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Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er ist gemäß [[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 1 FlurbG Teilnehmer am Verfahren. Als solcher kann er geltend machen, dass die Begrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 - juris Rn. 3 <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]] | Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er ist gemäß [[FlurbG#10|§ 10]] Nr. 1 FlurbG Teilnehmer am Verfahren. Als solcher kann er geltend machen, dass die Begrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 - juris Rn. 3 <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]> und Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30.85 - juris Rn. 13 <Anm. der Schriftleitung: insoweit nicht in | ||
[[FlurbG:§ 87/37|RzF - 37 - zu § 87 FlurbG]] wiedergegeben | [[FlurbG:§ 87/37|RzF - 37 - zu § 87 FlurbG]] wiedergegeben>; Urteil des Senats vom 27. Oktober 2016 - 8 K 2/15 - juris Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 7 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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§[[FlurbG#4|§ 4]] bis [[FlurbG#6|§ 6]] FlurbG regelt die Vorschrift nur das Verfahren. Die materiellen Anforderungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens und damit für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets richten sich hingegen auch bei einer erheblichen Änderung | §[[FlurbG#4|§ 4]] bis [[FlurbG#6|§ 6]] FlurbG regelt die Vorschrift nur das Verfahren. Die materiellen Anforderungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens und damit für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets richten sich hingegen auch bei einer erheblichen Änderung | ||
gemäß [[FlurbG#8|§ 8]] Abs. 2 FlurbG nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1995- 9 D 212/91.G - a.a.O. Rn. 9 <= [[FlurbG:§ 7 Abs. 1/21|RzF - 21 | gemäß [[FlurbG#8|§ 8]] Abs. 2 FlurbG nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1995- 9 D 212/91.G - a.a.O. Rn. 9 <= [[FlurbG:§ 7 Abs. 1/21|RzF - 21 | ||
- zu § 7 Abs. 1 FlurbG]] | - zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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FlurbG zu berücksichtigenden Zweck der Bodenordnung nicht angemessen berücksichtigt hat. Zweck des Bodenordnungsverfahrens ist die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind. Die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens dient der | FlurbG zu berücksichtigenden Zweck der Bodenordnung nicht angemessen berücksichtigt hat. Zweck des Bodenordnungsverfahrens ist die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind. Die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens dient der | ||
Beseitigung von Hemmnissen, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben. Das kann der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen | Beseitigung von Hemmnissen, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben. Das kann der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen | ||
nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.März 2016 - 8 K 2/14 - <= [[LwAnpG:§ 56/4|RzF - 4 - zu § 56 LwAnpG]] | nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.März 2016 - 8 K 2/14 - <= [[LwAnpG:§ 56/4|RzF - 4 - zu § 56 LwAnpG]]> juris Rn. 36). Auch | ||
der Antragsgegner selbst hat den Zweck des Bodenordnungsverfahrens sowohl in seinem Anordnungsbeschluss vom 10. Juli 2013 als auch in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der 1. Änderungsanordnung vom 13. Mai 2019 umfassend und zutreffend dargestellt. | der Antragsgegner selbst hat den Zweck des Bodenordnungsverfahrens sowohl in seinem Anordnungsbeschluss vom 10. Juli 2013 als auch in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der 1. Änderungsanordnung vom 13. Mai 2019 umfassend und zutreffend dargestellt. | ||
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