imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Ein Anspruch auf Befreiung von Vorschüssen auf Beiträge nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. | |text = Ein Anspruch auf Befreiung von Vorschüssen auf Beiträge nach [[FlurbG#19|§ 19]] Abs. 3 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn der Teilnehmer offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen kann. | ||
}} | }} | ||
Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr
Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 17.07.2003 - 8 K 2/03 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 2/03 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.07.2003 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Anspruch auf Befreiung von Vorschüssen auf Beiträge nach § 19 Abs. 3 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn der Teilnehmer offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen kann. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 62 LwAnpG.