FlurbG:§ 87 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
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|text = Der ernsthafte Versuch, die für das Vorhaben benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (Verhandlungsgebot), muss auch dann nicht vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen werden, wenn diese Anordnung erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt (im Anschluss an Urteil vom 6.&nbsp;Juli&nbsp;1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <212 f.&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
|text = Der ernsthafte Versuch, die für das Vorhaben benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (Verhandlungsgebot), muss auch dann nicht vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen werden, wenn diese Anordnung erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt (im Anschluss an Urteil vom 6.&nbsp;Juli&nbsp;1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <212 f.> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>).
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Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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