LwAnpG:§ 64/53: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Reichweite des gesetzlichen Neuordnungsauftrages ergibt sich nicht allein aus [[LwAnpG#64|§ 64]] Abs.&nbsp;1 LwAnpG. Vielmehr ist den Vorschriften der [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs.&nbsp;1, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen, der es gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre (BVerwG, Urteil vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 <= [[LwAnpG:§ 56 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG]]&gt;; Urteil vom 2.&nbsp;September&nbsp;1998 - BVerwG&nbsp;11&nbsp;C&nbsp;4.97 - BVerwGE 107, 177 <= [[LwAnpG:§ 64/14|RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG]]&gt;). Die danach vorzunehmende Festlegung des Verfahrensgebietes liegt gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG im Ermessen der Flurneuordnungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1997, a.a.O., S.&nbsp;138).
Die Reichweite des gesetzlichen Neuordnungsauftrages ergibt sich nicht allein aus [[LwAnpG#64|§ 64]] Abs.&nbsp;1 LwAnpG. Vielmehr ist den Vorschriften der [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs.&nbsp;1, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen, der es gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre (BVerwG, Urteil vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 <= [[LwAnpG:§ 56 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG]]>; Urteil vom 2.&nbsp;September&nbsp;1998 - BVerwG&nbsp;11&nbsp;C&nbsp;4.97 - BVerwGE 107, 177 <= [[LwAnpG:§ 64/14|RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG]]>). Die danach vorzunehmende Festlegung des Verfahrensgebietes liegt gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#7|§ 7]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FlurbG im Ermessen der Flurneuordnungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1997, a.a.O., S.&nbsp;138).


Die Ausübung dieses Ermessens hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Er ist darauf gerichtet, sachenrechtliche Konflikte, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 2.&nbsp;September&nbsp;1998, a.a.O., S.&nbsp;182), durch Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse zu lösen, um sich durch die Aufspaltung von Gebäude- und Grundeigentum ergebende Investitionshindernisse für ländlichen Grundbesitz, zu dem auch die darauf errichteten Eigenheime gehören (BVerwG, Urteil vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1997, a.a.O., S.&nbsp;134), unter Beachtung der Interessen der Beteiligten (vgl. [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs.&nbsp;1 LwAnpG) zu beseitigen. Der Einleitungsbeschluss ist dabei erst dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte Bodenordnung zu fördern (BVerwG, Beschluss vom 21.&nbsp;Oktober&nbsp;1996 - BVerwG 11 B 69.96 ; Beschluss vom 8.&nbsp;November&nbsp;1989 - BVerwG 5 B 124.89 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S.&nbsp;1).
Die Ausübung dieses Ermessens hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Er ist darauf gerichtet, sachenrechtliche Konflikte, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 2.&nbsp;September&nbsp;1998, a.a.O., S.&nbsp;182), durch Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse zu lösen, um sich durch die Aufspaltung von Gebäude- und Grundeigentum ergebende Investitionshindernisse für ländlichen Grundbesitz, zu dem auch die darauf errichteten Eigenheime gehören (BVerwG, Urteil vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1997, a.a.O., S.&nbsp;134), unter Beachtung der Interessen der Beteiligten (vgl. [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs.&nbsp;1 LwAnpG) zu beseitigen. Der Einleitungsbeschluss ist dabei erst dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte Bodenordnung zu fördern (BVerwG, Beschluss vom 21.&nbsp;Oktober&nbsp;1996 - BVerwG 11 B 69.96 ; Beschluss vom 8.&nbsp;November&nbsp;1989 - BVerwG 5 B 124.89 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S.&nbsp;1).

Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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