FlurbG:§ 7 Abs. 1/31: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Antragsteller ist antragsbefugt (§&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 VwGO). Er ist gemäß [[FlurbG#10|§ 10]] Nr.&nbsp;1 FlurbG Teilnehmer am Verfahren. Als solcher kann er geltend machen, dass die Begrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.&nbsp;März&nbsp;1974 - V B 14.72 - juris Rn.&nbsp;3 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]&gt; und Beschluss vom 6.&nbsp;Januar&nbsp;1987 - 5 B 30.85 - juris Rn.&nbsp;13 <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit nicht in  
Der Antragsteller ist antragsbefugt (§&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 VwGO). Er ist gemäß [[FlurbG#10|§ 10]] Nr.&nbsp;1 FlurbG Teilnehmer am Verfahren. Als solcher kann er geltend machen, dass die Begrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien verstoße, die sich aus [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.&nbsp;März&nbsp;1974 - V B 14.72 - juris Rn.&nbsp;3 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]> und Beschluss vom 6.&nbsp;Januar&nbsp;1987 - 5 B 30.85 - juris Rn.&nbsp;13 <Anm.&nbsp;der Schriftleitung: insoweit nicht in  
[[FlurbG:§ 87/37|RzF - 37 - zu § 87 FlurbG]] wiedergegeben&gt;; Urteil des Senats vom 27.&nbsp;Oktober&nbsp;2016 - 8 K 2/15 - juris Rn.&nbsp;16 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 7 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
[[FlurbG:§ 87/37|RzF - 37 - zu § 87 FlurbG]] wiedergegeben>; Urteil des Senats vom 27.&nbsp;Oktober&nbsp;2016 - 8 K 2/15 - juris Rn.&nbsp;16 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 7 Abs. 1/26|RzF - 26 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]>).




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§[[FlurbG#4|§ 4]] bis [[FlurbG#6|§ 6]] FlurbG regelt die Vorschrift nur das Verfahren. Die materiellen Anforderungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens und damit für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets richten sich hingegen auch bei einer erheblichen Änderung  
§[[FlurbG#4|§ 4]] bis [[FlurbG#6|§ 6]] FlurbG regelt die Vorschrift nur das Verfahren. Die materiellen Anforderungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens und damit für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets richten sich hingegen auch bei einer erheblichen Änderung  
gemäß [[FlurbG#8|§ 8]] Abs.&nbsp;2 FlurbG nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.&nbsp;Mai&nbsp;1995- 9 D 212/91.G - a.a.O. Rn.&nbsp;9 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 7 Abs. 1/21|RzF - 21  
gemäß [[FlurbG#8|§ 8]] Abs.&nbsp;2 FlurbG nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.&nbsp;Mai&nbsp;1995- 9 D 212/91.G - a.a.O. Rn.&nbsp;9 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 7 Abs. 1/21|RzF - 21  
- zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
- zu § 7 Abs. 1 FlurbG]]>).




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FlurbG zu berücksichtigenden Zweck der Bodenordnung nicht angemessen berücksichtigt hat. Zweck des Bodenordnungsverfahrens ist die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind. Die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens dient der  
FlurbG zu berücksichtigenden Zweck der Bodenordnung nicht angemessen berücksichtigt hat. Zweck des Bodenordnungsverfahrens ist die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind. Die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens dient der  
Beseitigung von Hemmnissen, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben. Das kann der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen  
Beseitigung von Hemmnissen, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben. Das kann der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen  
nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.März 2016 - 8 K 2/14 - <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 56/4|RzF - 4 - zu § 56 LwAnpG]]&gt; juris Rn.&nbsp;36). Auch  
nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.März 2016 - 8 K 2/14 - <=&nbsp;[[LwAnpG:§ 56/4|RzF - 4 - zu § 56 LwAnpG]]> juris Rn.&nbsp;36). Auch  
der Antragsgegner selbst hat den Zweck des Bodenordnungsverfahrens sowohl in seinem Anordnungsbeschluss vom 10.&nbsp;Juli&nbsp;2013 als auch in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der 1. Änderungsanordnung vom 13.&nbsp;Mai&nbsp;2019 umfassend und zutreffend dargestellt.
der Antragsgegner selbst hat den Zweck des Bodenordnungsverfahrens sowohl in seinem Anordnungsbeschluss vom 10.&nbsp;Juli&nbsp;2013 als auch in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der 1. Änderungsanordnung vom 13.&nbsp;Mai&nbsp;2019 umfassend und zutreffend dargestellt.



Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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