FlurbG:§ 87 Abs. 1/58: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Welche Fassung des Fernstraßengesetzes <Anm.&nbsp;d. Schriftleitung: die bis 16.12.2006 oder die ab 17.12.2006 geltende Fassung&gt; anwendbar ist, ergibt sich aus §&nbsp;24 FStrG. Danach werden vor dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 beantragte Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Fernstraßengesetzes in der ab dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 geltenden Fassung weitergeführt. Nach §&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 gilt §&nbsp;17c FStrG auch für Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
|text = Welche Fassung des Fernstraßengesetzes <Anm.&nbsp;d. Schriftleitung: die bis 16.12.2006 oder die ab 17.12.2006 geltende Fassung> anwendbar ist, ergibt sich aus §&nbsp;24 FStrG. Danach werden vor dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 beantragte Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Fernstraßengesetzes in der ab dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 geltenden Fassung weitergeführt. Nach §&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 gilt §&nbsp;17c FStrG auch für Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
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Beide Fragen lassen sich, soweit sie einer abstrakten Beantwortung zugänglich sind, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung beantworten. Die Frage, welche Fassung  des Fernstraßengesetzes anwendbar ist, bedarf keiner weiteren Klärung, denn sie ergibt sich aus §&nbsp;24 FStrG. Danach werden vor dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 beantragte Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Fernstraßengesetzes in der ab dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 geltenden Fassung weitergeführt. Nach §&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 gilt §&nbsp;17c FStrG auch für Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist. Dies bedeutet, dass für den hier streitigen Planfeststellungsbeschluss die Neufassung des §&nbsp;17c FStrG Anwendung findet, da der Plan zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Neuregelung aufgrund der Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 20.&nbsp;Februar&nbsp;2011 noch in Kraft war. Die weitere Frage der Unterbrechung des Fristlaufs durch einen Landkauf ist bereits höchstrichterlich geklärt. Der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke unterbricht die Frist zum Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses. Eine solche Maßnahme zielt auf die plangemäße Realisierung des Vorhabens. Die finanziellen Aufwendungen für den Erwerb eines nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs  großen Teils der benötigten Grundstücke lassen regelmäßig den Schluss zu, dass das Vorhaben ernsthaft in Angriff genommen werden soll (vgl. Urteil vom 21.&nbsp;Oktober&nbsp;2009 - BVerwG 9 C 9.08- BVerwGE 135, 110 = Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr.&nbsp;18 Rn.&nbsp;11&nbsp;ff., Rn.&nbsp;14 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
Beide Fragen lassen sich, soweit sie einer abstrakten Beantwortung zugänglich sind, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung beantworten. Die Frage, welche Fassung  des Fernstraßengesetzes anwendbar ist, bedarf keiner weiteren Klärung, denn sie ergibt sich aus §&nbsp;24 FStrG. Danach werden vor dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 beantragte Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Fernstraßengesetzes in der ab dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 geltenden Fassung weitergeführt. Nach §&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 gilt §&nbsp;17c FStrG auch für Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem 17.&nbsp;Dezember&nbsp;2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist. Dies bedeutet, dass für den hier streitigen Planfeststellungsbeschluss die Neufassung des §&nbsp;17c FStrG Anwendung findet, da der Plan zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Neuregelung aufgrund der Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 20.&nbsp;Februar&nbsp;2011 noch in Kraft war. Die weitere Frage der Unterbrechung des Fristlaufs durch einen Landkauf ist bereits höchstrichterlich geklärt. Der verbindliche Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke unterbricht die Frist zum Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses. Eine solche Maßnahme zielt auf die plangemäße Realisierung des Vorhabens. Die finanziellen Aufwendungen für den Erwerb eines nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs  großen Teils der benötigten Grundstücke lassen regelmäßig den Schluss zu, dass das Vorhaben ernsthaft in Angriff genommen werden soll (vgl. Urteil vom 21.&nbsp;Oktober&nbsp;2009 - BVerwG 9 C 9.08- BVerwGE 135, 110 = Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr.&nbsp;18 Rn.&nbsp;11&nbsp;ff., Rn.&nbsp;14 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>).




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Mit dieser Frage verfehlt die Beschwerde die tatsächliche Grundlage, von der das Flurbereinigungsgericht  bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. In dem angefochtenen Urteil ist im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss für die (Ortsumgehung M ) festgestellt, dass der "verbindliche Erwerb eines großen Teils der zur Verwirklichung dieses Straßenbauvorhabens  benötigten Grundstücke" bis 2008 bzw. bis 2009 abgeschlossen gewesen sei (UA S. 17). Diese Feststellung schließt die Zuordnung des Grunderwerbs zu dem planfestgestellten Vorhaben ein. Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage von Tatsachen stellen könnten, welche von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden oder die deren Feststellungen sogar widersprechen, können regelmäßig - und auch hier - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 17.&nbsp;März&nbsp;2000 -  BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62&gt; = Buchholz 428 §&nbsp;30a VermG Nr.&nbsp;14 S. 20).
Mit dieser Frage verfehlt die Beschwerde die tatsächliche Grundlage, von der das Flurbereinigungsgericht  bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. In dem angefochtenen Urteil ist im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss für die (Ortsumgehung M ) festgestellt, dass der "verbindliche Erwerb eines großen Teils der zur Verwirklichung dieses Straßenbauvorhabens  benötigten Grundstücke" bis 2008 bzw. bis 2009 abgeschlossen gewesen sei (UA S. 17). Diese Feststellung schließt die Zuordnung des Grunderwerbs zu dem planfestgestellten Vorhaben ein. Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage von Tatsachen stellen könnten, welche von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden oder die deren Feststellungen sogar widersprechen, können regelmäßig - und auch hier - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 17.&nbsp;März&nbsp;2000 -  BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> = Buchholz 428 §&nbsp;30a VermG Nr.&nbsp;14 S. 20).




c) Grundsätzlicher Klärung bedarf auch nicht die sinngemäß gestellte Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Flurbereinigungsbeschlusses, der auf eine Gebiets-und Übersichtskarte Bezug nimmt. Denn diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt. Mit der Bezugnahme auf die Gebietskarte, die Teil des Flurbereinigungsbeschlusses und dementsprechend auch öffentlich auszulegen ist, steht das Verfahrensgebiet mit seinen Grenzen fest (vgl. §§&nbsp;[[FlurbG#4|§ 4]], [[FlurbG#7|§ 7]], [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG), so dass bestimmt werden kann, welche Grundstücke von dem Flurbereinigungsverfahren erfasst werden und demzufolge, wer als Eigentümer oder Erbbauberechtigter Teilnehmer des Verfahrens wird, [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;2, [[FlurbG#10|§ 10]] Nr.&nbsp;1 FlurbG (vgl. Urteil vom 28.&nbsp;Oktober&nbsp;1982 - BVerwG 5 C 9.82 - BVerwGE 66, 224 <226&gt; = Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr.&nbsp;5 S. 3 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/23|RzF - 23 - zu § 4 FlurbG]]&gt;; VGH Mannheim, Urteil vom 4.&nbsp;Juli&nbsp;1961 - 5 S 218/59- =&nbsp;[[FlurbG:§ 6 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 6 Abs. 1 FlurbG]]). Im vorliegenden Fall gehen aus der Gebietskarte zudem die Flurstücksnummern hervor.<br />
c) Grundsätzlicher Klärung bedarf auch nicht die sinngemäß gestellte Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Flurbereinigungsbeschlusses, der auf eine Gebiets-und Übersichtskarte Bezug nimmt. Denn diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt. Mit der Bezugnahme auf die Gebietskarte, die Teil des Flurbereinigungsbeschlusses und dementsprechend auch öffentlich auszulegen ist, steht das Verfahrensgebiet mit seinen Grenzen fest (vgl. §§&nbsp;[[FlurbG#4|§ 4]], [[FlurbG#7|§ 7]], [[FlurbG#88|§ 88]] Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG), so dass bestimmt werden kann, welche Grundstücke von dem Flurbereinigungsverfahren erfasst werden und demzufolge, wer als Eigentümer oder Erbbauberechtigter Teilnehmer des Verfahrens wird, [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;2, [[FlurbG#10|§ 10]] Nr.&nbsp;1 FlurbG (vgl. Urteil vom 28.&nbsp;Oktober&nbsp;1982 - BVerwG 5 C 9.82 - BVerwGE 66, 224 <226> = Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr.&nbsp;5 S. 3 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/23|RzF - 23 - zu § 4 FlurbG]]>; VGH Mannheim, Urteil vom 4.&nbsp;Juli&nbsp;1961 - 5 S 218/59- =&nbsp;[[FlurbG:§ 6 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 6 Abs. 1 FlurbG]]). Im vorliegenden Fall gehen aus der Gebietskarte zudem die Flurstücksnummern hervor.<br />
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Version vom 10. August 2021, 16:27 Uhr

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