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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:30 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.05.2018 - 13 A 16.2397 (Lieferung 2019)
Aktenzeichen | 13 A 16.2397 | Entscheidung | Urteil | Datum | 03.05.2018 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2019 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG kann das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt - hier den Flurbereinigungsplan - selbst durch Urteil ändern. Das Gericht ist damit nicht wie im sonstigen Verwaltungsprozess nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO auf die Aufhebung und Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt, sondern darüber hinaus zur umfassenden Neugestaltung befugt. Vom Gericht festgesetzte Änderungen sind in einen deklaratorischen und nicht anfechtbaren Plannachtrag zu übernehmen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 129 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.