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Soweit es um die Eintragung als Gebäudeeigentümer geht, hat das BVerwG entschieden, dass die Antragsbefugnis gemäß [[LwAnpG#57|§ 57]] LwAnpG auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln ist. Die Bodenordnungsbehörde darf bei der Frage der Antragsbefugnis auf die Eintragungen im Grundbuch bzw. im gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB angelegten Gebäudegrundbuch abstellen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 9 C 5.03 - RdL 2004, 157 <158 | Soweit es um die Eintragung als Gebäudeeigentümer geht, hat das BVerwG entschieden, dass die Antragsbefugnis gemäß [[LwAnpG#57|§ 57]] LwAnpG auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln ist. Die Bodenordnungsbehörde darf bei der Frage der Antragsbefugnis auf die Eintragungen im Grundbuch bzw. im gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB angelegten Gebäudegrundbuch abstellen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 9 C 5.03 - RdL 2004, 157 <158> <= [[LwAnpG:§ 64/48|RzF - 48 - zu § 64 LwAnpG]]>; B. v. 16.08.2005 - BVerwG 10 B 43.05 - RdL 2005, 328). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage der Antragsbefugnis nicht mit materiellen Fragen der Eigentumslage belastet werden soll. Wenn Streit über die Eigentumslage und die Richtigkeit der Eintragungen entsteht, ist es Sache desjenigen, der diese bestreitet, eine Grundbuchberichtigung zu erreichen (BVerwG, U. v. 14.12.2005 -IOC 6/04 - RdL 2006, 132 = NJ 2006, 228 = DVBl 2006, 842). [[LwAnpG#57|§ 57]] LwAnpG knüpft an die §§891 ff. BGB an, die den Eintragungen von Eigentumsrechten im Grundbuch öffentlichen Glauben verleihen und sie - vorbehaltlich der Offenkundigkeit des Gegenteils - mit der positiven Vermutung versehen, dass das eingetragene Recht besteht und dem Eingetragenen seit der Eintragung zusteht. Die Grundlage der Eintragung ist dabei ohne Bedeutung (vgl. BGH, U. v. 26.11.1999 - V ZR 34/99 - RdL 2000, 145). Die Beweisregel des § 891 Abs. 1 BGB kommt in allen Verfahrensarten zur Anwendung, also auch etwa im Verwaltungsprozess (vgl. VGH München, U. v. 26.07.1999 - 19 B 95.2321 - RdL 2000, 208 <209>). In einem vorangehenden Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz insofern ebenso nur eingeschränkt. Dies stellt die Vorschrift des [[LwAnpG#57|§ 57]] LwAnpG für die Ermittlung der Beteiligten am Bodenordnungsverfahren klar. Im Übrigen wird auch zu der Vorschrift des [[FlurbG#12|§ 12]] Satz 1 FlurbG, die in [[LwAnpG#57|§ 57]] LwAnpG ihre Entsprechung findet, in Literatur und Rechtsprechung durchweg anerkannt, dass die Eintragung des Eigentums im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend ist, bis der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist (vgl. OVG Frankfurt/Oder, U. v. 11.11.1999 - 8 D 21/98.G - RdL 2000, 216 <217> m.w.N.). Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn zu Vorfragen des Eigentumserwerbs divergierende Entscheidungen der zuständigen Zivilgerichte ergangen sind. Es ist in derartigen Fällen nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde oder des nachfolgend angerufenen Flurbereinigungsgerichts, im Zusammenhang mit der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens über die streitig gebliebenen Fragen zu entscheiden (vgl. OVG Frankfurt/Oder, U. v. 26.09.2002 - 8 D 30/99.G - RdL 2004, 326 <328>). Ein derartiger Streit könnte die von der Flurneuordnungsbehörde zu treffende Entscheidung erheblich verzögern und damit die Erfüllung des in [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG enthaltenen Gestaltungsauftrags ohne Notwendigkeit ernsthaft behindern (BVerwG, B. v. 16.08.2005 - 10 B 43/05 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#57|§ 57]] LwAnpG Nr 1 - zit. nach juris). | ||
Bzgl. einer geforderten Einschränkung der Antragsbefugnis wegen geringer Restnutzungsdauer landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen (§ 31 SachenRBerG) hat das BVerwG darauf hingewiesen, dass dies ein häufiger Streitpunkt zwischen dem Grundeigentümer und dem Gebäudeeigentümer ist. Der "in [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG enthaltene Gestaltungsauftrag" (so BVerwG, U. v. 09.07.1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 <134 | Bzgl. einer geforderten Einschränkung der Antragsbefugnis wegen geringer Restnutzungsdauer landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen (§ 31 SachenRBerG) hat das BVerwG darauf hingewiesen, dass dies ein häufiger Streitpunkt zwischen dem Grundeigentümer und dem Gebäudeeigentümer ist. Der "in [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG enthaltene Gestaltungsauftrag" (so BVerwG, U. v. 09.07.1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 <134> <= [[LwAnpG:§ 56 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG]]>) verlangt aber von den zuständigen Behörden, dass sie im Interesse einer Strukturverbesserung des ländlichen Raums in den neuen Bundesländern die Aufspaltung zwischen Gebäude- und Grundeigentum zügig überwinden. Wenn sie den Streit über die Restnutzungsdauer austragen müssten, bevor sie einen Anordnungsbeschluss erlassen dürften, würde die Erfüllung dieses Gestaltungsauftrags ohne Notwendigkeit ernsthaft behindert (BVerwG, B. v. 10.12.2003 - 9 C 5/03 - Buchholz 424.02 [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG Nr 10 - zit. nach juris <= [[LwAnpG:§ 64/48|RzF - 48 - zu § 64 LwAnpG]]>). | ||
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Der angefochtene Bodenordnungsplan im engeren Sinne erweist sich aber deswegen als ermessensfehlerhaft, weil bei der Bestimmung des Abfindungsgrundstücks für den Kläger die Vorgabe des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 LwAnpG nicht hinreichend beachtet worden ist. Danach muss die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. In welchem Umfang und mit welchem Gewicht dieser Belang in die Abweichung mit einzubeziehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Festlegung. Die Vertreter der Beklagten haben nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass bei der Bestimmung der Lage des Abfindungsgrundstückes im vorliegenden Fall dieser Belang in die Abwägung nicht einbezogen worden ist. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, für das Gesamtgebiet werde parallel ein Flurneuordnungsverfahren durchgeführt. In dessen Rahmen soll das dem Kläger in diesem Bodenordnungsverfahren zugewiesene Flurstück nach Möglichkeit getauscht werden mit der Folge, dass es näher zu seiner Nebenerwerbslandwirtschaftsstelle liegt. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Landwirtschaft Parchim unter dem 16.08.2005 mitgeteilt, es könne nicht garantieren, dass eine Tauschfläche für die Sickergrube an seine Eigentumsfläche herangelegt werde, denn hierfür müsse ein anderer Eigentümer an dieser Stelle weichen. Es könne aber verbindlich zugesichert werden, alles zu versuchen, "denn sonst wäre ja der Sinn eines Bodenordnungsverfahrens in Frage gestellt". Eine solche Problemverlagerung ist im Bodenordnungsverfahren nicht zulässig. Allerdings hat ein Beteiligter im Bodenordnungsverfahren keinen Anspruch darauf, in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Die Flurbereinigungsbehörde hat insoweit ein Planungsermessen. Dabei muss sie aber bei der Gestaltung der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten gegeneinander abwägen und die in [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 LwAnpG genannten Umstände berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 24.02.1967 - IV B 63.66 - =[[FlurbG:§ 44 Abs. 2/21|RzF - 21 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]). Dies setzt aber voraus, dass die betroffenen Belange der Beteiligten ermittelt werden und in die Abwägung eingestellt werden. Es bedarf daher der nachvollziehbaren Darlegung, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bodenordnungsverfahrens nach [[LwAnpG#3|§ 3]] LwAnpG eine Gestaltung der Abfindung nicht näher getreten werden soll, die für den betroffenen Beteiligten eine weitergehende Erfüllung der in [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 LwAnpG genannten Kriterien ermöglicht. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Flurneuordnungsbehörde - wie die Beklagte vorträgt - die Entscheidung auf ein weiteres Flurneuordnungsverfahren verlagern darf. Selbst wenn man eine solche Problemverschiebung auf ein anderes Verfahren im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens für möglich hielte, so setzt dies doch voraus, dass bereits im gegenwärtigen Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens sachgerecht lösen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 <34 f | Der angefochtene Bodenordnungsplan im engeren Sinne erweist sich aber deswegen als ermessensfehlerhaft, weil bei der Bestimmung des Abfindungsgrundstücks für den Kläger die Vorgabe des [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 LwAnpG nicht hinreichend beachtet worden ist. Danach muss die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen. In welchem Umfang und mit welchem Gewicht dieser Belang in die Abweichung mit einzubeziehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Festlegung. Die Vertreter der Beklagten haben nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass bei der Bestimmung der Lage des Abfindungsgrundstückes im vorliegenden Fall dieser Belang in die Abwägung nicht einbezogen worden ist. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, für das Gesamtgebiet werde parallel ein Flurneuordnungsverfahren durchgeführt. In dessen Rahmen soll das dem Kläger in diesem Bodenordnungsverfahren zugewiesene Flurstück nach Möglichkeit getauscht werden mit der Folge, dass es näher zu seiner Nebenerwerbslandwirtschaftsstelle liegt. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Landwirtschaft Parchim unter dem 16.08.2005 mitgeteilt, es könne nicht garantieren, dass eine Tauschfläche für die Sickergrube an seine Eigentumsfläche herangelegt werde, denn hierfür müsse ein anderer Eigentümer an dieser Stelle weichen. Es könne aber verbindlich zugesichert werden, alles zu versuchen, "denn sonst wäre ja der Sinn eines Bodenordnungsverfahrens in Frage gestellt". Eine solche Problemverlagerung ist im Bodenordnungsverfahren nicht zulässig. Allerdings hat ein Beteiligter im Bodenordnungsverfahren keinen Anspruch darauf, in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Die Flurbereinigungsbehörde hat insoweit ein Planungsermessen. Dabei muss sie aber bei der Gestaltung der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten gegeneinander abwägen und die in [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 LwAnpG genannten Umstände berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 24.02.1967 - IV B 63.66 - =[[FlurbG:§ 44 Abs. 2/21|RzF - 21 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG]]). Dies setzt aber voraus, dass die betroffenen Belange der Beteiligten ermittelt werden und in die Abwägung eingestellt werden. Es bedarf daher der nachvollziehbaren Darlegung, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bodenordnungsverfahrens nach [[LwAnpG#3|§ 3]] LwAnpG eine Gestaltung der Abfindung nicht näher getreten werden soll, die für den betroffenen Beteiligten eine weitergehende Erfüllung der in [[LwAnpG#58|§ 58]] Abs. 1 Satz 2 LwAnpG genannten Kriterien ermöglicht. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Flurneuordnungsbehörde - wie die Beklagte vorträgt - die Entscheidung auf ein weiteres Flurneuordnungsverfahren verlagern darf. Selbst wenn man eine solche Problemverschiebung auf ein anderes Verfahren im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens für möglich hielte, so setzt dies doch voraus, dass bereits im gegenwärtigen Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens sachgerecht lösen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 <34 f>). Auch hierfür finden sich keine Darlegungen. Das zitierte Schreiben des Amtes für Landwirtschaft Wittenburg gibt hierfür jedenfalls keine Anhaltspunkte. | ||
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