FlurbG:§ 144/29: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:30 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.05.2018 - 13 A 16.2397 (Lieferung 2019)

Aktenzeichen 13 A 16.2397 Entscheidung Urteil Datum 03.05.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2019

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt - hier den Flurbereinigungsplan - selbst durch Urteil ändern. Das Gericht ist damit nicht wie im sonstigen Verwaltungsprozess nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO auf die Aufhebung und Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt, sondern darüber hinaus zur umfassenden Neugestaltung befugt. Vom Gericht festgesetzte Änderungen sind in einen deklaratorischen und nicht anfechtbaren Plannachtrag zu übernehmen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 129 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.