K (Textersetzung - „<“ durch „<“) |
K (Textersetzung - „>“ durch „>“) |
||
Zeile 125: | Zeile 125: | ||
34{{Tab}}Die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens ist in zweifacher Hinsicht eingeschränkt, soweit in [[FlurbG#9|§ 9]] Abs. 1 FlurbG der zuständigen Behörde hinsichtlich der Zweckmäßigkeitsprüfung und der damit verknüpften Einschätzung des Erfolgs des Verfahrens ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegender Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm und zusätzlich auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt ist; demgegenüber obliegt die Frage, ob die Umstände, die die Flurbereinigungsbehörde veranlasst haben, das Verfahren einzustellen, nachträglich eingetreten sind oder ob sie schon bei der Anordnung der Flurbereinigung vorgelegen haben, als Tat- und Rechtsfrage in vollem Umfang richterlicher Nachprüfung. Der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielraum beruht darauf, dass die der Behörde (in [[FlurbG#9|§ 9]] Abs. 1 S. 1 FlurbG ausdrücklich) aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen verlangen; diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind; entscheidend für die Zuerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums ist demnach neben dem prognostischen Charakter der Beurteilung die Komplexität der - auch prognostische Elemente enthaltenden - Zweckmäßigkeitsbeurteilung; diese Eigenart der Beurteilung erfordert und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 30/82 -, BVerwGE 67, 341 u. juris, Rn. 18 <= [[FlurbG:§ 9 Abs. 1/4|RzF - 4 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG]] | 34{{Tab}}Die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens ist in zweifacher Hinsicht eingeschränkt, soweit in [[FlurbG#9|§ 9]] Abs. 1 FlurbG der zuständigen Behörde hinsichtlich der Zweckmäßigkeitsprüfung und der damit verknüpften Einschätzung des Erfolgs des Verfahrens ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegender Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm und zusätzlich auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt ist; demgegenüber obliegt die Frage, ob die Umstände, die die Flurbereinigungsbehörde veranlasst haben, das Verfahren einzustellen, nachträglich eingetreten sind oder ob sie schon bei der Anordnung der Flurbereinigung vorgelegen haben, als Tat- und Rechtsfrage in vollem Umfang richterlicher Nachprüfung. Der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielraum beruht darauf, dass die der Behörde (in [[FlurbG#9|§ 9]] Abs. 1 S. 1 FlurbG ausdrücklich) aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen verlangen; diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind; entscheidend für die Zuerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums ist demnach neben dem prognostischen Charakter der Beurteilung die Komplexität der - auch prognostische Elemente enthaltenden - Zweckmäßigkeitsbeurteilung; diese Eigenart der Beurteilung erfordert und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 30/82 -, BVerwGE 67, 341 u. juris, Rn. 18 <= [[FlurbG:§ 9 Abs. 1/4|RzF - 4 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG]]>; zuletzt bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76/09 -, Buchholz 424.02 [[LwAnpG#63|§ 63]] LwAnpG Nr. 6 u. juris, Rn. 3; s. a. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. A. 2018, § 9, Rn. 6). | ||
Zeile 137: | Zeile 137: | ||
38{{Tab}}"Nachträglich eingetretene Umstände" können nur solche sein, die zeitlich nach der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens (neu) eingetreten sind, insbesondere nicht bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Anordnungsbeschluss hätten vorgetragen werden können (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.). Zur Einstellung können z. B. neue Gesichtspunkte faktischer Art führen, die - hätten sie bei der Einleitung des Verfahrens bereits vorgelegen - bewirkt hätten, dass das Verfahren nicht eingeleitet worden wäre (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.); ob neben Änderungen faktischer Art auch nachträglich eingetretene rechtliche Umstände die Einstellung rechtfertigen können, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 10 B 76/04 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#9|§ 9]] FlurbG Nr. 3 u. juris, Rn. 6 <= [[FlurbG:§ 9 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG]] | 38{{Tab}}"Nachträglich eingetretene Umstände" können nur solche sein, die zeitlich nach der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens (neu) eingetreten sind, insbesondere nicht bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Anordnungsbeschluss hätten vorgetragen werden können (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.). Zur Einstellung können z. B. neue Gesichtspunkte faktischer Art führen, die - hätten sie bei der Einleitung des Verfahrens bereits vorgelegen - bewirkt hätten, dass das Verfahren nicht eingeleitet worden wäre (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.); ob neben Änderungen faktischer Art auch nachträglich eingetretene rechtliche Umstände die Einstellung rechtfertigen können, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 10 B 76/04 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#9|§ 9]] FlurbG Nr. 3 u. juris, Rn. 6 <= [[FlurbG:§ 9 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG]]>; bejahend Wingerter/Mayr, a.a.O.). Wesentlich ist, dass es als Bezugspunkt entscheidend auf die Beurteilung der seinerzeitigen Gründe für die Anordnung der Flurbereinigung ankommt: Als "nachträglich eingetretene Umstände" können nur solche maßgebend sein, die - wenn sie schon im Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens vorgelegen hätten - dazu geführt hätten, dass die Flurbereinigung nicht eingeleitet worden wäre (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., m.w.N.). Es ist also zu fragen, ob entweder hinsichtlich der Gründe, die seinerzeit für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens maßgeblich waren, eine nachträgliche Änderung von Umständen eingetreten ist, oder ob gänzlich neue Gründe vorliegen, die im Falle ihres Vorliegens bereits bei Einleitung des Verfahrens dazu geführt hätten, dass das Verfahren nicht eingeleitet worden wäre. | ||
Zeile 152: | Zeile 152: | ||
43{{Tab}}Insoweit stellen der Einstellungsbeschluss und der Widerspruchsbescheid maßgeblich darauf ab, dass sich zwar an dem Umstand, dass das Flurbereinigungsgebiet "aus einer Vielzahl von Kleinstparzellen" bestehe, nichts geändert habe, eine Änderung der agrarstrukturell relevanten Verhältnisse aber dadurch eingetreten sei, dass die landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen "aufgrund privatrechtlicher Regelungen (insbesondere Grundstückskauf, Zupachtung und Pachttausch) zu größeren und geschlossenen Einheiten zusammengewachsen" seien und zugleich die Zahl der landwirtschaftenden Betriebe in K... stark zurückgegangen sei. Diese eher pauschalen Ausführungen sind nicht geeignet, das Bestehen einer hinreichend klaren, nachweisbaren und insbesondere dauerhaft rechtsicheren Problemlösung allein durch schuldrechtliche Vereinbarungen zu begründen. Das Ziel der Zusammenlegung zersplitterten Grundstückseigentums zu wirtschaftlich geformten Flächen ([[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG) erfordert eine dauerhafte rechtliche Sicherung der neu geschaffenen Flureinteilung. Ein privater Austausch von Nutzungsflächen zwischen Teilnehmern (etwa durch sog. Pflugtausch) reicht hierzu in aller Regel nicht aus (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einem Anordnungsbeschluss: HessVGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 23 F 2316/04 -, RzF Nr. 38 zu § 4 FlurbG <= [[FlurbG:§ 4/38|RzF - 38 - zu § 4 FlurbG]] | 43{{Tab}}Insoweit stellen der Einstellungsbeschluss und der Widerspruchsbescheid maßgeblich darauf ab, dass sich zwar an dem Umstand, dass das Flurbereinigungsgebiet "aus einer Vielzahl von Kleinstparzellen" bestehe, nichts geändert habe, eine Änderung der agrarstrukturell relevanten Verhältnisse aber dadurch eingetreten sei, dass die landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen "aufgrund privatrechtlicher Regelungen (insbesondere Grundstückskauf, Zupachtung und Pachttausch) zu größeren und geschlossenen Einheiten zusammengewachsen" seien und zugleich die Zahl der landwirtschaftenden Betriebe in K... stark zurückgegangen sei. Diese eher pauschalen Ausführungen sind nicht geeignet, das Bestehen einer hinreichend klaren, nachweisbaren und insbesondere dauerhaft rechtsicheren Problemlösung allein durch schuldrechtliche Vereinbarungen zu begründen. Das Ziel der Zusammenlegung zersplitterten Grundstückseigentums zu wirtschaftlich geformten Flächen ([[FlurbG#37|§ 37]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG) erfordert eine dauerhafte rechtliche Sicherung der neu geschaffenen Flureinteilung. Ein privater Austausch von Nutzungsflächen zwischen Teilnehmern (etwa durch sog. Pflugtausch) reicht hierzu in aller Regel nicht aus (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einem Anordnungsbeschluss: HessVGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 23 F 2316/04 -, RzF Nr. 38 zu § 4 FlurbG <= [[FlurbG:§ 4/38|RzF - 38 - zu § 4 FlurbG]]>). | ||
Zeile 188: | Zeile 188: | ||
55{{Tab}}Etwas Anderes mag dann gelten, wenn etwa ein Beschluss einer Gemeindevertretung vorliegt, demzufolge diese die mit der Flurbereinigung bezweckten Maßnahmen - z. B. des Gewässerausbaus - außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens selbst vornehmen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 10 B 76/04 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#9|§ 9]] FlurbG Nr. 3 und juris, Rn. 7) <= [[FlurbG:§ 9 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG]] | 55{{Tab}}Etwas Anderes mag dann gelten, wenn etwa ein Beschluss einer Gemeindevertretung vorliegt, demzufolge diese die mit der Flurbereinigung bezweckten Maßnahmen - z. B. des Gewässerausbaus - außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens selbst vornehmen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 10 B 76/04 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#9|§ 9]] FlurbG Nr. 3 und juris, Rn. 7) <= [[FlurbG:§ 9 Abs. 1/8|RzF - 8 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG]]> . Doch liegt ein solcher Sonderfall hier ersichtlich nicht vor. | ||
Zeile 209: | Zeile 209: | ||
62{{Tab}}Wie bereits ausgeführt, unterliegt die der Behörde nach [[FlurbG#9|§ 9]] Abs. 1 FlurbG aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung der gerichtlichen Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind oder ob die getroffene Entscheidung etwa auf Erwägungen beruht, die mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, a.a.O., Rn. 18 <= [[FlurbG:§ 9 Abs. 1/4|RzF - 4 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG]] | 62{{Tab}}Wie bereits ausgeführt, unterliegt die der Behörde nach [[FlurbG#9|§ 9]] Abs. 1 FlurbG aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung der gerichtlichen Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind oder ob die getroffene Entscheidung etwa auf Erwägungen beruht, die mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, a.a.O., Rn. 18 <= [[FlurbG:§ 9 Abs. 1/4|RzF - 4 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:26 von Administrator (LS)