LwAnpG:§ 64/41: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Kläger zu 1) hat gegen die Änderung des Verfahrensgebietes durch den Änderungsbeschluss in der Fassung des Widerspruchsbescheides keine Einwendungen erhoben. Auch der Senat hat unter Beachtung des auch im Bodenordnungsverfahrens geltenden [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 FlurbG keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der Änderung des Verfahrensgebiets zu zweifeln.
Der Kläger zu 1) hat gegen die Änderung des Verfahrensgebietes durch den Änderungsbeschluss in der Fassung des Widerspruchsbescheides keine Einwendungen erhoben. Auch der Senat hat unter Beachtung des auch im Bodenordnungsverfahrens geltenden [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 FlurbG keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der Änderung des Verfahrensgebiets zu zweifeln.


3. Die Klage des Klägers zu 1) ist unzulässig, soweit er die Feststellungen des Beklagten anficht, durch die die Beigeladenen zu 1) und 2) als Teilnehmer im Bodenordnungsverfahren benannt werden. Selbst wenn die Feststellung des Kreises der Teilnehmer durch den Beklagten und der stillschweigende Austausch der Ordnungsnummer 3 im Bodenordnungsverfahren durch die Widerspruchsbehörde objektiv rechtswidrig sein sollten, wird der Kläger zu 1) dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die von Amts wegen erfolgende Feststellung des Kreises der Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren (§§&nbsp;164 Satz&nbsp;1, 163 Abs.&nbsp;2 LwAnpG <&nbsp;Anmerkung der Schriftleitung: gemeint [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz&nbsp;1, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2&nbsp;&gt;, [[FlurbG#11|§ 11]] FlurbG) liegt allein im öffentlichen Interesse und entwickelt keine drittschützende Wirkung.
3. Die Klage des Klägers zu 1) ist unzulässig, soweit er die Feststellungen des Beklagten anficht, durch die die Beigeladenen zu 1) und 2) als Teilnehmer im Bodenordnungsverfahren benannt werden. Selbst wenn die Feststellung des Kreises der Teilnehmer durch den Beklagten und der stillschweigende Austausch der Ordnungsnummer 3 im Bodenordnungsverfahren durch die Widerspruchsbehörde objektiv rechtswidrig sein sollten, wird der Kläger zu 1) dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die von Amts wegen erfolgende Feststellung des Kreises der Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren (§§&nbsp;164 Satz&nbsp;1, 163 Abs.&nbsp;2 LwAnpG <&nbsp;Anmerkung der Schriftleitung: gemeint [[LwAnpG#64|§ 64]] Satz&nbsp;1, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2&nbsp;>, [[FlurbG#11|§ 11]] FlurbG) liegt allein im öffentlichen Interesse und entwickelt keine drittschützende Wirkung.


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5. Auf die Klage des Klägers zu 1) ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit er den Bodenordnungsplan im engeren Sinne als Gesamtheit der Neugestaltungsmaßnahmen umfasst.
5. Auf die Klage des Klägers zu 1) ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit er den Bodenordnungsplan im engeren Sinne als Gesamtheit der Neugestaltungsmaßnahmen umfasst.


Die im Widerspruchsbescheid - entsprechend dem Ausgangsbescheid - vorgenommene Neugestaltung der Eigentumsrechte an dem Grundstück Flurstück 127/5 Flur&nbsp;3 Gemarkung P führt dazu, dass das Flurstück nur in Ausübung eines - gerichtlich erst noch durchzusetzenden - Notwegerechts zu erreichen ist. Damit ist die Erschließung im Sinne des Flurbereinigungsrechts nicht gesichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - RdL&nbsp;1993, 71 <&nbsp;Anmerkung der Schriftleitung: gemeint RdL 1993, 13&nbsp;&gt; = [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]] unter Hinweis auf den zwingenden Charakter des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 1.&nbsp;Halbsatz FlurbG). Das im Bodenordnungsplan im engeren Sinne vorgesehene Notwegerecht ist in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufgehoben worden. Ein Bodenordnungsplan, der im wesentlichen die Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum regelt und die dadurch entstandene neue Eigentumssituation an einem Flurstück mit der Folge bewirkt, dass dieses Flurstück nicht mehr ausreichend an das öffentliche Wegenetz angeschlossen ist, kann keinen Bestand haben. Der Senat hat sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert gesehen, weil das Flurstück 127/3 der Flur&nbsp;3 der Gemarkung P, über das eine dinglich gesicherte Erschließung des Flurstücks 157/5 der Flur&nbsp;3 der Gemarkung P nach Kartenlage möglich erscheint, noch nicht in das aktuelle Bodenordnungsverfahren einbezogen worden ist.
Die im Widerspruchsbescheid - entsprechend dem Ausgangsbescheid - vorgenommene Neugestaltung der Eigentumsrechte an dem Grundstück Flurstück 127/5 Flur&nbsp;3 Gemarkung P führt dazu, dass das Flurstück nur in Ausübung eines - gerichtlich erst noch durchzusetzenden - Notwegerechts zu erreichen ist. Damit ist die Erschließung im Sinne des Flurbereinigungsrechts nicht gesichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - RdL&nbsp;1993, 71 <&nbsp;Anmerkung der Schriftleitung: gemeint RdL 1993, 13&nbsp;> = [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]] unter Hinweis auf den zwingenden Charakter des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 1.&nbsp;Halbsatz FlurbG). Das im Bodenordnungsplan im engeren Sinne vorgesehene Notwegerecht ist in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufgehoben worden. Ein Bodenordnungsplan, der im wesentlichen die Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum regelt und die dadurch entstandene neue Eigentumssituation an einem Flurstück mit der Folge bewirkt, dass dieses Flurstück nicht mehr ausreichend an das öffentliche Wegenetz angeschlossen ist, kann keinen Bestand haben. Der Senat hat sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert gesehen, weil das Flurstück 127/3 der Flur&nbsp;3 der Gemarkung P, über das eine dinglich gesicherte Erschließung des Flurstücks 157/5 der Flur&nbsp;3 der Gemarkung P nach Kartenlage möglich erscheint, noch nicht in das aktuelle Bodenordnungsverfahren einbezogen worden ist.


6. Die Klage der Klägerin zu 2) auf Aufhebung des Bodenordnungsplanes ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Die Neuregelung von Eigentumsverhältnissen an Grundstücken mit der Folge der Begründung eines zivilrechtlichen Anspruchs zur Duldung eines Notwegerechts stellt einen Eingriff in die Eigentumsposition des zur Duldung verpflichteten Grundeigentümers, hier der Klägerin zu 2), dar und ist kein bloßer Rechtsreflex der Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 1.&nbsp;Halbsatz FlurbG.
6. Die Klage der Klägerin zu 2) auf Aufhebung des Bodenordnungsplanes ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Die Neuregelung von Eigentumsverhältnissen an Grundstücken mit der Folge der Begründung eines zivilrechtlichen Anspruchs zur Duldung eines Notwegerechts stellt einen Eingriff in die Eigentumsposition des zur Duldung verpflichteten Grundeigentümers, hier der Klägerin zu 2), dar und ist kein bloßer Rechtsreflex der Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde aus [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 1.&nbsp;Halbsatz FlurbG.

Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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