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29{{Tab}}Es ist anerkannt, dass die Unternehmensflurbereinigung gegenüber allen Teilnehmern Eingriffsqualität hat (BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <212 | 29{{Tab}}Es ist anerkannt, dass die Unternehmensflurbereinigung gegenüber allen Teilnehmern Eingriffsqualität hat (BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <212> <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 19 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 19>). Ihre Einleitung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282> zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung <= [[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50|RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]>; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21<= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/64|RzF - 64 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Dabei geht es um eine fremdnützige Enteignung, denn der jeweilige Grundstückseigentümer muss - wenn auch nicht als einzelner Betroffener, sondern in einer Solidargemeinschaft mit anderen - den Zugriff auf sein Grundstück zur Verwirklichung eines Vorhabens dulden, das nicht in seinem oder dem Interesse der Solidargemeinschaft liegt (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <280> <= [[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50|RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]>). Die Vorwirkung der Enteignung ist nicht auf die Eigentümer oder Pächter am Standort des geplanten Vorhabens beschränkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte Flurbereinigungsgebiet, weil bei Einleitung der Unternehmensflurbereinigung jeder Eigentümer oder Pächter in diesem Gebiet mit dem Entzug von Flächen rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 20, 23 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Im Hinblick darauf wird demjenigen, dessen Grundstück zwar nicht durch das planfestgestellte Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist und der deshalb infolge des Planfeststellungsbeschlusses in seinem Eigentumsrecht betroffen wird, die (Klage-)Befugnis zugesprochen, Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben und gegen diesen zu klagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/64|RzF - 64 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>mit kritischer Anm. Forsthoff, vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - UA S. 13 f., vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 <226> und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 4 a.E.). | ||
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39{{Tab}}Die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zu Lasten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens beruhen auf zwei Komponenten. Der Planfeststellungsbeschluss regelt die Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach und bestimmt inhaltlich den Umfang der Flächeninanspruchnahme insgesamt, während das Flurbereinigungsverfahren den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt. Mit dem bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss steht die Zulässigkeit der Enteignung bindend fest (§ 19 Abs. 2 FStrG). Die eigentumsrechtlichen Beeinträchtigungen als solche sind hinsichtlich Lage und Umfang der Inanspruchnahme im Planfeststellungsbeschluss abgewogen worden, die davon betroffenen Grundeigentümer konnten dagegen vorgehen und Einwendungen erheben. Diese durch den Planfeststellungsbeschluss geschaffene Situation liegt der nachträglich angeordneten Flurbereinigung zugrunde und prägt die eigentumsrechtliche Situation im gesamten Flurbereinigungsgebiet. Dies könnte bedeuten, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung diese Situation hinnehmen müssen. Sie wären dann darauf beschränkt, ihre Einbeziehung in das Flurbereinigungsgebiet sowie später ihre konkrete Eigentumseinbuße durch den Flurbereinigungsplan mit den dafür vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten anzugreifen, ohne dabei die Grundentscheidung für die Enteignung als solche in Frage stellen zu können. Der Zugriff auch auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss jedenfalls - gemessen an den Zielen der Flurbereinigung - verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 27 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] | 39{{Tab}}Die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zu Lasten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens beruhen auf zwei Komponenten. Der Planfeststellungsbeschluss regelt die Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach und bestimmt inhaltlich den Umfang der Flächeninanspruchnahme insgesamt, während das Flurbereinigungsverfahren den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt. Mit dem bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss steht die Zulässigkeit der Enteignung bindend fest (§ 19 Abs. 2 FStrG). Die eigentumsrechtlichen Beeinträchtigungen als solche sind hinsichtlich Lage und Umfang der Inanspruchnahme im Planfeststellungsbeschluss abgewogen worden, die davon betroffenen Grundeigentümer konnten dagegen vorgehen und Einwendungen erheben. Diese durch den Planfeststellungsbeschluss geschaffene Situation liegt der nachträglich angeordneten Flurbereinigung zugrunde und prägt die eigentumsrechtliche Situation im gesamten Flurbereinigungsgebiet. Dies könnte bedeuten, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung diese Situation hinnehmen müssen. Sie wären dann darauf beschränkt, ihre Einbeziehung in das Flurbereinigungsgebiet sowie später ihre konkrete Eigentumseinbuße durch den Flurbereinigungsplan mit den dafür vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten anzugreifen, ohne dabei die Grundentscheidung für die Enteignung als solche in Frage stellen zu können. Der Zugriff auch auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss jedenfalls - gemessen an den Zielen der Flurbereinigung - verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 27 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
40{{Tab}}Diese Lösung hat allerdings zur Folge, dass Grundstückseigentümer, die nur wegen der nachträglichen Einbeziehung in ein Flurbereinigungsverfahren betroffen sind, mit Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst insgesamt ausgeschlossen sind. Das könnte eine nicht mehr hinnehmbare Rechtsschutzlücke darstellen. Denn Enteignungsbetroffene können grundsätzlich verlangen, dass die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die rechtsprechende Gewalt in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird, wobei eine individuelle Prüfung in Bezug auf den einzelnen Betroffenen vorzunehmen ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013- 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 190). Dies darf durch die "Aufspaltung" in Planfeststellungsbeschluss (als bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung) und Unternehmensflurbereinigung nicht unzumutbar erschwert oder gar unmöglich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 u.a. - NVwZ 2007, 573 <574 | 40{{Tab}}Diese Lösung hat allerdings zur Folge, dass Grundstückseigentümer, die nur wegen der nachträglichen Einbeziehung in ein Flurbereinigungsverfahren betroffen sind, mit Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst insgesamt ausgeschlossen sind. Das könnte eine nicht mehr hinnehmbare Rechtsschutzlücke darstellen. Denn Enteignungsbetroffene können grundsätzlich verlangen, dass die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die rechtsprechende Gewalt in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird, wobei eine individuelle Prüfung in Bezug auf den einzelnen Betroffenen vorzunehmen ist (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013- 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 190). Dies darf durch die "Aufspaltung" in Planfeststellungsbeschluss (als bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung) und Unternehmensflurbereinigung nicht unzumutbar erschwert oder gar unmöglich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 u.a. - NVwZ 2007, 573 <574>). | ||
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43{{Tab}}Auslöser für die nachträgliche Klagebefugnis ist die Einbeziehung in das eingeleitete Flurbereinigungsverfahren durch den Flurbereinigungsbeschluss. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe, nicht auf die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses an. Mit der Festlegung des Flurbereinigungs-gebiets ist für die davon erfassten Teilnehmer erkennbar, dass ihnen eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch das im Flurbereinigungs-beschluss näher bezeichnete Vorhaben droht und sie mit einem Landabzug zu rechnen haben. Wollen sich Teilnehmer einer Flurbereinigung gegen ihre Einbeziehung mit Einwendungen zur Wehr setzen, die teils die Zulässigkeit der Enteignung an sich und damit den Planfeststellungsbeschluss und teils die Verteilung des Landabzugs auf die Solidargemeinschaft und damit die Flurbereinigung betreffen, ist es ihnen zuzumuten, beide Verwaltungsakte parallel anzufechten. Entgegen der Auffassung der Kläger wird ihnen damit keine in sich widersprüchliche Strategie abverlangt. Anders als etwa im Fall von Primär- und Sekundärrechtsschutz, bei dem das Erfordernis einer parallelen Klageerhebung den Betroffenen ohne sachliche Rechtfertigung mit erheblichen Entscheidungsschwierigkeiten, Finanzierungspflichten und Prozessrisiken auf unzumutbare Weise belasten kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 1999 - 1 BvR 75/90 - NVwZ 1999, 1329 <1330 | 43{{Tab}}Auslöser für die nachträgliche Klagebefugnis ist die Einbeziehung in das eingeleitete Flurbereinigungsverfahren durch den Flurbereinigungsbeschluss. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe, nicht auf die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses an. Mit der Festlegung des Flurbereinigungs-gebiets ist für die davon erfassten Teilnehmer erkennbar, dass ihnen eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch das im Flurbereinigungs-beschluss näher bezeichnete Vorhaben droht und sie mit einem Landabzug zu rechnen haben. Wollen sich Teilnehmer einer Flurbereinigung gegen ihre Einbeziehung mit Einwendungen zur Wehr setzen, die teils die Zulässigkeit der Enteignung an sich und damit den Planfeststellungsbeschluss und teils die Verteilung des Landabzugs auf die Solidargemeinschaft und damit die Flurbereinigung betreffen, ist es ihnen zuzumuten, beide Verwaltungsakte parallel anzufechten. Entgegen der Auffassung der Kläger wird ihnen damit keine in sich widersprüchliche Strategie abverlangt. Anders als etwa im Fall von Primär- und Sekundärrechtsschutz, bei dem das Erfordernis einer parallelen Klageerhebung den Betroffenen ohne sachliche Rechtfertigung mit erheblichen Entscheidungsschwierigkeiten, Finanzierungspflichten und Prozessrisiken auf unzumutbare Weise belasten kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 1999 - 1 BvR 75/90 - NVwZ 1999, 1329 <1330>), besteht hier zwischen den Anfechtungsmöglichkeiten kein Vorrangverhältnis. Sowohl das Planfeststellungs- als auch das Flurbereinigungsverfahren unterliegen dem Beschleunigungsgebot. Die angerufenen Gerichte können dabei jeweils unabhängig voneinander über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Rügen entscheiden, ohne dass das Ergebnis der anderen Klage hierfür vorgreiflich wäre. | ||
44{{Tab}}Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts sei durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim bereits entschieden und aufgrund einheitlicher bundesweiter Rechtsprechung geklärt, überzeugt dies nicht. In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, die die Klagebefugnis von Flurbereinigungsbetroffenen behandeln, wird lediglich darauf verwiesen, dass die Betroffenen in das Flurbereinigungsverfahren "einbezogen" wurden, ohne dies näher zu konkretisieren (VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] | 44{{Tab}}Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts sei durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim bereits entschieden und aufgrund einheitlicher bundesweiter Rechtsprechung geklärt, überzeugt dies nicht. In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, die die Klagebefugnis von Flurbereinigungsbetroffenen behandeln, wird lediglich darauf verwiesen, dass die Betroffenen in das Flurbereinigungsverfahren "einbezogen" wurden, ohne dies näher zu konkretisieren (VGH Mannheim, Urteile vom 16. Juli 1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>, vom 3. Dezember 1986 - 5 S 2114/86 - VBlBW 1987, 225 <226> und vom 26. Februar 1991 - 5 S 1271/90 - juris Rn. 18). Das von den Klägern vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 5. November 1985 - 5 S 1440/85 - erwähnt zwar die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses (UA S. 14). Dies unterstützt jedoch nur das Argument einer drohenden Eigentumsbetroffenheit, ohne dass erkennbar wäre, dass der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsbeschlusses dabei eine besondere, die Klagebefugnis erst begründende Bedeutung zukäme. Im Übrigen kann von einer "einheitlichen bundesweiten Rechtsprechung" bei einer vereinzelten, mehr als dreißig Jahre zurückliegenden, unveröffentlichten Entscheidung eines Obergerichts (eines anderen Bundeslandes) keine Rede sein. | ||
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49{{Tab}}Der Senat lässt sich dabei von Überlegungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baunachbarrecht leiten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298 ff. | 49{{Tab}}Der Senat lässt sich dabei von Überlegungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baunachbarrecht leiten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298 ff.>; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 28 Rn. 9). Auch der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt mit "Doppelwirkung", der Betroffenheiten auslöst und zugleich Begünstigungen und Belastungen begründet. Das Planfeststellungsverfahren ist geprägt von gegenseitiger Rücksichtnahme. Der Vorhabenträger hat bei seiner Planung alle betroffenen Belange zu berücksichtigen, kann aber seinerseits nach Erlass des Planfeststellungs-beschlusses auf dessen erhöhte Bestandskraft- und Duldungswirkungen und die Grundsätze der Planerhaltung vertrauen. | ||
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65{{Tab}}Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestands lässt sich auch aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 <60 | 65{{Tab}}Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestands lässt sich auch aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 - BVerfGE 63, 45 <60>). | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:26 von Administrator (LS)