LwAnpG:§ 64/47: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Beschwerde meint zunächst, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt entgegen §&nbsp;86 VwGO nicht ausreichend erforscht, weil es den vom Sachverständigen ermittelten "Basiswert gewerblicher Bebauung" in Höhe von 48 DM/qm nicht für nachvollziehbar gehalten, jedoch diesen Wert gleichwohl ohne weitere Aufklärung mit willkürlichen Annahmen zur eigenen Wertermittlung herangezogen habe. Dabei verkennt die Beschwerde, dass es für die Frage, welche Tatsachen das Gericht nach §&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 VwGO aufzuklären hat, auf seine eigene materiellrechtliche Auffassung ankommt, die es seiner Entscheidung zugrunde legt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;April&nbsp;1991 - BVerwG 2&nbsp;C 7.90 - Buchholz&nbsp;310 §&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 VwGO Nr.&nbsp;230). Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Bestimmung des "Basiswerts" ersichtlich davon ausgegangen, dass insoweit auf die im fraglichen Gewerbegebiet angefallenen Verkaufsfälle abzustellen ist. Das Gericht hat sich somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26.&nbsp;März&nbsp;2003 - a.a.O.) gegen die dem Gutachten zugrunde liegende Berechnungsmethode gewandt, die trotz hinreichender Verkaufsfälle in der unmittelbaren Umgebung weitere, ferner liegende Faktoren ein-bezogen und zu einem Basiswert "verrechnet" hat. Wenn das Oberverwaltungsgericht - zu Recht - die rechnerische Nachvollziehbarkeit dieses Wertes beanstandet hat, war es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu weiteren Aufklärungen in dieser Richtung verpflichtet. Es konnte vielmehr auf der Grundlage der im Vortrag der Klägerin sowie im von ihr vorgelegten Gutachten wiedergegebenen Liste von Verkaufsfällen im Gewerbegebiet T., deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Klägerin nach wie vor nicht in Frage stellt, den nach seiner Ansicht maßgeblichen "Basiswert" ermitteln. Hierbei kam es auf die Frage, ob der Verkaufsfall von 1996 (125 DM/qm) vom Gutachter bei dessen Berechnung unberücksichtigt geblieben ist, nicht an. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Umstand auch nicht - wie die Beschwerde meint - "zur ausdrücklichen Grundlage seiner Entscheidung" gemacht, sondern mit dem von der Beschwerde zitierten Hinweis die Unterschiede zwischen den Ergebnissen der Bodenwertermittlung zu erläutern versucht. Ein Verstoß gegen Denkgesetze, der ohnehin nicht den Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft und mithin - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - einen Revisionszulassungsgrund nach §&nbsp;132 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 VwGO nicht begründen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.&nbsp;November&nbsp;1995 - BVerwG 9&nbsp;B 710.94 - Buchholz&nbsp;310 §&nbsp;108 VwGO Nr.&nbsp;266), ist auf dieser Grundlage jedenfalls nicht erkennbar.
Die Beschwerde meint zunächst, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt entgegen §&nbsp;86 VwGO nicht ausreichend erforscht, weil es den vom Sachverständigen ermittelten "Basiswert gewerblicher Bebauung" in Höhe von 48 DM/qm nicht für nachvollziehbar gehalten, jedoch diesen Wert gleichwohl ohne weitere Aufklärung mit willkürlichen Annahmen zur eigenen Wertermittlung herangezogen habe. Dabei verkennt die Beschwerde, dass es für die Frage, welche Tatsachen das Gericht nach §&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 VwGO aufzuklären hat, auf seine eigene materiellrechtliche Auffassung ankommt, die es seiner Entscheidung zugrunde legt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.&nbsp;April&nbsp;1991 - BVerwG 2&nbsp;C 7.90 - Buchholz&nbsp;310 §&nbsp;86 Abs.&nbsp;1 VwGO Nr.&nbsp;230). Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Bestimmung des "Basiswerts" ersichtlich davon ausgegangen, dass insoweit auf die im fraglichen Gewerbegebiet angefallenen Verkaufsfälle abzustellen ist. Das Gericht hat sich somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26.&nbsp;März&nbsp;2003 - a.a.O.) gegen die dem Gutachten zugrunde liegende Berechnungsmethode gewandt, die trotz hinreichender Verkaufsfälle in der unmittelbaren Umgebung weitere, ferner liegende Faktoren ein-bezogen und zu einem Basiswert "verrechnet" hat. Wenn das Oberverwaltungsgericht - zu Recht - die rechnerische Nachvollziehbarkeit dieses Wertes beanstandet hat, war es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu weiteren Aufklärungen in dieser Richtung verpflichtet. Es konnte vielmehr auf der Grundlage der im Vortrag der Klägerin sowie im von ihr vorgelegten Gutachten wiedergegebenen Liste von Verkaufsfällen im Gewerbegebiet T., deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Klägerin nach wie vor nicht in Frage stellt, den nach seiner Ansicht maßgeblichen "Basiswert" ermitteln. Hierbei kam es auf die Frage, ob der Verkaufsfall von 1996 (125 DM/qm) vom Gutachter bei dessen Berechnung unberücksichtigt geblieben ist, nicht an. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Umstand auch nicht - wie die Beschwerde meint - "zur ausdrücklichen Grundlage seiner Entscheidung" gemacht, sondern mit dem von der Beschwerde zitierten Hinweis die Unterschiede zwischen den Ergebnissen der Bodenwertermittlung zu erläutern versucht. Ein Verstoß gegen Denkgesetze, der ohnehin nicht den Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft und mithin - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - einen Revisionszulassungsgrund nach §&nbsp;132 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 VwGO nicht begründen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.&nbsp;November&nbsp;1995 - BVerwG 9&nbsp;B 710.94 - Buchholz&nbsp;310 §&nbsp;108 VwGO Nr.&nbsp;266), ist auf dieser Grundlage jedenfalls nicht erkennbar.


Die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil die Frage der Nachvollziehbarkeit des gutachtlich festgestellten "Basiswertes" von 48 DM/qm und der Verzicht auf die aus den Randgebieten und der amtlichen Statistik herangezogenen Werte weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung eine Rolle gespielt habe, geht ebenfalls fehl. In der Sache macht die Beschwerde damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend. Insoweit fehlt es für die Zulässigkeit einer solchen Rüge aber bereits an der erforderlichen Darlegung dessen, was auf den vermissten Hinweis des Gerichts im Einzelnen vorgetragen worden wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.&nbsp;April&nbsp;1999 - BVerwG 9&nbsp;B 188.99 - Buchholz&nbsp;310 §&nbsp;133 <n.F.&gt; VwGO Nr.&nbsp;44).
Die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil die Frage der Nachvollziehbarkeit des gutachtlich festgestellten "Basiswertes" von 48 DM/qm und der Verzicht auf die aus den Randgebieten und der amtlichen Statistik herangezogenen Werte weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung eine Rolle gespielt habe, geht ebenfalls fehl. In der Sache macht die Beschwerde damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend. Insoweit fehlt es für die Zulässigkeit einer solchen Rüge aber bereits an der erforderlichen Darlegung dessen, was auf den vermissten Hinweis des Gerichts im Einzelnen vorgetragen worden wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.&nbsp;April&nbsp;1999 - BVerwG 9&nbsp;B 188.99 - Buchholz&nbsp;310 §&nbsp;133 <n.F.> VwGO Nr.&nbsp;44).


Auch unabhängig davon greift die Rüge nicht durch. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung trifft ein Gericht nur, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 25.&nbsp;April&nbsp;2001 - BVerwG 4&nbsp;B 31.01 - Buchholz&nbsp;310 §&nbsp;117 VwGO Nr.&nbsp;47). Davon kann hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Berechnung des "Basiswertes" von 48 DM/qm keine Rede sein, weil dieser Gesichtspunkt - wie dargelegt - für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Die Frage der Berechnung des Bodenwertes und seiner Höhe macht hingegen den Kern des Rechtsstreites aus. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ist bereits in das Verwaltungsverfahren eingeführt worden, ohne dass der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid der Argumentation des Gutachters gefolgt wäre. Das gilt auch für das gerichtliche Verfahren. Dass die Klägerin dennoch berechtigten Anlass zu der Annahme haben konnte, das Gericht werde die umstrittene Frage der Bodenwertermittlung gerade auf der Grundlage der Rechtsauffassung des klägerischen Gutachtens lösen, ist weder erkennbar noch von der Beschwerde substantiiert dargelegt worden.
Auch unabhängig davon greift die Rüge nicht durch. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung trifft ein Gericht nur, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 25.&nbsp;April&nbsp;2001 - BVerwG 4&nbsp;B 31.01 - Buchholz&nbsp;310 §&nbsp;117 VwGO Nr.&nbsp;47). Davon kann hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Berechnung des "Basiswertes" von 48 DM/qm keine Rede sein, weil dieser Gesichtspunkt - wie dargelegt - für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Die Frage der Berechnung des Bodenwertes und seiner Höhe macht hingegen den Kern des Rechtsstreites aus. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ist bereits in das Verwaltungsverfahren eingeführt worden, ohne dass der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid der Argumentation des Gutachters gefolgt wäre. Das gilt auch für das gerichtliche Verfahren. Dass die Klägerin dennoch berechtigten Anlass zu der Annahme haben konnte, das Gericht werde die umstrittene Frage der Bodenwertermittlung gerade auf der Grundlage der Rechtsauffassung des klägerischen Gutachtens lösen, ist weder erkennbar noch von der Beschwerde substantiiert dargelegt worden.

Version vom 10. August 2021, 16:27 Uhr

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