LwAnpG:§ 64/68: Unterschied zwischen den Versionen

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10{{Tab}}a) Das Flurbereinigungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine den Anforderungen des [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG genügende Antragstellung vorliegt. Es hat zunächst zutreffend erkannt, dass der ursprünglich von der Beigeladenen zu 2 gestellte Antrag unwirksam war. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 hatte das Gebäudeeigentum nicht, wie im notariellen Kaufvertrag vom 19.&nbsp;Dezember&nbsp;1995 vereinbart, erworben. Gemäß Art.&nbsp;233 §&nbsp;2b Abs.&nbsp;4 EGBGB i.V.m. Art.&nbsp;233 §&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EGBGB gelten für das Gebäudeeigentum die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Mithin bedarf es für die Übertragung des Gebäudeeigentums einer Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt (vgl. §&nbsp;873 Abs.&nbsp;1 BGB). Eine solche Eintragung ist hier nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht erfolgt. Der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb wirksam, weil der Bodenordnungsplan das Grundeigentum der Erbengemeinschaft zunächst - antragsgemäß - der Beigeladenen zu 2 zugewiesen hat. Eine solche von der eigentumsrechtlichen Lage nicht gedeckte Regelung des Bodenordnungsplans ändert nichts daran, dass verfahrensrechtlich nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG nur der Inhaber selbständigen Gebäudeeigentums bzw. der Eigentümer der Fläche zur Antragstellung befugt war. Im Übrigen wurde der Bodenordnungsplan nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Beklagten dahingehend geändert, dass die Beigeladene zu 1 zugunsten der Beigeladenen zu 2 auf ihr Eigentum am Gemeindezentrum gegen eine Abfindung in Geld verzichtet. Damit trägt auch der Bodenordnungsplan der eigentumsrechtlichen Lage Rechnung. Der sonach vorliegende Verfahrensmangel wurde jedoch gemäß §&nbsp;45 VwVfG durch die Antragstellung der Beigeladenen zu 1 im gerichtlichen Verfahren nachträglich geheilt, wie das Flurbereinigungsgericht in Einklang mit Bundesrecht angenommen hat (vgl. Beschluss vom 10.&nbsp;Mai&nbsp;2007 - BVerwG 10 B 71.06 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG Nr.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/21|RzF - 21 - zu § 144 FlurbG]]&gt;).
10{{Tab}}a) Das Flurbereinigungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine den Anforderungen des [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG genügende Antragstellung vorliegt. Es hat zunächst zutreffend erkannt, dass der ursprünglich von der Beigeladenen zu 2 gestellte Antrag unwirksam war. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 hatte das Gebäudeeigentum nicht, wie im notariellen Kaufvertrag vom 19.&nbsp;Dezember&nbsp;1995 vereinbart, erworben. Gemäß Art.&nbsp;233 §&nbsp;2b Abs.&nbsp;4 EGBGB i.V.m. Art.&nbsp;233 §&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EGBGB gelten für das Gebäudeeigentum die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Mithin bedarf es für die Übertragung des Gebäudeeigentums einer Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt (vgl. §&nbsp;873 Abs.&nbsp;1 BGB). Eine solche Eintragung ist hier nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts nicht erfolgt. Der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb wirksam, weil der Bodenordnungsplan das Grundeigentum der Erbengemeinschaft zunächst - antragsgemäß - der Beigeladenen zu 2 zugewiesen hat. Eine solche von der eigentumsrechtlichen Lage nicht gedeckte Regelung des Bodenordnungsplans ändert nichts daran, dass verfahrensrechtlich nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG nur der Inhaber selbständigen Gebäudeeigentums bzw. der Eigentümer der Fläche zur Antragstellung befugt war. Im Übrigen wurde der Bodenordnungsplan nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Beklagten dahingehend geändert, dass die Beigeladene zu 1 zugunsten der Beigeladenen zu 2 auf ihr Eigentum am Gemeindezentrum gegen eine Abfindung in Geld verzichtet. Damit trägt auch der Bodenordnungsplan der eigentumsrechtlichen Lage Rechnung. Der sonach vorliegende Verfahrensmangel wurde jedoch gemäß §&nbsp;45 VwVfG durch die Antragstellung der Beigeladenen zu 1 im gerichtlichen Verfahren nachträglich geheilt, wie das Flurbereinigungsgericht in Einklang mit Bundesrecht angenommen hat (vgl. Beschluss vom 10.&nbsp;Mai&nbsp;2007 - BVerwG 10 B 71.06 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG Nr.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 144/21|RzF - 21 - zu § 144 FlurbG]]>).




11{{Tab}}b) Das Flurbereinigungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbständiges Gebäudeeigentum einer LPG begründet wurde. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde der damalige Pächter der Rechtsvorgänger der Erbengemeinschaft im Jahre 1953 Mitglied der LPG "Fortschritt" und brachte dabei unter anderem das hier in Rede stehende Grundstück ein; ob der Pachtvertrag wirksam war, bedarf keiner Entscheidung. Gemäß §&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 LPG-Gesetz 1959 bzw. §&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 LPG-Gesetz 1982 erwarb die LPG ein "volles" bzw. "umfassendes und dauerndes" Nutzungsrecht an dem eingebrachten Grundstück. Nach den Maßstäben "sozialistischer Rechtlichkeit" spielte es für die Entstehung des Nutzungsrechts keine Rolle, ob der Genossenschaftsbauer die von ihm eingebrachten Grundstücke wirksam gepachtet hatte (vgl. Beschluss vom 30.&nbsp;April&nbsp;1997 - BVerwG 11 B 86.96 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#56|§ 56]] LwAnpG Nr.&nbsp;1 <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/5|RzF - 5 - zu § 64 LwAnpG]]&gt;). Im Jahre 1965 errichtete die LPG "Fortschritt" aufgrund dieses gesetzlichen Nutzungsrechts am Grundstück der Erbengemeinschaft einen Kälberstall. Nach §&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 LPG-Gesetz 1959 bzw. §&nbsp;27 Satz&nbsp;1 LPG-Gesetz 1982 wurde sie dadurch Eigentümerin des Stallgebäudes unabhängig davon, dass sie den Grund und Boden zu keinem Zeitpunkt zu Eigentum erwarb. Dieses selbständige Gebäudeeigentum der LPG "Fortschritt" ist gemäß Art.&nbsp;231 §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EGBGB nach dem Beitritt bestehen geblieben (vgl. Beschluss vom 11.&nbsp;Mai&nbsp;2000 - BVerwG 3 B 24.00 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr.&nbsp;31 S. 27) und auf deren Rechtsnachfolgerin, die Beigeladene zu 1, übergegangen.
11{{Tab}}b) Das Flurbereinigungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbständiges Gebäudeeigentum einer LPG begründet wurde. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde der damalige Pächter der Rechtsvorgänger der Erbengemeinschaft im Jahre 1953 Mitglied der LPG "Fortschritt" und brachte dabei unter anderem das hier in Rede stehende Grundstück ein; ob der Pachtvertrag wirksam war, bedarf keiner Entscheidung. Gemäß §&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 LPG-Gesetz 1959 bzw. §&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 LPG-Gesetz 1982 erwarb die LPG ein "volles" bzw. "umfassendes und dauerndes" Nutzungsrecht an dem eingebrachten Grundstück. Nach den Maßstäben "sozialistischer Rechtlichkeit" spielte es für die Entstehung des Nutzungsrechts keine Rolle, ob der Genossenschaftsbauer die von ihm eingebrachten Grundstücke wirksam gepachtet hatte (vgl. Beschluss vom 30.&nbsp;April&nbsp;1997 - BVerwG 11 B 86.96 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#56|§ 56]] LwAnpG Nr.&nbsp;1 <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/5|RzF - 5 - zu § 64 LwAnpG]]>). Im Jahre 1965 errichtete die LPG "Fortschritt" aufgrund dieses gesetzlichen Nutzungsrechts am Grundstück der Erbengemeinschaft einen Kälberstall. Nach §&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 LPG-Gesetz 1959 bzw. §&nbsp;27 Satz&nbsp;1 LPG-Gesetz 1982 wurde sie dadurch Eigentümerin des Stallgebäudes unabhängig davon, dass sie den Grund und Boden zu keinem Zeitpunkt zu Eigentum erwarb. Dieses selbständige Gebäudeeigentum der LPG "Fortschritt" ist gemäß Art.&nbsp;231 §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EGBGB nach dem Beitritt bestehen geblieben (vgl. Beschluss vom 11.&nbsp;Mai&nbsp;2000 - BVerwG 3 B 24.00 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr.&nbsp;31 S. 27) und auf deren Rechtsnachfolgerin, die Beigeladene zu 1, übergegangen.




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13{{Tab}}Bei der nach den §§&nbsp;133, 157 BGB gebotenen Auslegung von Verträgen darf der Richter nicht an dem Wortlaut haften. Dabei ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Vertragsschließenden auch bei einem widersprüchlichen Wortlaut mit dem Vertragsschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst haben. Für die Auslegung eines Vertrages tritt daher die Bedeutung des Wortlauts völlig zurück, wenn die Vertragsschließenden mit einem widersprüchlichen oder gar sinnlosen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der vom Wortlaut nicht ohne Weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist. In einem solchen Fall gilt das von den Vertragsschließenden wirklich Gewollte als Inhalt des Vertrages. Erst wenn die Berücksichtigung auch dieser weiteren Umstände nicht die Möglichkeit für eine Aufklärung des im Vertrag enthaltenen Widerspruchs bietet, kommt ausnahmsweise eine Auslegung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 23.&nbsp;Februar&nbsp;1956 - II ZR 207/54 - NJW 1956, 665 und vom 7.&nbsp;März&nbsp;2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618 <2619&gt;).
13{{Tab}}Bei der nach den §§&nbsp;133, 157 BGB gebotenen Auslegung von Verträgen darf der Richter nicht an dem Wortlaut haften. Dabei ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Vertragsschließenden auch bei einem widersprüchlichen Wortlaut mit dem Vertragsschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst haben. Für die Auslegung eines Vertrages tritt daher die Bedeutung des Wortlauts völlig zurück, wenn die Vertragsschließenden mit einem widersprüchlichen oder gar sinnlosen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der vom Wortlaut nicht ohne Weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist. In einem solchen Fall gilt das von den Vertragsschließenden wirklich Gewollte als Inhalt des Vertrages. Erst wenn die Berücksichtigung auch dieser weiteren Umstände nicht die Möglichkeit für eine Aufklärung des im Vertrag enthaltenen Widerspruchs bietet, kommt ausnahmsweise eine Auslegung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 23.&nbsp;Februar&nbsp;1956 - II ZR 207/54 - NJW 1956, 665 und vom 7.&nbsp;März&nbsp;2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618 <2619>).




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19{{Tab}}Wie bereits ausgeführt, war Rechtsgrundlage für das Eigentum der LPG "Fortschritt" am Stallgebäude das Nutzungsrecht nach §&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 LPG-Gesetz 1959 bzw. sodann gemäß §&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 LPG-Gesetz 1982 an den von den Genossenschaftsbauern eingebrachten Grundstücken. Diese Nutzungsrechte wurden noch vor dem Beitritt durch Gesetz vom 28.&nbsp;Juni&nbsp;1990 (GBl&nbsp;I Nr.&nbsp;38 S. 483) ersatzlos aufgehoben (Urteil vom 20.&nbsp;Juni&nbsp;2002 - BVerwG 3 C 8.01 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr.&nbsp;42 S. 65 f.; BTDrucks 12/2480 S. 77). Mit der Aufhebung war die Rechtsgrundlage des Gebäudeeigentums entfallen, so dass den LPGen Herausgabeansprüche der Grundstückseigentümer drohten. Der Zweck des daraufhin vom bundesdeutschen Gesetzgeber geschaffenen sogenannten Moratoriums nach Art.&nbsp;233 §&nbsp;2a EGBGB besteht unter anderem darin, den LPGen unbeschadet des Wegfalls ihres Nutzungsrechts das Gebäudeeigentum nach §&nbsp;27 LPG-Gesetz 1982 einstweilen zu erhalten oder ihnen ein solches unter bestimmten - in Art.&nbsp;233 §&nbsp;2a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b EGBGB normierten - Voraussetzungen zu verschaffen (Urteil vom 20.&nbsp;Juni&nbsp;2002 a.a.O.; vgl. BTDrucks 12/2480 S. 77 f.). Wie die Tatbestände des Moratoriums zeigen, geht es um eine einstweilige Sicherung des aus der Zeit der DDR überkommenen Besitzstandes bis zu einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BGH, Urteil vom 11.&nbsp;Februar&nbsp;1994 - V ZR 254/92 - NJW 1994, 1283 <1285 f.&gt;). Das Moratorium knüpft danach an eine vor dem Beitritt mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnene und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art.&nbsp;233 §&nbsp;2a EGBGB am 22.&nbsp;Juli&nbsp;1992 noch ausgeübte bauliche Nutzung fremder Grundstücke an (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.&nbsp;März&nbsp;1998 - 14 U 1362/97 - VIZ 1998, 638 <639&gt;; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.&nbsp;Dezember&nbsp;1992 - V ZR 254/91 - NJW 1993, 859). Diese Nutzung darf gemäß Art.&nbsp;233 §&nbsp;2a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;10 EGBGB "nach Umfang und Inhalt" wie bisher ausgeübt werden, hinsichtlich des Umfangs der Nutzung jedenfalls in den Grenzen, die sich aus dem für Gebäude der errichteten Art&nbsp;Ortsüblichen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13.&nbsp;Oktober&nbsp;1995 - V ZR 254/94 - DtZ 1996, 19 <20&gt; unter Hinweis auf Art.&nbsp;233 §&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EGBGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 8.&nbsp;Juli&nbsp;1998 - XII ZR 116/96 - ZMR 1998, 754 <756&gt;; BTDrucks 12/2480 S. 78: "auf das Haus" bezogene Nutzung). Auf der Grundlage dieses Nutzungsrechts kann daher nicht gemäß Art.&nbsp;233 §&nbsp;2b Abs.&nbsp;4 i.V.m. §&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EGBGB auf fremdem Grund und Boden ein neues Gebäude errichtet werden, dessen Nutzungszweck - wie hier - keinen Bezug zu der vor dem Beitritt mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnenen baulichen Nutzung aufweist.
19{{Tab}}Wie bereits ausgeführt, war Rechtsgrundlage für das Eigentum der LPG "Fortschritt" am Stallgebäude das Nutzungsrecht nach §&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 LPG-Gesetz 1959 bzw. sodann gemäß §&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 LPG-Gesetz 1982 an den von den Genossenschaftsbauern eingebrachten Grundstücken. Diese Nutzungsrechte wurden noch vor dem Beitritt durch Gesetz vom 28.&nbsp;Juni&nbsp;1990 (GBl&nbsp;I Nr.&nbsp;38 S. 483) ersatzlos aufgehoben (Urteil vom 20.&nbsp;Juni&nbsp;2002 - BVerwG 3 C 8.01 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr.&nbsp;42 S. 65 f.; BTDrucks 12/2480 S. 77). Mit der Aufhebung war die Rechtsgrundlage des Gebäudeeigentums entfallen, so dass den LPGen Herausgabeansprüche der Grundstückseigentümer drohten. Der Zweck des daraufhin vom bundesdeutschen Gesetzgeber geschaffenen sogenannten Moratoriums nach Art.&nbsp;233 §&nbsp;2a EGBGB besteht unter anderem darin, den LPGen unbeschadet des Wegfalls ihres Nutzungsrechts das Gebäudeeigentum nach §&nbsp;27 LPG-Gesetz 1982 einstweilen zu erhalten oder ihnen ein solches unter bestimmten - in Art.&nbsp;233 §&nbsp;2a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b EGBGB normierten - Voraussetzungen zu verschaffen (Urteil vom 20.&nbsp;Juni&nbsp;2002 a.a.O.; vgl. BTDrucks 12/2480 S. 77 f.). Wie die Tatbestände des Moratoriums zeigen, geht es um eine einstweilige Sicherung des aus der Zeit der DDR überkommenen Besitzstandes bis zu einer Bereinigung der Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BGH, Urteil vom 11.&nbsp;Februar&nbsp;1994 - V ZR 254/92 - NJW 1994, 1283 <1285 f.>). Das Moratorium knüpft danach an eine vor dem Beitritt mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnene und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art.&nbsp;233 §&nbsp;2a EGBGB am 22.&nbsp;Juli&nbsp;1992 noch ausgeübte bauliche Nutzung fremder Grundstücke an (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.&nbsp;März&nbsp;1998 - 14 U 1362/97 - VIZ 1998, 638 <639>; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.&nbsp;Dezember&nbsp;1992 - V ZR 254/91 - NJW 1993, 859). Diese Nutzung darf gemäß Art.&nbsp;233 §&nbsp;2a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;10 EGBGB "nach Umfang und Inhalt" wie bisher ausgeübt werden, hinsichtlich des Umfangs der Nutzung jedenfalls in den Grenzen, die sich aus dem für Gebäude der errichteten Art&nbsp;Ortsüblichen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13.&nbsp;Oktober&nbsp;1995 - V ZR 254/94 - DtZ 1996, 19 <20> unter Hinweis auf Art.&nbsp;233 §&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EGBGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 8.&nbsp;Juli&nbsp;1998 - XII ZR 116/96 - ZMR 1998, 754 <756>; BTDrucks 12/2480 S. 78: "auf das Haus" bezogene Nutzung). Auf der Grundlage dieses Nutzungsrechts kann daher nicht gemäß Art.&nbsp;233 §&nbsp;2b Abs.&nbsp;4 i.V.m. §&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EGBGB auf fremdem Grund und Boden ein neues Gebäude errichtet werden, dessen Nutzungszweck - wie hier - keinen Bezug zu der vor dem Beitritt mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe begonnenen baulichen Nutzung aufweist.




20{{Tab}}Eine solche Ausweitung des Nutzungsrechts wäre auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht unbedenklich. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland durfte die in der DDR im Einklang mit der dortigen Rechtsordnung oder jedenfalls mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe entstandenen Nutzungsverhältnisse als weiterhin schutzwürdig ansehen, weil auf ihrer Grundlage werthaltige bauliche Investitionen vorgenommen wurden, die dem Nutzer bei einem Fortbestand der DDR in aller Regel auf Dauer zugute gekommen wären. Er durfte daher auch im Interesse des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten den überkommenen status quo bis zu einer Überführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Rechts- und Besitzverhältnisse in das Sachenrechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufrecht erhalten. Den Grundstückseigentümern sind die damit verbundenen Beschränkungen zuzumuten, weil sie durch die Wiedervereinigung überhaupt erst in die Lage versetzt wurden, Ansprüche in Bezug auf die ihnen gehörenden Grundstücke durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.&nbsp;April&nbsp;1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. - BVerfGE 98, 17 <37&nbsp;ff.&gt;). Fehlt der bestimmungsgemäßen Nutzung des neu errichteten Gebäudes - wie hier - jeder Bezug zur vor dem Beitritt erfolgten baurechtlichen Genehmigung oder sonstigen staatlichen oder gesellschaftlichen Billigung, fehlt es auch an einem schutzwürdigen Vertrauen des Nutzers auf den Fortbestand der vor dem Beitritt ins Werk gesetzten baulichen Investitionen. Dem Grundstückseigentümer wäre eine solche bauliche Nutzung seines Grundeigentums nicht zumutbar.
20{{Tab}}Eine solche Ausweitung des Nutzungsrechts wäre auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht unbedenklich. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland durfte die in der DDR im Einklang mit der dortigen Rechtsordnung oder jedenfalls mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe entstandenen Nutzungsverhältnisse als weiterhin schutzwürdig ansehen, weil auf ihrer Grundlage werthaltige bauliche Investitionen vorgenommen wurden, die dem Nutzer bei einem Fortbestand der DDR in aller Regel auf Dauer zugute gekommen wären. Er durfte daher auch im Interesse des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten den überkommenen status quo bis zu einer Überführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Rechts- und Besitzverhältnisse in das Sachenrechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufrecht erhalten. Den Grundstückseigentümern sind die damit verbundenen Beschränkungen zuzumuten, weil sie durch die Wiedervereinigung überhaupt erst in die Lage versetzt wurden, Ansprüche in Bezug auf die ihnen gehörenden Grundstücke durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.&nbsp;April&nbsp;1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. - BVerfGE 98, 17 <37&nbsp;ff.>). Fehlt der bestimmungsgemäßen Nutzung des neu errichteten Gebäudes - wie hier - jeder Bezug zur vor dem Beitritt erfolgten baurechtlichen Genehmigung oder sonstigen staatlichen oder gesellschaftlichen Billigung, fehlt es auch an einem schutzwürdigen Vertrauen des Nutzers auf den Fortbestand der vor dem Beitritt ins Werk gesetzten baulichen Investitionen. Dem Grundstückseigentümer wäre eine solche bauliche Nutzung seines Grundeigentums nicht zumutbar.




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25{{Tab}}Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Anordnungsbeschluss nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht eröffnet ist. Zwar wird das Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Das Verfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ist jedoch nicht auf eine Neuordnung landwirtschaftlich genutzter Flächen beschränkt. Mit Blick auf das gesetzliche Ziel einer Verbesserung der Struktur "ländlichen Grundbesitzes" ist lediglich ausgeschlossen, von dem Instrument der Bodenordnung in einem städtisch geprägten Bereich Gebrauch zu machen (Urteil vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 <134&nbsp;ff.&gt; <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 56 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG]]&gt;). Vorliegend soll das Bodenordnungsverfahren in einem ländlich geprägten Bereich stattfinden. Es trifft auch nicht zu, dass ein Bodenordnungsverfahren nur dann eingeleitet werden kann, wenn vorab der Bestand von Gebäudeeigentum durch gesonderten Bescheid festgestellt wurde (vgl. Urteil vom 2.&nbsp;September&nbsp;1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <184 f.&gt; <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/14|RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG]]&gt;).
25{{Tab}}Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Anordnungsbeschluss nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht eröffnet ist. Zwar wird das Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Das Verfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ist jedoch nicht auf eine Neuordnung landwirtschaftlich genutzter Flächen beschränkt. Mit Blick auf das gesetzliche Ziel einer Verbesserung der Struktur "ländlichen Grundbesitzes" ist lediglich ausgeschlossen, von dem Instrument der Bodenordnung in einem städtisch geprägten Bereich Gebrauch zu machen (Urteil vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 <134&nbsp;ff.> <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 56 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG]]>). Vorliegend soll das Bodenordnungsverfahren in einem ländlich geprägten Bereich stattfinden. Es trifft auch nicht zu, dass ein Bodenordnungsverfahren nur dann eingeleitet werden kann, wenn vorab der Bestand von Gebäudeeigentum durch gesonderten Bescheid festgestellt wurde (vgl. Urteil vom 2.&nbsp;September&nbsp;1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <184 f.> <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/14|RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG]]>).




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27{{Tab}}Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das Flurbereinigungsgericht nicht gehalten ist, den Anordnungsbeschluss unter Inanspruchnahme der Gestaltungsbefugnis nach [[LwAnpG#60|§ 60]] LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG entsprechend der nachträglich nach §&nbsp;45 VwVfG erfolgten Antragstellung zu ändern und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1 Eigentümerin des Gebäudes ist. Der Umstand, dass der Anordnungsbeschluss auf Antrag der Beigeladenen zu 2 ergangen ist, hat nicht zur Folge, dass der Beschluss deren Stellung als Inhaberin selbständigen Gebäudeeigentums für das weitere Verfahren verbindlich feststellt. Das Bodenordnungsverfahren ist als gestuftes Verfahren mit aufeinander abgestimmten Teilentscheidungen - Anordnungsbeschluss, Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und Bodenordnungsplan - ausgestaltet (Urteil vom 10.&nbsp;Dezember&nbsp;2003 - BVerwG 9 C 5.03 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG Nr.&nbsp;10 S. 13 <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/48|RzF - 48 - zu § 64 LwAnpG]]&gt;). Aus dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt, dass der Regelungsgehalt solcher Teilentscheidungen und damit die Anfechtungslast auf der jeweiligen Verfahrensstufe für Betroffene klar erkennbar sein müssen (vgl. Urteil vom 9.&nbsp;September&nbsp;1988 - BVerwG 7 C 3.86 - BVerwGE 80, 207 <215 f.&gt;). Nach dem Wortlaut des [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ist die Zuordnung des Gebäudes oder der Fläche an einen bestimmten Eigentümer nur im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von Bedeutung. Die Vorschrift des [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG gibt keinen Anhaltspunkt für eine darüber hinausgehende materiell-rechtliche Bedeutung der Antragstellung in dem Sinne, dass aufgrund der antragsgemäßen Einleitung des Bodenordnungsverfahrens für das weitere Verfahren verbindlich feststeht, wer "Eigentümer des Gebäudes" oder wer "Eigentümer der Fläche" ist. Vor diesem Hintergrund kann auch dahin stehen, ob der Anordnungsbeschluss in seinem Entscheidungsteil ausdrücklich feststellt, dass die Beigeladene zu 2 Eigentümerin des Gebäudes ist. Die verbindliche, mit einer entsprechenden Anfechtungslast verbundene Feststellung, wer Eigentümer des Gebäudes und wer Grundstückseigentümer ist, wird im Rahmen der Entscheidung des Bodenordnungsplans nach [[LwAnpG#59|§ 59]] LwAnpG über die Zusammenführung von Gebäude- und Bodeneigentum getroffen. Wie bereits ausgeführt, ist im Bodenordnungsplan nunmehr entsprechend der eigentumsrechtlichen Lage ein Verzicht der Beigeladenen zu 1 auf ihr Eigentum am Gemeindezentrum zugunsten der Beigeladenen zu 2 enthalten. Damit wären etwaige fehlerhafte Aussagen des Anordnungsbeschlusses über ein Gebäudeeigentum der Beigeladenen zu 2 gegenstandslos geworden.
27{{Tab}}Der Senat weist abschließend darauf hin, dass das Flurbereinigungsgericht nicht gehalten ist, den Anordnungsbeschluss unter Inanspruchnahme der Gestaltungsbefugnis nach [[LwAnpG#60|§ 60]] LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG entsprechend der nachträglich nach §&nbsp;45 VwVfG erfolgten Antragstellung zu ändern und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1 Eigentümerin des Gebäudes ist. Der Umstand, dass der Anordnungsbeschluss auf Antrag der Beigeladenen zu 2 ergangen ist, hat nicht zur Folge, dass der Beschluss deren Stellung als Inhaberin selbständigen Gebäudeeigentums für das weitere Verfahren verbindlich feststellt. Das Bodenordnungsverfahren ist als gestuftes Verfahren mit aufeinander abgestimmten Teilentscheidungen - Anordnungsbeschluss, Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und Bodenordnungsplan - ausgestaltet (Urteil vom 10.&nbsp;Dezember&nbsp;2003 - BVerwG 9 C 5.03 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG Nr.&nbsp;10 S. 13 <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 64/48|RzF - 48 - zu § 64 LwAnpG]]>). Aus dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt, dass der Regelungsgehalt solcher Teilentscheidungen und damit die Anfechtungslast auf der jeweiligen Verfahrensstufe für Betroffene klar erkennbar sein müssen (vgl. Urteil vom 9.&nbsp;September&nbsp;1988 - BVerwG 7 C 3.86 - BVerwGE 80, 207 <215 f.>). Nach dem Wortlaut des [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ist die Zuordnung des Gebäudes oder der Fläche an einen bestimmten Eigentümer nur im Zusammenhang mit dem Antragserfordernis von Bedeutung. Die Vorschrift des [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG gibt keinen Anhaltspunkt für eine darüber hinausgehende materiell-rechtliche Bedeutung der Antragstellung in dem Sinne, dass aufgrund der antragsgemäßen Einleitung des Bodenordnungsverfahrens für das weitere Verfahren verbindlich feststeht, wer "Eigentümer des Gebäudes" oder wer "Eigentümer der Fläche" ist. Vor diesem Hintergrund kann auch dahin stehen, ob der Anordnungsbeschluss in seinem Entscheidungsteil ausdrücklich feststellt, dass die Beigeladene zu 2 Eigentümerin des Gebäudes ist. Die verbindliche, mit einer entsprechenden Anfechtungslast verbundene Feststellung, wer Eigentümer des Gebäudes und wer Grundstückseigentümer ist, wird im Rahmen der Entscheidung des Bodenordnungsplans nach [[LwAnpG#59|§ 59]] LwAnpG über die Zusammenführung von Gebäude- und Bodeneigentum getroffen. Wie bereits ausgeführt, ist im Bodenordnungsplan nunmehr entsprechend der eigentumsrechtlichen Lage ein Verzicht der Beigeladenen zu 1 auf ihr Eigentum am Gemeindezentrum zugunsten der Beigeladenen zu 2 enthalten. Damit wären etwaige fehlerhafte Aussagen des Anordnungsbeschlusses über ein Gebäudeeigentum der Beigeladenen zu 2 gegenstandslos geworden.
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Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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