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Version vom 10. August 2021, 15:30 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.12.2005 - BVerwG 10 B 44.05 = NVwZ - RR 2006,754 (red. Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2010)
| Aktenzeichen | BVerwG 10 B 44.05 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 01.12.2005 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = NVwZ - RR 2006,754 (red. Leitsatz und Gründe) | Lieferung | 2010 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Anders als im Fall des § 19 Abs. 3 FlurbG, der für die Beitragsbefreiung auf die Verhältnisse des einzelnen Teilnehmers abstellt und dessen Freistellung ermöglicht, geht es im Rahmen von § 19 Abs. 1 FlurbG um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 30 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.