FlurbG:§ 79 Abs. 1/14: Unterschied zwischen den Versionen

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Das gilt auch für Ersuchen von Behörden gemäß §&nbsp;38 GBO. Weiß das Grundbuchamt, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, ist das Ersuchen einer Behörde zurückzuweisen, weil das Grundbuchamt nicht daran mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen (vgl. Meikel- Krause, GBO, 11. Aufl., §&nbsp;38, Rn.&nbsp;15).Unrichtigkeit des Grundbuchs bei rechtsändernden Eintragungen liegt jedoch nur dann vor, wenn es an den sachenrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsänderung fehlt. Im Flurbereinigungsverfahren ist dies nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt der Behörde, der dem Ersuchen des weiteren Beteiligten vorausging, nichtig ist (§&nbsp;44 VwVfG). Ein Verwaltungsakt (hier Tauschplan) ist nach §&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 VwVfG M-V nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach der Rechtsprechung stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. OVG Mecklenburg - Vorpommern, Urteil v. 11.02.2009 - 9 K 12/06-, zit. n. juris, Rn.&nbsp;36 m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 110/17|RzF - 17 - zu § 110 FlurbG]]&gt;).
Das gilt auch für Ersuchen von Behörden gemäß §&nbsp;38 GBO. Weiß das Grundbuchamt, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, ist das Ersuchen einer Behörde zurückzuweisen, weil das Grundbuchamt nicht daran mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen (vgl. Meikel- Krause, GBO, 11. Aufl., §&nbsp;38, Rn.&nbsp;15).Unrichtigkeit des Grundbuchs bei rechtsändernden Eintragungen liegt jedoch nur dann vor, wenn es an den sachenrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsänderung fehlt. Im Flurbereinigungsverfahren ist dies nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt der Behörde, der dem Ersuchen des weiteren Beteiligten vorausging, nichtig ist (§&nbsp;44 VwVfG). Ein Verwaltungsakt (hier Tauschplan) ist nach §&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 VwVfG M-V nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach der Rechtsprechung stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. OVG Mecklenburg - Vorpommern, Urteil v. 11.02.2009 - 9 K 12/06-, zit. n. juris, Rn.&nbsp;36 m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 110/17|RzF - 17 - zu § 110 FlurbG]]>).




Dies vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Letztlich ist insoweit ein Landtausch erfolgt, als dem obigen Eigentümer zwar nicht von der Gemeinde H. Land zugewiesen worden ist, jedoch hat der obige Eigentümer landwirtschaftliche Nutzflächen vom Land bzw. von der Landgesellschaft erhalten. Sein Landwirtschaftsbetrieb hat hierdurch keine Einbußen erfahren, was im Falle eines notariellen Kaufvertrages so nicht der Fall gewesen wäre, da der obige Eigentümer dann nur Geld erhalten hätte. Zumindest insoweit hat das Verfahren damit auch der Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebes des obigen Eigentümers als solchem und damit der Agrarstruktur gedient. Hierdurch ist nämlich verhindert worden, dass Landfläche reduziert und den arbeitskraftintensiven landwirtschaftlichen Betrieben entzogen worden ist (vgl. Einführungserlass zur Handreichung für die Anordnung und Durchführung von Verfahren des freiwilligen Landtausches nach FlurbG und LwAnpG des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M - V vom 18.07.2017, 1 - 3/3). Der Senat geht dabei davon aus, dass - wenn nicht im Wege des freiwilligen Landtausches - die Verfügungen der Betroffenen über ihre Grundstücke auch sonst erfolgt wären. Dass dem vorliegenden Landtausch der erkennbare Versuch zu Grunde lag, Grunderwerbssteuer, sowie Notar- und Grundbuchkosten zu umgehen, liegt für den Senat nicht auf der Hand. Das Gesamtkonzept des freiwilligen Landtausches diente vielmehr offenbar allein der Vereinfachung des Verfahrens, wobei sämtliche Beteiligte mit dem Verfahren einverstanden gewesen zu sein scheinen, denn Rechtsmittel sind von Beteiligten nicht eingelegt worden. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Grundbuchamtes, dass Bedenken bestehen, inwieweit vorliegend die Voraussetzungen eines freiwilligen Landtausches nach [[FlurbG#103 a|§ 103 a]] von dem weiteren Beteiligten tatsächlich in Gänze rechtsfehlerfrei beachtet worden sind (s.o.); allein die unrichtige Anwendung der in Frage kommenden Rechtsvorschriften stellt für sich genommen indes keine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes dar (vgl. OVG Sachsen - Anhalt, Urteil v. 15.03.2011 - 8 K 8/09 -, zit. n. juris, Rn.&nbsp;24 m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 52 Abs. 1/17|RzF - 17 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
Dies vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Letztlich ist insoweit ein Landtausch erfolgt, als dem obigen Eigentümer zwar nicht von der Gemeinde H. Land zugewiesen worden ist, jedoch hat der obige Eigentümer landwirtschaftliche Nutzflächen vom Land bzw. von der Landgesellschaft erhalten. Sein Landwirtschaftsbetrieb hat hierdurch keine Einbußen erfahren, was im Falle eines notariellen Kaufvertrages so nicht der Fall gewesen wäre, da der obige Eigentümer dann nur Geld erhalten hätte. Zumindest insoweit hat das Verfahren damit auch der Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebes des obigen Eigentümers als solchem und damit der Agrarstruktur gedient. Hierdurch ist nämlich verhindert worden, dass Landfläche reduziert und den arbeitskraftintensiven landwirtschaftlichen Betrieben entzogen worden ist (vgl. Einführungserlass zur Handreichung für die Anordnung und Durchführung von Verfahren des freiwilligen Landtausches nach FlurbG und LwAnpG des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M - V vom 18.07.2017, 1 - 3/3). Der Senat geht dabei davon aus, dass - wenn nicht im Wege des freiwilligen Landtausches - die Verfügungen der Betroffenen über ihre Grundstücke auch sonst erfolgt wären. Dass dem vorliegenden Landtausch der erkennbare Versuch zu Grunde lag, Grunderwerbssteuer, sowie Notar- und Grundbuchkosten zu umgehen, liegt für den Senat nicht auf der Hand. Das Gesamtkonzept des freiwilligen Landtausches diente vielmehr offenbar allein der Vereinfachung des Verfahrens, wobei sämtliche Beteiligte mit dem Verfahren einverstanden gewesen zu sein scheinen, denn Rechtsmittel sind von Beteiligten nicht eingelegt worden. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Grundbuchamtes, dass Bedenken bestehen, inwieweit vorliegend die Voraussetzungen eines freiwilligen Landtausches nach [[FlurbG#103 a|§ 103 a]] von dem weiteren Beteiligten tatsächlich in Gänze rechtsfehlerfrei beachtet worden sind (s.o.); allein die unrichtige Anwendung der in Frage kommenden Rechtsvorschriften stellt für sich genommen indes keine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes dar (vgl. OVG Sachsen - Anhalt, Urteil v. 15.03.2011 - 8 K 8/09 -, zit. n. juris, Rn.&nbsp;24 m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 52 Abs. 1/17|RzF - 17 - zu § 52 Abs. 1 FlurbG]]>).




2.<br />Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
2.<br />Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Version vom 10. August 2021, 16:27 Uhr

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