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1. Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Abfindungszusicherung, mit der sich die Behörde hinsichtlich der späteren Abfindungsgestaltung bindet, im Bodenordnungsverfahren grundsätzlich ebenso zulässig ist wie im Flurbereinigungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 1.06 - BVerwGE 128, 87 Rn. 24f. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105|RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]] | 1. Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Abfindungszusicherung, mit der sich die Behörde hinsichtlich der späteren Abfindungsgestaltung bindet, im Bodenordnungsverfahren grundsätzlich ebenso zulässig ist wie im Flurbereinigungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 1.06 - BVerwGE 128, 87 Rn. 24f. <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 1/105|RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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bb) Was die somit maßgebliche Restnutzungsdauer der Gebäude auf den Grundstücken des Klägers betrifft, hat der Senat davon auszugehen, dass sie in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt weniger als 25 Jahre betragen hat. Dieser Zeitpunkt unterscheidet sich von jenem, auf den es im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 SachenRBerG ankommt. Die Vorschrift stellt ausdrücklich auf den Zeitpunkt ab, in dem der Nutzer seine Ansprüche geltend macht. Sie zielt darauf, den Sachenrechtsbereinigungsanspruch nur denjenigen Anspruchstellern zu gewähren, deren Gebäude mit längerer Restnutzungsdauer eine dingliche Absicherung rechtfertigen, aber nicht denjenigen, die sich erst durch spätere Investitionen in die Vorteile der Sachenrechtsbereinigung quasi einzukaufen (BGH, Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 421/99 - RdL 2001, 83 <84 | bb) Was die somit maßgebliche Restnutzungsdauer der Gebäude auf den Grundstücken des Klägers betrifft, hat der Senat davon auszugehen, dass sie in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt weniger als 25 Jahre betragen hat. Dieser Zeitpunkt unterscheidet sich von jenem, auf den es im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 SachenRBerG ankommt. Die Vorschrift stellt ausdrücklich auf den Zeitpunkt ab, in dem der Nutzer seine Ansprüche geltend macht. Sie zielt darauf, den Sachenrechtsbereinigungsanspruch nur denjenigen Anspruchstellern zu gewähren, deren Gebäude mit längerer Restnutzungsdauer eine dingliche Absicherung rechtfertigen, aber nicht denjenigen, die sich erst durch spätere Investitionen in die Vorteile der Sachenrechtsbereinigung quasi einzukaufen (BGH, Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 421/99 - RdL 2001, 83 <84>, = [[LwAnpG:§ 64/31|RzF - 31 - zu § 64 LwAnpG]]). | ||
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