FlurbG:§ 87 Abs. 1/66: Unterschied zwischen den Versionen

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Diese Begründung allein ist allerdings äußerst pauschal abgefasst, denn die konkreten Ziele des Flurbereinigungsverfahrens und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, welche den Beklagten - ungeachtet der Antragsbegründung der Enteignungsbehörde - zur Anordnung der Unternehmensflurbereinigung A 39-A-Stadt in der vorgenommenen Weise bewogen haben, lassen sich ihr nur ansatzweise entnehmen. Ähnlich allgemein gehalten sind die Ausführungen des Beklagten im Einleitungsbeschluss im Hinblick auf die Ermessenserwägungen hinsichtlich der Begrenzung des Verfahrensgebiets. Auch die knappen Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach der Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden und Nachteile für die allgemeine Landeskultur verteilt werden sollen, erschöpfen sich in einer Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG. Dies ist insofern nicht förderlich, weil die möglichst vollkommene Erreichung des Zwecks der Flurbereinigung der Flurbereinigungsbehörde nach [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG als die entscheidende Richtlinie für die Ausübung ihres Gebietsbegrenzungsermessens vorgegeben ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.1988, a. a. O., juris Rn.&nbsp;4 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/32|RzF - 32 - zu § 4 FlurbG]]&gt;). Hierzu verweist der Beklagte im Einleitungsbeschluss lediglich darauf, das Flurbereinigungsgebiet sei so begrenzt worden, dass der anteilige Landverlust durch das Unternehmen für die Teilnehmer tragbar sei. Damit bleibt er jedoch eine Begründung dafür schuldig, warum für das bezeichnete "Unternehmen", also das eingeleitete Planfeststellungsverfahren A 39, Abschnitt 7, Ehra (L 289) bis Wolfsburg (B 188) nicht nur <u>ein</u> Unternehmensflurbereinigungsverfahren eingeleitet wurde, sondern zwei, und warum das vorliegende Unternehmensflurbereinigungsverfahren in der vorgenommenen Weise auf einen Teil des Abschnitts 7 begrenzt wurde.
Diese Begründung allein ist allerdings äußerst pauschal abgefasst, denn die konkreten Ziele des Flurbereinigungsverfahrens und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, welche den Beklagten - ungeachtet der Antragsbegründung der Enteignungsbehörde - zur Anordnung der Unternehmensflurbereinigung A 39-A-Stadt in der vorgenommenen Weise bewogen haben, lassen sich ihr nur ansatzweise entnehmen. Ähnlich allgemein gehalten sind die Ausführungen des Beklagten im Einleitungsbeschluss im Hinblick auf die Ermessenserwägungen hinsichtlich der Begrenzung des Verfahrensgebiets. Auch die knappen Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach der Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden und Nachteile für die allgemeine Landeskultur verteilt werden sollen, erschöpfen sich in einer Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG. Dies ist insofern nicht förderlich, weil die möglichst vollkommene Erreichung des Zwecks der Flurbereinigung der Flurbereinigungsbehörde nach [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG als die entscheidende Richtlinie für die Ausübung ihres Gebietsbegrenzungsermessens vorgegeben ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.1988, a. a. O., juris Rn.&nbsp;4 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/32|RzF - 32 - zu § 4 FlurbG]]>). Hierzu verweist der Beklagte im Einleitungsbeschluss lediglich darauf, das Flurbereinigungsgebiet sei so begrenzt worden, dass der anteilige Landverlust durch das Unternehmen für die Teilnehmer tragbar sei. Damit bleibt er jedoch eine Begründung dafür schuldig, warum für das bezeichnete "Unternehmen", also das eingeleitete Planfeststellungsverfahren A 39, Abschnitt 7, Ehra (L 289) bis Wolfsburg (B 188) nicht nur <u>ein</u> Unternehmensflurbereinigungsverfahren eingeleitet wurde, sondern zwei, und warum das vorliegende Unternehmensflurbereinigungsverfahren in der vorgenommenen Weise auf einen Teil des Abschnitts 7 begrenzt wurde.




Allerdings waren den von der Unternehmensflurbereinigung Betroffenen schon durch die öffentlich bekannt gemachte Ladung zum Anhörungstermin und die Erörterungen im Anhörungstermin die Ziele des eingeleiteten Verfahrens im Einzelnen dargestellt sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Einleitung sowie den Umfang des Verfahrensgebiets im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erläutert worden und daher auch ohne eine weitere, detailliertere schriftliche Begründung im Einleitungsbeschluss erkennbar. Dies reicht im Ergebnis aus, denn die Offenlegung der die Gebietsabgrenzung tragenden Erwägungen in einer von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführten Aufklärungsversammlung nach [[FlurbG#5|§ 5]] Abs.&nbsp;1 FlurbG kann die Voraussetzungen des §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 VwVfG erfüllen (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.11.1988, a. a. O., juris Rn.&nbsp;4 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/32|RzF - 32 - zu § 4 FlurbG]]&gt;). Überdies wäre ein verbleibender Begründungsmangel durch die im Klageverfahren seitens des Beklagten erfolgten Ausführungen zur Einleitung mehrerer Flurbereinigungsverfahren im Bereich des Unternehmens sowie zur Begrenzung des Verfahrensgebiets gemäß §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 NVwVfG in Verbindung mit §&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 VwVfG geheilt worden, sodass folglich ein etwaiger Begründungsmangel im Einleitungsbeschluss nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit führt. Im Hinblick auf die Beachtung der formellen Begründungspflicht ist es nicht erheblich, ob sich die gegebene Begründung in der Sache als zutreffend erweist.
Allerdings waren den von der Unternehmensflurbereinigung Betroffenen schon durch die öffentlich bekannt gemachte Ladung zum Anhörungstermin und die Erörterungen im Anhörungstermin die Ziele des eingeleiteten Verfahrens im Einzelnen dargestellt sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Einleitung sowie den Umfang des Verfahrensgebiets im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erläutert worden und daher auch ohne eine weitere, detailliertere schriftliche Begründung im Einleitungsbeschluss erkennbar. Dies reicht im Ergebnis aus, denn die Offenlegung der die Gebietsabgrenzung tragenden Erwägungen in einer von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführten Aufklärungsversammlung nach [[FlurbG#5|§ 5]] Abs.&nbsp;1 FlurbG kann die Voraussetzungen des §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 VwVfG erfüllen (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.11.1988, a. a. O., juris Rn.&nbsp;4 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/32|RzF - 32 - zu § 4 FlurbG]]>). Überdies wäre ein verbleibender Begründungsmangel durch die im Klageverfahren seitens des Beklagten erfolgten Ausführungen zur Einleitung mehrerer Flurbereinigungsverfahren im Bereich des Unternehmens sowie zur Begrenzung des Verfahrensgebiets gemäß §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 NVwVfG in Verbindung mit §&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 VwVfG geheilt worden, sodass folglich ein etwaiger Begründungsmangel im Einleitungsbeschluss nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit führt. Im Hinblick auf die Beachtung der formellen Begründungspflicht ist es nicht erheblich, ob sich die gegebene Begründung in der Sache als zutreffend erweist.




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Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach einem besonderen Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Enteignung vorhanden und die Enteignung nach dieser Vorschrift zulässig ist. Die allgemeine Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt statt nach den sonst geltenden Vorschriften über das Enteignungsverfahren im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach §[[FlurbG#87|§ 87]]&nbsp;ff. FlurbG (vgl. das Senatsurteil vom 20.10.2015, a. a. O., juris Rn.&nbsp;43 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 25.2.2009 - 15 MF 5/09 - AUR 2009, 251 = juris, m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/5|RzF - 5 - zu § 87 Abs. 2 FlurbG]]&gt;).
Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach einem besonderen Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Enteignung vorhanden und die Enteignung nach dieser Vorschrift zulässig ist. Die allgemeine Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt statt nach den sonst geltenden Vorschriften über das Enteignungsverfahren im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach §[[FlurbG#87|§ 87]]&nbsp;ff. FlurbG (vgl. das Senatsurteil vom 20.10.2015, a. a. O., juris Rn.&nbsp;43 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 25.2.2009 - 15 MF 5/09 - AUR 2009, 251 = juris, m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/5|RzF - 5 - zu § 87 Abs. 2 FlurbG]]>).




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Die meist im Antrag nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG enthaltene Entscheidung der Enteignungsbehörde ist mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt. Das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Enteignung ist aber inzident im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren zu prüfen; eine Bindung an den nicht als Verwaltungsakt einzustufenden Antrag der Enteignungsbehörde, wonach die Voraussetzungen der Enteignung gegeben seien, also auch eine taugliche Rechtsgrundlage vorhanden sei, besteht nicht (vgl. Urteil des Senats vom 25.2.2015 - 15 KF 3/14 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 3/2|RzF - 2 - zu § 87 Abs. 3 FlurbG]]&gt;; Wingerter in: Wingerter/Mayr, a. a. O., §&nbsp;87 Rn.&nbsp;4). Hat somit (auch) die Flurbereinigungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung zu überprüfen, kann sie sich doch im Regelfall an der begründeten Einschätzung der fachkundigen Enteignungsbehörde orientieren. Eine nachvollziehende Kontrolle ist regelmäßig ausreichend, allerdings auch geboten im Hinblick auf die oben bereits erwähnte enteignungsrechtliche Vorwirkung des Beschlusses über die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2017 - 9 C 4.16 - juris Rn.&nbsp;26 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/64|RzF - 64 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; ebenso das Senatsurteil vom 20.10.2015 a. a. O., juris Rn.&nbsp;44 f.).
Die meist im Antrag nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG enthaltene Entscheidung der Enteignungsbehörde ist mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt. Das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Enteignung ist aber inzident im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren zu prüfen; eine Bindung an den nicht als Verwaltungsakt einzustufenden Antrag der Enteignungsbehörde, wonach die Voraussetzungen der Enteignung gegeben seien, also auch eine taugliche Rechtsgrundlage vorhanden sei, besteht nicht (vgl. Urteil des Senats vom 25.2.2015 - 15 KF 3/14 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 3/2|RzF - 2 - zu § 87 Abs. 3 FlurbG]]>; Wingerter in: Wingerter/Mayr, a. a. O., §&nbsp;87 Rn.&nbsp;4). Hat somit (auch) die Flurbereinigungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung zu überprüfen, kann sie sich doch im Regelfall an der begründeten Einschätzung der fachkundigen Enteignungsbehörde orientieren. Eine nachvollziehende Kontrolle ist regelmäßig ausreichend, allerdings auch geboten im Hinblick auf die oben bereits erwähnte enteignungsrechtliche Vorwirkung des Beschlusses über die Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2017 - 9 C 4.16 - juris Rn.&nbsp;26 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/64|RzF - 64 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; ebenso das Senatsurteil vom 20.10.2015 a. a. O., juris Rn.&nbsp;44 f.).




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Ferner liegen hier die Voraussetzungen des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG vor, wonach ein Flurbereinigungsverfahren bereits eingeleitet werden kann, wenn z. B. ein Planfeststellungsverfahren, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Einleitung bedeutet den Beginn des Anhörungsverfahrens, mit dem die Anhörungsbehörde bekundet, dass sie die Planung als spruchreif ansieht (vgl. Wingerter, a. a. O., §&nbsp;87 Rn.&nbsp;22). [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG dient der Verfahrensbeschleunigung und der effizienten schrittweisen Abstimmung von Flurbereinigung und Fachplanung, wobei im Zeitpunkt der Einleitung des fachrechtlichen Verfahrens - hier des Planfeststellungsverfahrens - noch nicht feststeht, welche konkreten Grundstücke für das Unternehmen in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 = juris <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Es wird eine sachdienliche zeitliche Abstimmung des Flurbereinigungsverfahrens mit der Planung und Ausführung des Unternehmens ermöglicht (vgl. Aust in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Auflage, Kapitel 40 Rn.&nbsp;21). Der Zeitraum zwischen Einleitung der Planfeststellung und ihrer Unanfechtbarkeit kann für die Flurbereinigung genutzt werden (vgl. Wingerter in: Wingerter/Mayr, a. a. O., §&nbsp;87 Rn.&nbsp;20). ... Den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ([[FlurbG#59|§ 59]] FlurbG) und die vorläufige Besitzeinweisung ([[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG) erst vorgenommen werden dürfen, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist, vgl. [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FlurbG (hierzu im Einzelnen auch das Senatsurteil vom 20.10.2015, a. a. O., Rn.&nbsp;55&nbsp;ff.). ...
Ferner liegen hier die Voraussetzungen des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG vor, wonach ein Flurbereinigungsverfahren bereits eingeleitet werden kann, wenn z. B. ein Planfeststellungsverfahren, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Einleitung bedeutet den Beginn des Anhörungsverfahrens, mit dem die Anhörungsbehörde bekundet, dass sie die Planung als spruchreif ansieht (vgl. Wingerter, a. a. O., §&nbsp;87 Rn.&nbsp;22). [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG dient der Verfahrensbeschleunigung und der effizienten schrittweisen Abstimmung von Flurbereinigung und Fachplanung, wobei im Zeitpunkt der Einleitung des fachrechtlichen Verfahrens - hier des Planfeststellungsverfahrens - noch nicht feststeht, welche konkreten Grundstücke für das Unternehmen in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 = juris <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Es wird eine sachdienliche zeitliche Abstimmung des Flurbereinigungsverfahrens mit der Planung und Ausführung des Unternehmens ermöglicht (vgl. Aust in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Auflage, Kapitel 40 Rn.&nbsp;21). Der Zeitraum zwischen Einleitung der Planfeststellung und ihrer Unanfechtbarkeit kann für die Flurbereinigung genutzt werden (vgl. Wingerter in: Wingerter/Mayr, a. a. O., §&nbsp;87 Rn.&nbsp;20). ... Den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ([[FlurbG#59|§ 59]] FlurbG) und die vorläufige Besitzeinweisung ([[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG) erst vorgenommen werden dürfen, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist, vgl. [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FlurbG (hierzu im Einzelnen auch das Senatsurteil vom 20.10.2015, a. a. O., Rn.&nbsp;55&nbsp;ff.). ...




cc) Eine Enteignung zugunsten des Unternehmens A39-A-Stadt im Abschnitt 7 nähme in den von der eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung betroffenen Gemeinden entsprechend [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch. Der für das Unternehmen erforderliche Landbedarf ist dann von großem Umfang, wenn die beanspruchten Flächen zusammen und für sich betrachtet eine nicht unbeträchtliche Hektar-Anzahl aufweisen. Hiervon ist in der Regel bereits bei einem Flächenbedarf von mehr als 5 ha auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.1983 - 5 C 2.81 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr.&nbsp;7 = RdL 1983, 293 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/32|RzF - 32 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Insoweit ist in erster Linie auf den räumlichen Umfang des sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Landbedarfs abzustellen (BVerwG, Urteil vom 5.5.1983, a. a. O.), der hier jedoch bei der Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens noch nicht vorlag. Nach den Ausführungen des Beklagten im Einleitungsbeschluss sollten im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang, nämlich rund 83 ha, für die Maßnahme in Anspruch genommen werden. Bei einem so großen Landbedarf liegt zweifelsfrei keine unbeträchtliche Maßnahme vor (siehe auch SächsOVG, Urteil vom 6.2.2015 - F 7 C 24/12 - juris Rn.&nbsp;24).
cc) Eine Enteignung zugunsten des Unternehmens A39-A-Stadt im Abschnitt 7 nähme in den von der eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung betroffenen Gemeinden entsprechend [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch. Der für das Unternehmen erforderliche Landbedarf ist dann von großem Umfang, wenn die beanspruchten Flächen zusammen und für sich betrachtet eine nicht unbeträchtliche Hektar-Anzahl aufweisen. Hiervon ist in der Regel bereits bei einem Flächenbedarf von mehr als 5 ha auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.1983 - 5 C 2.81 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr.&nbsp;7 = RdL 1983, 293 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/32|RzF - 32 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Insoweit ist in erster Linie auf den räumlichen Umfang des sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebenden Landbedarfs abzustellen (BVerwG, Urteil vom 5.5.1983, a. a. O.), der hier jedoch bei der Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens noch nicht vorlag. Nach den Ausführungen des Beklagten im Einleitungsbeschluss sollten im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang, nämlich rund 83 ha, für die Maßnahme in Anspruch genommen werden. Bei einem so großen Landbedarf liegt zweifelsfrei keine unbeträchtliche Maßnahme vor (siehe auch SächsOVG, Urteil vom 6.2.2015 - F 7 C 24/12 - juris Rn.&nbsp;24).




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(ee) Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG setzt nicht den vorherigen ernsthaften Versuch des freihändigen Erwerbs benötigter Grundstücke voraus (vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 25.2.2009 - 15 MF 5/09 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/5|RzF - 5 - zu § 87 Abs. 2 FlurbG]]&gt;). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch gewahrt, wenn Erwerbsverhandlungen erst nach Anordnung der Unternehmensflurbereinigung bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung erfolgen (BVerwG, Urteil vom 21.10.2009 - 9 C 9.08 - a. a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Ungeachtet dessen haben hier offensichtlich bereits Versuche zum freihändigen Erwerb von Ersatzland stattgefunden, denn nach den Angaben des Beklagten stehen bisher Ersatzflächen im Umfang von 41,72 ha zur Verfügung (bei einem Flächenbedarf von aktuell 80,79 ha).
(ee) Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG setzt nicht den vorherigen ernsthaften Versuch des freihändigen Erwerbs benötigter Grundstücke voraus (vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 25.2.2009 - 15 MF 5/09 - <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 2/5|RzF - 5 - zu § 87 Abs. 2 FlurbG]]>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch gewahrt, wenn Erwerbsverhandlungen erst nach Anordnung der Unternehmensflurbereinigung bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung erfolgen (BVerwG, Urteil vom 21.10.2009 - 9 C 9.08 - a. a.O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Ungeachtet dessen haben hier offensichtlich bereits Versuche zum freihändigen Erwerb von Ersatzland stattgefunden, denn nach den Angaben des Beklagten stehen bisher Ersatzflächen im Umfang von 41,72 ha zur Verfügung (bei einem Flächenbedarf von aktuell 80,79 ha).




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Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen und muss sich sowohl auf das "Ob" als auch das "Wie" der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung beziehen (vgl. das Senatsurteil vom 20.10.2015 - 15 KF 24/13 - juris Rn.&nbsp;64). Der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht. Diese Prüfung ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten. Für die Eigentümer der für das Unternehmen benötigten Grundstücke stellt die Unternehmensflurbereinigung ohnehin das mildere Mittel gegenüber der Enteignung dar (BVerwG, Urteil vom 21.10.2009, a. a. O., Rn.&nbsp;27 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;und Urteil vom 28.10.1982 - 5 C 9.12 - BVerwGE 66, 224 = juris Rn.&nbsp;26).
Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen und muss sich sowohl auf das "Ob" als auch das "Wie" der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung beziehen (vgl. das Senatsurteil vom 20.10.2015 - 15 KF 24/13 - juris Rn.&nbsp;64). Der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht. Diese Prüfung ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten. Für die Eigentümer der für das Unternehmen benötigten Grundstücke stellt die Unternehmensflurbereinigung ohnehin das mildere Mittel gegenüber der Enteignung dar (BVerwG, Urteil vom 21.10.2009, a. a. O., Rn.&nbsp;27 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>und Urteil vom 28.10.1982 - 5 C 9.12 - BVerwGE 66, 224 = juris Rn.&nbsp;26).




Nach [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 FlurbG - der mangels besonderer Regelungen in den §[[FlurbG#87|§ 87]]&nbsp;ff. FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwG, Urteil vom 6.7.1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 = juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;) - kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden kann. Der Zweck der Flurbereinigung besteht für die Unternehmensflurbereinigung in dem in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG angeführten besonderen Zweck. Für ein konkretes Verfahren, das dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Vermeidung der genannten Nachteile möglichst vollkommen erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 6.7.1989, a. a. O., m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Hierfür kann - soweit die topographischen Verhältnisse der näheren und weiteren Umgebung im Bereich der geplanten Trasse des Unternehmens dies zulassen - ein geschlossenes Verfahrensgebiet besonders geeignet sein, ohne eine bestimmte oder angenäherte geometrische Figur aufweisen zu müssen oder an eine solche gebunden zu sein (BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987 - 5 B 30.85 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr.&nbsp;9 = juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Danach lässt sich auch ein geteiltes Verfahrensgebiet schon dann nicht gänzlich vermeiden, wenn hinzugezogene Gemeindegebiete von unterschiedlicher Gestalt außer Enklaven auch Exklaven aufweisen oder wenn zwischen zwei für den Verfahrenszweck erforderlichen Landschaftsformationen beispielsweise ein fließendes oder stehendes Gewässer liegt oder sich eine sonstige Anlage mit Schutzstreifen befindet, deren Bereiche für das Vorhaben des betreffenden Unternehmens nicht herangezogen werden können (hierzu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987, a. a. O., juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht zudem Übereinstimmung darüber, dass bei der Gebietsabgrenzung eines nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG anzuordnenden Verfahrens nicht nur die besonderen Zwecke des [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG maßgebend sind, sondern ggfs. auch die Ziele der allgemeinen Flurbereinigung nach [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG Berücksichtigung finden können (vgl. das Senatsurteil vom 20.10.2015, a. a. O., Rn.&nbsp;64 m. w. N.). Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets ist nur dann rechtswidrig (ermessensmissbräuchlich), wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Wird mit der Begrenzung des festgestellten Flurbereinigungsgebietes der Zweck verfolgt, den durch das Unternehmen den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wenn nicht sogar gänzlich zu vermeiden, und/oder die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermindern oder zu beheben, kann dies als das in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG normierte Anliegen nicht zweckwidrig sein (so BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987, a. a. O., juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; ebenso das Senatsurteil vom 20.10.2015, a. a. O., juris Rn.&nbsp;70).
Nach [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 FlurbG - der mangels besonderer Regelungen in den §[[FlurbG#87|§ 87]]&nbsp;ff. FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwG, Urteil vom 6.7.1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 = juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) - kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden kann. Der Zweck der Flurbereinigung besteht für die Unternehmensflurbereinigung in dem in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG angeführten besonderen Zweck. Für ein konkretes Verfahren, das dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Vermeidung der genannten Nachteile möglichst vollkommen erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 6.7.1989, a. a. O., m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Hierfür kann - soweit die topographischen Verhältnisse der näheren und weiteren Umgebung im Bereich der geplanten Trasse des Unternehmens dies zulassen - ein geschlossenes Verfahrensgebiet besonders geeignet sein, ohne eine bestimmte oder angenäherte geometrische Figur aufweisen zu müssen oder an eine solche gebunden zu sein (BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987 - 5 B 30.85 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr.&nbsp;9 = juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Danach lässt sich auch ein geteiltes Verfahrensgebiet schon dann nicht gänzlich vermeiden, wenn hinzugezogene Gemeindegebiete von unterschiedlicher Gestalt außer Enklaven auch Exklaven aufweisen oder wenn zwischen zwei für den Verfahrenszweck erforderlichen Landschaftsformationen beispielsweise ein fließendes oder stehendes Gewässer liegt oder sich eine sonstige Anlage mit Schutzstreifen befindet, deren Bereiche für das Vorhaben des betreffenden Unternehmens nicht herangezogen werden können (hierzu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987, a. a. O., juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht zudem Übereinstimmung darüber, dass bei der Gebietsabgrenzung eines nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG anzuordnenden Verfahrens nicht nur die besonderen Zwecke des [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG maßgebend sind, sondern ggfs. auch die Ziele der allgemeinen Flurbereinigung nach [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG Berücksichtigung finden können (vgl. das Senatsurteil vom 20.10.2015, a. a. O., Rn.&nbsp;64 m. w. N.). Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets ist nur dann rechtswidrig (ermessensmissbräuchlich), wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Wird mit der Begrenzung des festgestellten Flurbereinigungsgebietes der Zweck verfolgt, den durch das Unternehmen den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wenn nicht sogar gänzlich zu vermeiden, und/oder die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermindern oder zu beheben, kann dies als das in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG normierte Anliegen nicht zweckwidrig sein (so BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987, a. a. O., juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; ebenso das Senatsurteil vom 20.10.2015, a. a. O., juris Rn.&nbsp;70).




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Es wäre auch nicht mit den Vorgaben des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar, wenn das Ermessen der Flurbereinigungsbehörde bei der Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG in der Weise eingeschränkt wäre, dass - wie der Kläger es verlangt - für ein Großbauvorhaben des Bundes auch nur <u>ein</u> Unternehmensflurbereinigungsverfahren angeordnet werden könnte, welches zudem an die räumlichen Grenzen des u. U. weitreichenden Straßenbauvorhabens gebunden wäre. Die Auffassung des Klägers lässt außer Acht, dass sich die Zielsetzungen eines Planfeststellungsverfahrens und der Unternehmensflurbereinigung grundlegend unterscheiden. Die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung und der Zuschnitt des Verfahrensgebiets kann den Zweck, je nach den örtlichen Verhältnissen eine solidarische Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten für die Teilnehmer zu ermöglichen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur durch die Trassenführung möglichst vollkommen zu vermeiden, nur erfüllen, wenn in den betroffenen Gemarkungen grundsätzlich hinreichend Tauschflächen für die Teilnehmer zur Verfügung stehen, um den Verlust der Trassenflächen sowie die sich aus dem Trassenverlauf ergebenden ungünstigen Flächenzuschnitte möglichst durch Flächentausch auszugleichen und die Teilnehmer unter Berücksichtigung des Landabzugs weitgehend wertgleich in Land abzufinden (auch wenn die Unternehmensflurbereinigung nicht der Neugestaltung des Verfahrensgebiets nach §[[FlurbG#1|§ 1]], [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG dient und im Unternehmensflurbereinigungsverfahren kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG hat, vgl. das Senatsurteil vom 8.7.2015 - 15 KF 6/13 - juris Rn.&nbsp;35&nbsp;ff.; BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987, a. a. O., Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Zwar können die Ziele des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG in einem großen Flurbereinigungsgebiet grundsätzlich besser erreicht werden als in einem Gebiet kleineren Umfangs (BVerwG, Urteil vom 21.10.2009, a. a. O., juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;), weshalb in der Rechtsprechung eine großräumige Gebietsabgrenzung unter Einbeziehung der gesamten Gemarkung (vgl. [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;2 FlurbG) im Allgemeinen für erforderlich gehalten wird (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., §&nbsp;7 Rn.&nbsp;3). Allerdings darf das Verfahrensgebiet bei der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung mit Blick auf die damit verbundene enteignende Wirkung für die Teilnehmer auch nicht zu groß zugeschnitten werden. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spricht es daher typischerweise gerade für eine sachgerechte Ermessensausübung durch die Flurbereinigungsbehörde, wenn sie die Abgrenzung des Verfahrensgebiets eines eingeleiteten Unternehmensflurbereinigungsverfahrens unabhängig von der räumlichen Gesamtausdehnung des Straßenbauvorhabens entsprechend dem Verfahrenszweck so wählt, dass die Anzahl der Teilnehmer (hier 181) und die Gesamtfläche nicht zu großzügig bemessen sind, um die mit der Unternehmensflurbereinigung verbundene Enteignung auf das erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken und gleichzeitig eine Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG möglichst zügig und vollkommen zu erreichen. Dies hat der Beklagte erkennbar angestrebt.
Es wäre auch nicht mit den Vorgaben des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar, wenn das Ermessen der Flurbereinigungsbehörde bei der Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG in der Weise eingeschränkt wäre, dass - wie der Kläger es verlangt - für ein Großbauvorhaben des Bundes auch nur <u>ein</u> Unternehmensflurbereinigungsverfahren angeordnet werden könnte, welches zudem an die räumlichen Grenzen des u. U. weitreichenden Straßenbauvorhabens gebunden wäre. Die Auffassung des Klägers lässt außer Acht, dass sich die Zielsetzungen eines Planfeststellungsverfahrens und der Unternehmensflurbereinigung grundlegend unterscheiden. Die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung und der Zuschnitt des Verfahrensgebiets kann den Zweck, je nach den örtlichen Verhältnissen eine solidarische Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten für die Teilnehmer zu ermöglichen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur durch die Trassenführung möglichst vollkommen zu vermeiden, nur erfüllen, wenn in den betroffenen Gemarkungen grundsätzlich hinreichend Tauschflächen für die Teilnehmer zur Verfügung stehen, um den Verlust der Trassenflächen sowie die sich aus dem Trassenverlauf ergebenden ungünstigen Flächenzuschnitte möglichst durch Flächentausch auszugleichen und die Teilnehmer unter Berücksichtigung des Landabzugs weitgehend wertgleich in Land abzufinden (auch wenn die Unternehmensflurbereinigung nicht der Neugestaltung des Verfahrensgebiets nach §[[FlurbG#1|§ 1]], [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG dient und im Unternehmensflurbereinigungsverfahren kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG hat, vgl. das Senatsurteil vom 8.7.2015 - 15 KF 6/13 - juris Rn.&nbsp;35&nbsp;ff.; BVerwG, Beschluss vom 6.1.1987, a. a. O., Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Zwar können die Ziele des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG in einem großen Flurbereinigungsgebiet grundsätzlich besser erreicht werden als in einem Gebiet kleineren Umfangs (BVerwG, Urteil vom 21.10.2009, a. a. O., juris Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>), weshalb in der Rechtsprechung eine großräumige Gebietsabgrenzung unter Einbeziehung der gesamten Gemarkung (vgl. [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;2 FlurbG) im Allgemeinen für erforderlich gehalten wird (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, a. a. O., §&nbsp;7 Rn.&nbsp;3). Allerdings darf das Verfahrensgebiet bei der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung mit Blick auf die damit verbundene enteignende Wirkung für die Teilnehmer auch nicht zu groß zugeschnitten werden. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spricht es daher typischerweise gerade für eine sachgerechte Ermessensausübung durch die Flurbereinigungsbehörde, wenn sie die Abgrenzung des Verfahrensgebiets eines eingeleiteten Unternehmensflurbereinigungsverfahrens unabhängig von der räumlichen Gesamtausdehnung des Straßenbauvorhabens entsprechend dem Verfahrenszweck so wählt, dass die Anzahl der Teilnehmer (hier 181) und die Gesamtfläche nicht zu großzügig bemessen sind, um die mit der Unternehmensflurbereinigung verbundene Enteignung auf das erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken und gleichzeitig eine Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG möglichst zügig und vollkommen zu erreichen. Dies hat der Beklagte erkennbar angestrebt.





Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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