FlurbG:§ 86 Abs. 1/23: Unterschied zwischen den Versionen

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24{{Tab}}[[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 FlurbG listet privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird. Aus der Systematik des Gesetzes und aus der Gesetzeshistorie ergibt sich jedoch das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit, das auch verfassungsrechtlich geboten ist. (BVerwG, Urteil vom 13.&nbsp;April&nbsp;2011 - 9 C 1/10 - BVerwGE 139, 296 f., Rn.&nbsp;15 und 16 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
24{{Tab}}[[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 FlurbG listet privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird. Aus der Systematik des Gesetzes und aus der Gesetzeshistorie ergibt sich jedoch das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit, das auch verfassungsrechtlich geboten ist. (BVerwG, Urteil vom 13.&nbsp;April&nbsp;2011 - 9 C 1/10 - BVerwGE 139, 296 f., Rn.&nbsp;15 und 16 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).




25{{Tab}}Für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist zunächst maßgeblich, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht ([[FlurbG#4|§ 4]] Halbsatz 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt diesen Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des §&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden. Das folgt für den Flurbereinigungsbeschluss auch aus der dem Flurbereinigungsgericht eingeräumten umfassenden Entscheidungsbefugnis (vgl. [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG) und dem Gedanken der Verfahrensbeschleunigung - [[FlurbG#2|§ 2]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG - (BVerwG Urteil vom 13.&nbsp;April&nbsp;2011, a.a.O. Rn.&nbsp;20 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]&gt;).
25{{Tab}}Für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist zunächst maßgeblich, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht ([[FlurbG#4|§ 4]] Halbsatz 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt diesen Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des §&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden. Das folgt für den Flurbereinigungsbeschluss auch aus der dem Flurbereinigungsgericht eingeräumten umfassenden Entscheidungsbefugnis (vgl. [[FlurbG#144|§ 144]] FlurbG) und dem Gedanken der Verfahrensbeschleunigung - [[FlurbG#2|§ 2]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG - (BVerwG Urteil vom 13.&nbsp;April&nbsp;2011, a.a.O. Rn.&nbsp;20 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21|RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>).




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39{{Tab}}Nach [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG ist jedoch nicht die subjektive Meinung maßgebend, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Dieses darf dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Dieses objektive Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe muss für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 26.&nbsp;März&nbsp;1974 - V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]&gt;).
39{{Tab}}Nach [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG ist jedoch nicht die subjektive Meinung maßgebend, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Dieses darf dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Dieses objektive Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe muss für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 26.&nbsp;März&nbsp;1974 - V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>).





Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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