LwAnpG:§ 64/64: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei den Einlageflurstücken der Klägerin handelt es sich um Bauland im Sinne des [[FlurbG#29|§ 29]] Abs.&nbsp;1 FlurbG mit der Folge, dass ihr Verkehrswert für die Wertermittlung maßgebend ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.&nbsp;Juli&nbsp;1991 - 5 B 46.91 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#134|§ 134]] FlurbG Nr.&nbsp;16). Der Verkehrswert wird nach [[FlurbG#29|§ 29]] Abs.&nbsp;2 FlurbG durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (vgl. auch die inhaltsgleiche Bestimmung des §&nbsp;194 BauGB). Zur Ermittlung des Verkehrswerts können die Bestimmungen der Wertermittlungsverordnung (WertV) herangezogen werden; für die Ermittlung des Bodenwerts bietet sich das Vergleichswertverfahren (§§&nbsp;13, 14 WertV) an. Hierbei ist im vorliegenden Verfahren die Besonderheit zu beachten, dass die Einlageflurstücke der Klägerin überwiegend (d. h. mit Ausnahme der Teilfläche des Einlageflurstücks 806/3, die ihr im Flurbereinigungsplan wieder zugeteilt werden soll) mit fremden Gebäudeeigentum belastet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Wertermittlung solcher Grundstücke im Bodenordnungsverfahren in seinem Grundsatzurteil vom 26.&nbsp;März&nbsp;2003 - 9 C 5.02 - (BVerwGE 118, 91 <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/37|RzF - 37 - zu § 64 LwAnpG]]&gt;) ausgeführt:
Bei den Einlageflurstücken der Klägerin handelt es sich um Bauland im Sinne des [[FlurbG#29|§ 29]] Abs.&nbsp;1 FlurbG mit der Folge, dass ihr Verkehrswert für die Wertermittlung maßgebend ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.&nbsp;Juli&nbsp;1991 - 5 B 46.91 -, Buchholz 424.01 [[FlurbG#134|§ 134]] FlurbG Nr.&nbsp;16). Der Verkehrswert wird nach [[FlurbG#29|§ 29]] Abs.&nbsp;2 FlurbG durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (vgl. auch die inhaltsgleiche Bestimmung des §&nbsp;194 BauGB). Zur Ermittlung des Verkehrswerts können die Bestimmungen der Wertermittlungsverordnung (WertV) herangezogen werden; für die Ermittlung des Bodenwerts bietet sich das Vergleichswertverfahren (§§&nbsp;13, 14 WertV) an. Hierbei ist im vorliegenden Verfahren die Besonderheit zu beachten, dass die Einlageflurstücke der Klägerin überwiegend (d. h. mit Ausnahme der Teilfläche des Einlageflurstücks 806/3, die ihr im Flurbereinigungsplan wieder zugeteilt werden soll) mit fremden Gebäudeeigentum belastet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Wertermittlung solcher Grundstücke im Bodenordnungsverfahren in seinem Grundsatzurteil vom 26.&nbsp;März&nbsp;2003 - 9 C 5.02 - (BVerwGE 118, 91 <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/37|RzF - 37 - zu § 64 LwAnpG]]>) ausgeführt:




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Allerdings spricht alles dafür, dass der Widerspruchsbescheid zu Recht den Wunsch der Klägerin nach einer Abfindung im Gelände der Beigeladenen abgelehnt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Abfindungswunsch der Klägerin überhaupt abwägungserheblich ist, sie also eine über die Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Abfindung hinausgehende Abwägungskontrolle verlangen kann (zum Verhältnis von wertgleicher Abfindung und Abwägung vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.05-, BVerwGE 126, 303 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Jedenfalls spricht - wie der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 7.&nbsp;Mai&nbsp;2007 (Umdruck, S. 19) festgestellt hat - nichts dafür, dass die Zuweisung einer Fläche auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen eine sinnvolle Abfindungslösung darstellt. Unbedenklich ist - für sich betrachtet - auch, dass die bei der Klägerin verbleibende Teilfläche des bisherigen Flurstücks 806/3 möglicherweise insgesamt nur ein Geh- und Fahrrecht erschlossen wird. Dem Erschließungsgebot des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 erster Halbsatz FlurbG kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Wegedienstbarkeit begründet wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 8.92-, =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]).
Allerdings spricht alles dafür, dass der Widerspruchsbescheid zu Recht den Wunsch der Klägerin nach einer Abfindung im Gelände der Beigeladenen abgelehnt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Abfindungswunsch der Klägerin überhaupt abwägungserheblich ist, sie also eine über die Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Abfindung hinausgehende Abwägungskontrolle verlangen kann (zum Verhältnis von wertgleicher Abfindung und Abwägung vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;August&nbsp;2006 - 10 C 4.05-, BVerwGE 126, 303 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 1/102|RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). Jedenfalls spricht - wie der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 7.&nbsp;Mai&nbsp;2007 (Umdruck, S. 19) festgestellt hat - nichts dafür, dass die Zuweisung einer Fläche auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen eine sinnvolle Abfindungslösung darstellt. Unbedenklich ist - für sich betrachtet - auch, dass die bei der Klägerin verbleibende Teilfläche des bisherigen Flurstücks 806/3 möglicherweise insgesamt nur ein Geh- und Fahrrecht erschlossen wird. Dem Erschließungsgebot des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 erster Halbsatz FlurbG kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Wegedienstbarkeit begründet wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 11 C 8.92-, =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]).





Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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