niederschrift hat der Kläger trotz der in der mündlichen Verhandlung erörterten Bedenken, ob nach den bereits in den Jahren 1998 bzw. 2000 erfolgten Schlussfeststellungen in den drei Flurbereinigungsverfahren eine Festsetzung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Wege eines Nachtrags zu dem jeweiligen Flurbereinigungsplan noch möglich sei, darauf bestanden, den erstgenannten Weg zu verfolgen. Dass das Flurbereinigungsgericht daraufhin im hier angegriffenen Urteil einen Anspruch gemäß [[FlurbG#51|§ 51]] FIurbG verneint hat, weil der Kläger mit einem solchen Anspruch wegen der Unanfechtbarkeit der ergangenen Schlussfeststellungen ausgeschlossen sei, entspricht der dargestellten Rechtslage (vgl. Urteil vom 16. September 1975 a.a.O. S. 184). Wenn es dem Kläger, wie er dies nunmehr in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darstellt, „nicht primär" um einen Schadensausgleich gemäß [[FlurbG#51|§ 51]] FIurbG geht, sondern „vor allem" bzw. „im wesentlichen" um Ansprüche im Rahmen der Staatshaftung, ist er nach dem Obigen durch [[FlurbG#149|§ 149]] FIurbG nicht gehindert, diese im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
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Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

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