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Nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) muss jeder Teilnehmer im Bodenordnungsverfahren für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land von gleichem Wert abgefunden werden; nach [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 LwAnpG soll die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage den alten Grundstücken entsprechen (s. auch die vergleichbare Regelung in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG). Weitere Bestimmungen über die wertgleiche Abfindung und die zu diesem Zweck vorzunehmende Wertermittlung der jeweiligen Grundstücke enthält das Landwirtschaftsanpassungsgesetz selbst nicht, so dass gem. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Für die Wertermittlung folgt hieraus gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG, dass die Werte der Grundstücke nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG zu ermitteln sind (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 16.04.1998 - 9 K 28/97-, AgrarR 1999, 257 = VIZ 1999, 553; OVG Magdeburg, Urteil vom 13.08.1996 - 8 K 2/95 -, AgrarR 1997, 297 = RdL 1997, 296 <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG]]; OVG Frankfurt/Oder | Nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) muss jeder Teilnehmer im Bodenordnungsverfahren für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land von gleichem Wert abgefunden werden; nach [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 LwAnpG soll die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage den alten Grundstücken entsprechen (s. auch die vergleichbare Regelung in [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 4 FlurbG). Weitere Bestimmungen über die wertgleiche Abfindung und die zu diesem Zweck vorzunehmende Wertermittlung der jeweiligen Grundstücke enthält das Landwirtschaftsanpassungsgesetz selbst nicht, so dass gem. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Für die Wertermittlung folgt hieraus gemäß [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG, dass die Werte der Grundstücke nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG zu ermitteln sind (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 16.04.1998 - 9 K 28/97-, AgrarR 1999, 257 = VIZ 1999, 553; OVG Magdeburg, Urteil vom 13.08.1996 - 8 K 2/95 -, AgrarR 1997, 297 = RdL 1997, 296 <= [[LwAnpG:§ 58 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG]]; OVG Frankfurt/Oder>, Urteil vom 25.01.2001 - 8 D 12/98.G -; Senatsurteil vom 17.12.2003 - 7 F 884/01 -<= [[LwAnpG:§ 63 Abs. 2/9|RzF - 9 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG]]>). | ||
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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der fragliche Grundstücksteil zur Zeit der DDR mit landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden bebaut wurde, an denen nach dem Recht der DDR selbständiges Gebäudeeigentum begründet worden ist. In derartigen Fällen ist für die Wertermittlung auf die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - SachenRBerG - vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) zurückzugreifen, das in § 19 eine Regelung zur Bodenwertbestimmung bereit hält, die gerade die Interessenlage mit Gebäudeeigentum belasteter Grundstücke zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2003 - 9 C 5.02 -, VIZ 2003, 438 = NJ 2003, 491) <= [[LwAnpG:§ 64/37|RzF - 37 - zu § 64 LwAnpG]] | Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der fragliche Grundstücksteil zur Zeit der DDR mit landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden bebaut wurde, an denen nach dem Recht der DDR selbständiges Gebäudeeigentum begründet worden ist. In derartigen Fällen ist für die Wertermittlung auf die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - SachenRBerG - vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) zurückzugreifen, das in § 19 eine Regelung zur Bodenwertbestimmung bereit hält, die gerade die Interessenlage mit Gebäudeeigentum belasteter Grundstücke zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2003 - 9 C 5.02 -, VIZ 2003, 438 = NJ 2003, 491) <= [[LwAnpG:§ 64/37|RzF - 37 - zu § 64 LwAnpG]]>. Sie betrifft entgegen der Auffassung des Beklagten auch Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen Grundstücke durch eine ehemalige LPG mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1999 - LWZR 9/99 -, AgrarR2000, 230 = VIZ 2000, 112; davon ausgehend auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Beklagten erwähnten Beschluss vom 03.07.2003 - 9 B 58.03 - juris). | ||
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