LwAnpG:§ 64/61: Unterschied zwischen den Versionen

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2. Die Divergenzrüge ist nicht begründet. Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ab, kann sich hieraus, wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, ein Zulassungsgrund nach §&nbsp;132 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 VwGO von vornherein nicht ergeben. Im Übrigen benennt die Beschwerde zwar Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung, denen sie solche aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.&nbsp;März&nbsp;2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 188, 91 <=[[LwAnpG:§ 64/37|RzF - 37 - zu § 64 LwAnpG]]&gt;) gegenüberstellt. Widersprüche zwischen diesen Rechtssätzen zeigt sie jedoch nicht auf.
2. Die Divergenzrüge ist nicht begründet. Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ab, kann sich hieraus, wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, ein Zulassungsgrund nach §&nbsp;132 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 VwGO von vornherein nicht ergeben. Im Übrigen benennt die Beschwerde zwar Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung, denen sie solche aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.&nbsp;März&nbsp;2003 - BVerwG 9 C 5.02 - BVerwGE 188, 91 <=[[LwAnpG:§ 64/37|RzF - 37 - zu § 64 LwAnpG]]>) gegenüberstellt. Widersprüche zwischen diesen Rechtssätzen zeigt sie jedoch nicht auf.




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4. Auch diese Erwägungen lassen eine Divergenz zu der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen. Das macht die Beschwerde im Hinblick auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Bodenrichtwerten auch nicht geltend. Aus ihrer in der Art&nbsp;einer Berufungsbegründung gehaltenen Kritik an den Ausführungen der Vorinstanz zu vergleichbaren Verkaufsfällen ergibt sich ebenfalls kein Zulassungsgrund. Denn sie zeigt auch insoweit keine abweichenden Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts auf, sondern rügt die fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze sowie - auf der Grundlage unterstellter, von der Vorinstanz nicht festgestellter Tatsachen - die in diesem Rahmen erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts. Das genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 19.&nbsp;August&nbsp;1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 §&nbsp;133 <n.F.&gt; VwGO Nr.&nbsp;26 S. 14) und gibt auch keinen Anlass zu einer Umdeutung der Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge (§&nbsp;132 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 VwGO; vgl. hierzu Beschluss vom 19.&nbsp;August&nbsp;1997 a.a.O.). Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine zwingende Verpflichtung zur Ausweitung des Ermittlungsgebietes im Falle des Scheiterns einer Wertermittlung nach §&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 SachenRBerG besteht und es auch nicht ausgeschlossen ist, dass sich die - hinreichend breite - Vergleichsgrundlage im Ergebnis weitgehend auf "Bereinigungsfälle" beschränkt (Urteil vom 26.&nbsp;März&nbsp;2003 a.a.O. S. 95).
4. Auch diese Erwägungen lassen eine Divergenz zu der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen. Das macht die Beschwerde im Hinblick auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Bodenrichtwerten auch nicht geltend. Aus ihrer in der Art&nbsp;einer Berufungsbegründung gehaltenen Kritik an den Ausführungen der Vorinstanz zu vergleichbaren Verkaufsfällen ergibt sich ebenfalls kein Zulassungsgrund. Denn sie zeigt auch insoweit keine abweichenden Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts auf, sondern rügt die fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze sowie - auf der Grundlage unterstellter, von der Vorinstanz nicht festgestellter Tatsachen - die in diesem Rahmen erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts. Das genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 19.&nbsp;August&nbsp;1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 §&nbsp;133 <n.F.> VwGO Nr.&nbsp;26 S. 14) und gibt auch keinen Anlass zu einer Umdeutung der Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge (§&nbsp;132 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 VwGO; vgl. hierzu Beschluss vom 19.&nbsp;August&nbsp;1997 a.a.O.). Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine zwingende Verpflichtung zur Ausweitung des Ermittlungsgebietes im Falle des Scheiterns einer Wertermittlung nach §&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 SachenRBerG besteht und es auch nicht ausgeschlossen ist, dass sich die - hinreichend breite - Vergleichsgrundlage im Ergebnis weitgehend auf "Bereinigungsfälle" beschränkt (Urteil vom 26.&nbsp;März&nbsp;2003 a.a.O. S. 95).





Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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