FlurbG:§ 88 Nr. 3/24: Unterschied zwischen den Versionen

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30{{Tab}}Nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, - wie hier - die sofortige Vollziehung nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 VwGO angeordnet, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß §&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 VwGO wiederherstellen. Im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (§&nbsp;80 Abs.&nbsp;3 VwGO) und ob das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durch-setzung überwiegt. Diese gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.&nbsp;Januar&nbsp;2020 - 8 R 5/19 - und vom 5.&nbsp;März&nbsp;2020 - 8 R 1/20 <a.d.R.: =&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/68|RzF - 68 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn&nbsp;23&gt; - jeweils m.w.N.).
30{{Tab}}Nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, - wie hier - die sofortige Vollziehung nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 VwGO angeordnet, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß §&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 VwGO wiederherstellen. Im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (§&nbsp;80 Abs.&nbsp;3 VwGO) und ob das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durch-setzung überwiegt. Diese gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.&nbsp;Januar&nbsp;2020 - 8 R 5/19 - und vom 5.&nbsp;März&nbsp;2020 - 8 R 1/20 <a.d.R.: =&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/68|RzF - 68 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn&nbsp;23> - jeweils m.w.N.).




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39{{Tab}}cc) Des Weiteren ist auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.&nbsp;November&nbsp;2019 sofort vollziehbar eingeleitet worden. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 5.&nbsp;März&nbsp;2020 - 8 R 1/20 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/68|RzF - 68 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt; abgelehnt.
39{{Tab}}cc) Des Weiteren ist auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren mit Beschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.&nbsp;November&nbsp;2019 sofort vollziehbar eingeleitet worden. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 5.&nbsp;März&nbsp;2020 - 8 R 1/20 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/68|RzF - 68 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]> abgelehnt.




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41{{Tab}}Grundsätzlich gelten für [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;3 FlurbG die Voraussetzungen des [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG. Auch für eine der Verwirklichung des Unternehmens dienende vorläufige Anordnung müssen daher dringende Gründe gegeben sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9.&nbsp;April&nbsp;1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 [491] <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53|RzF - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; Wingerter/Mayr, a.a.O. §&nbsp;88 Rn.&nbsp;11). Von einer Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Bei einer Unternehmensflurbereinigung wird es oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen. Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.&nbsp;März&nbsp;2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn.&nbsp;15 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73|RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; SächsOVG, Beschluss vom 23.&nbsp;Mai&nbsp;2013 - F 7 B 315/13 - juris Rn.&nbsp;10; NdsOVG, Beschluss vom 16.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - 15 MF 18/14 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/77|RzF - 77 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]; Beschluss des Senats vom 20.&nbsp;Januar&nbsp;2020 - 8 R 5/19 -). Als "dringend" sind insbesondere solche Maßnahmen anzusehen, die der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung dienen (vgl. Nd- sOVG, Urteil vom 21.&nbsp;Februar&nbsp;1983 - F OVG A 19/81 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 88 Nr. 3/8|RzF - 8 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]; BayVGH, Beschluss vom 12.&nbsp;März&nbsp;2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn.&nbsp;17 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73|RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; SächsOVG, Beschluss vom 23.&nbsp;Mai&nbsp;2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn.&nbsp;11; Wingerter/Mayr, a.a.O. §&nbsp;88 Rn.&nbsp;11.).
41{{Tab}}Grundsätzlich gelten für [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;3 FlurbG die Voraussetzungen des [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG. Auch für eine der Verwirklichung des Unternehmens dienende vorläufige Anordnung müssen daher dringende Gründe gegeben sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9.&nbsp;April&nbsp;1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 [491] <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53|RzF - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, a.a.O. §&nbsp;88 Rn.&nbsp;11). Von einer Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Bei einer Unternehmensflurbereinigung wird es oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen. Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.&nbsp;März&nbsp;2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn.&nbsp;15 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73|RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; SächsOVG, Beschluss vom 23.&nbsp;Mai&nbsp;2013 - F 7 B 315/13 - juris Rn.&nbsp;10; NdsOVG, Beschluss vom 16.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - 15 MF 18/14 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/77|RzF - 77 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]; Beschluss des Senats vom 20.&nbsp;Januar&nbsp;2020 - 8 R 5/19 -). Als "dringend" sind insbesondere solche Maßnahmen anzusehen, die der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung dienen (vgl. Nd- sOVG, Urteil vom 21.&nbsp;Februar&nbsp;1983 - F OVG A 19/81 - =&nbsp;[[FlurbG:§ 88 Nr. 3/8|RzF - 8 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]; BayVGH, Beschluss vom 12.&nbsp;März&nbsp;2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn.&nbsp;17 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73|RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; SächsOVG, Beschluss vom 23.&nbsp;Mai&nbsp;2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn.&nbsp;11; Wingerter/Mayr, a.a.O. §&nbsp;88 Rn.&nbsp;11.).




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43{{Tab}}Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige Anordnung "zu früh" erfolgt und mit ihr deshalb ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsposition der Antragsteller verbunden sein könnte. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;3 i.V.m. [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG darf erst dann getroffen werden, wenn sie - im Laufe des Verfahrens - erforderlich wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9.&nbsp;April&nbsp;1986 - 7 S 3361/85 - a.a.O.). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.&nbsp;März&nbsp;2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn.&nbsp;13 <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit nicht in RzF - 73 - zu §&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 FlurbG wiedergegeben.&gt;; SächsOVG, Beschluss vom 23.&nbsp;Mai&nbsp;2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn.&nbsp;11; NdsOVG, Beschluss vom 16.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/77|RzF - 77 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; Wingerter/Mayr, a.a.O. §&nbsp;88 Rn.&nbsp;11a).
43{{Tab}}Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige Anordnung "zu früh" erfolgt und mit ihr deshalb ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsposition der Antragsteller verbunden sein könnte. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;3 i.V.m. [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG darf erst dann getroffen werden, wenn sie - im Laufe des Verfahrens - erforderlich wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9.&nbsp;April&nbsp;1986 - 7 S 3361/85 - a.a.O.). Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.&nbsp;März&nbsp;2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn.&nbsp;13 <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit nicht in RzF - 73 - zu §&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 FlurbG wiedergegeben.>; SächsOVG, Beschluss vom 23.&nbsp;Mai&nbsp;2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn.&nbsp;11; NdsOVG, Beschluss vom 16.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/77|RzF - 77 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, a.a.O. §&nbsp;88 Rn.&nbsp;11a).




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Deshalb kann die besondere Dringlichkeit, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, auch durch die baldige Umsetzung des zugrundeliegenden Vorhabens - etwa durch den bevorstehenden Baubeginn - begründet sein. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung gemäß [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;3 i.V.m. [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG liegt daher in Fällen einer Flurbereinigung nach §[[FlurbG#87|§ 87]]&nbsp;ff. FlurbG vor, wenn die Baumaßnahme des Vorhabenträgers - wie hier - zeitnah bevorsteht. Dass die Gründe für die Dringlichkeit, die den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;3 i.V.m. [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG geboten erscheinen lassen, mit denen, die die  Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen, unterliegt keinen rechtlichen  Bedenken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.&nbsp;März&nbsp;2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn.&nbsp;13; NdsOVG, Beschluss vom 16.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/77|RzF - 77 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;88 Rn.&nbsp;11a).
Deshalb kann die besondere Dringlichkeit, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, auch durch die baldige Umsetzung des zugrundeliegenden Vorhabens - etwa durch den bevorstehenden Baubeginn - begründet sein. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung gemäß [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;3 i.V.m. [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG liegt daher in Fällen einer Flurbereinigung nach §[[FlurbG#87|§ 87]]&nbsp;ff. FlurbG vor, wenn die Baumaßnahme des Vorhabenträgers - wie hier - zeitnah bevorsteht. Dass die Gründe für die Dringlichkeit, die den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;3 i.V.m. [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG geboten erscheinen lassen, mit denen, die die  Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §&nbsp;80 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen, unterliegt keinen rechtlichen  Bedenken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.&nbsp;März&nbsp;2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn.&nbsp;13; NdsOVG, Beschluss vom 16.&nbsp;Oktober&nbsp;2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/77|RzF - 77 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, a.a.O., §&nbsp;88 Rn.&nbsp;11a).
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Version vom 10. August 2021, 16:27 Uhr

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