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Dies ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres schon unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. Zumindest sind die hieraus von den Beteiligten hergeleiteten Schlussfolgerungen zu weitgehend. So folgt der erkennende Senat nicht der Argumentation des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, dass der Bodenwert schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend je zur Hälfte dem Grundeigentümer und dem Gebäudeeigentümer zugute kommen müsse. Der auch vom Flurbereinigungsgericht hierfür angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2001 - 1 BvR 198/98 - (WM 2001, 781 ff.) besagt nur, dass Halbteilung nach § 43 Abs. 1 bzw. § 68 Abs. 1 SachenRBerG verfassungskonform ist, lässt aber offen, ob auch andere Teilungsmodelle zu Ergebnissen hätten führen können, die mit der Verfassung vereinbar wären. | Dies ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres schon unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. Zumindest sind die hieraus von den Beteiligten hergeleiteten Schlussfolgerungen zu weitgehend. So folgt der erkennende Senat nicht der Argumentation des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, dass der Bodenwert schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend je zur Hälfte dem Grundeigentümer und dem Gebäudeeigentümer zugute kommen müsse. Der auch vom Flurbereinigungsgericht hierfür angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2001 - 1 BvR 198/98 - (WM 2001, 781 ff.) besagt nur, dass Halbteilung nach § 43 Abs. 1 bzw. § 68 Abs. 1 SachenRBerG verfassungskonform ist, lässt aber offen, ob auch andere Teilungsmodelle zu Ergebnissen hätten führen können, die mit der Verfassung vereinbar wären. | ||
Fehl geht in jedem Fall der von der Revision gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes erhobene Einwand, durch die Halbteilung werde der Eigentumsschutz ausgehöhlt. Es ist davon auszugehen, dass aus den Grundrechten insbesondere auch aus Art. 14 GG sich nicht herleiten lässt, dass die Bundesrepublik Vermögensschäden wieder gutmachen muss, für deren Zustandekommen eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt wie die DDR die Verantwortung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - BVerfGE 104, 74 <84 | Fehl geht in jedem Fall der von der Revision gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes erhobene Einwand, durch die Halbteilung werde der Eigentumsschutz ausgehöhlt. Es ist davon auszugehen, dass aus den Grundrechten insbesondere auch aus Art. 14 GG sich nicht herleiten lässt, dass die Bundesrepublik Vermögensschäden wieder gutmachen muss, für deren Zustandekommen eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt wie die DDR die Verantwortung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - BVerfGE 104, 74 <84>). Deswegen sind verfassungsrechtlich auch keine Vorgaben für die Wertermittlung im Rahmen der Bodenneuordnung geboten, die dem Gedanken einer Wiedergutmachung umfassend Rechnung tragen würden. Dem Grundstückseigentümer wird durch die "Halbteilung" sein Eigentum nicht entzogen. Es wird nur die Restitution seines Eigentums beschränkt, wobei für diese Beschränkung ein sachlicher Gesichtspunkt streitet: Die Qualitätsstufe des baureifen Lands (vgl. § 4 Abs. 4 WertV) hatte sein Eigentum nicht; diese fällt ihm erst durch die bauliche Nutzung zu, die der Gebäudeeigentümer finanziert hat. Deswegen konnte der Gesetzgeber es als unbillig ansehen, wenn die Qualitätssteigerung, die das Grundstück erfahren hat, wirtschaftlich allein dem Grundeigentümer zufallen würde. Entgegen der Auffassung der Revision steht die "Halbteilung" deswegen auch nicht etwa im Widerspruch zum Grundsatz der wertgleichen Abfindung (vgl. [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG). | ||
Dahinstehen kann, ob sich nach In-Kraft-Treten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verfassungsrechtliche Argumente dafür anführen lassen, den Halbteilungsgrundsatz auch im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gelten zu lassen (so z.B. Schmidt-Räntsch / Knauber, Ovspezial 1995, 342 <343 | Dahinstehen kann, ob sich nach In-Kraft-Treten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verfassungsrechtliche Argumente dafür anführen lassen, den Halbteilungsgrundsatz auch im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gelten zu lassen (so z.B. Schmidt-Räntsch / Knauber, Ovspezial 1995, 342 <343>; Schmidt-Räntsch, ZIP 1996, 767 <768>). Eines ausdrücklichen Gesetzesbefehls bedurfte es hierfür jedenfalls nicht. Zutreffend hat der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass das Teilungsmodell keine "Erfindung" des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist, sondern dort nur positiven Ausdruck gefunden hat, nachdem es zuvor gerade im Bodenordnungsverfahren praktiziert worden war. Letzteres wird durch Nr. 6.6.4 der zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz herausgegebenen ministeriellen "Empfehlungen" vom 30. Oktober 1992 (GMBl S. 1095) belegt. Wie das Flurbereinigungsgericht hervorhebt (UA S. 18), ist die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes in der Bodenneuordnung dann auch von der Rechtsprechung der zuständigen Flurbereinigungsgerichte einhellig "im Lichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes" gebilligt worden (so erstmals OVG Greifswald, Urteil vom 4. Juli 1996 - 9 K 5/94 - AgrarR 1997, 59 <62>; später z.B. Urteile vom 16. April 1998 - 9 K 28/97 - AgrarR 1999, 257 <259 f.> und vom 30. März 1999 - 9 K 8/96 - AgrarR 2000, 102 <103 f.>; OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Februar 1999 - C 8 S 3/98 - RdL 1999, 214 <215>; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 25. Januar 2001 - 8 D 12/98.G - RdL 2001, 265 <267>; OVG Weimar, Urteil vom 3. April 2001 - 7 F 310/99 - <n.v.>). Angesichts dieser Entwicklung konnte der Gesetzgeber die Frage, wie der Abfindungswert im Bodenordnungsverfahren zu ermitteln ist, als geklärt ansehen. Die verschiedenen Novellierungen, die das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Zwischenzeit erfahren hat, befassen sich deshalb mit anderen Fragen (vgl. dazu Schweizer, Die Genese des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und dessen Umsetzung aus juristischer Sicht, in: Theisen / Winkler <Hrsg.>, Zehn Jahre Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2001, S. 21 <35 ff.>). Das Schweigen des Gesetzgebers zur "Halbteilung" ist unter diesen Umständen beredt. | ||
4. Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch gegen die Abzüge für die Baureifmachung, die das Flurbereinigungsgericht unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SachenRBerG vorgenommen hat. Dem Flurbereinigungsgericht ist kein Verstoß gegen Bundesrecht unterlaufen, wenn es diese Abzüge auch im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes für geboten erachtet. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG ist ein Abzug für die Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und sonstigen Baureifmachung des Grundstücks vorzunehmen, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war. Die Höhe des Abzugs bestimmt sich nach der Staffel in § 19 Abs. 3 SachenRBerG. | 4. Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch gegen die Abzüge für die Baureifmachung, die das Flurbereinigungsgericht unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SachenRBerG vorgenommen hat. Dem Flurbereinigungsgericht ist kein Verstoß gegen Bundesrecht unterlaufen, wenn es diese Abzüge auch im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes für geboten erachtet. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG ist ein Abzug für die Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und sonstigen Baureifmachung des Grundstücks vorzunehmen, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war. Die Höhe des Abzugs bestimmt sich nach der Staffel in § 19 Abs. 3 SachenRBerG. | ||
Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil damit nur geltend gemacht wird, eine Beweisaufnahme hätte erbringen müssen, dass die Grundstücke vor Einräumung der Nutzungsrechte auf Kosten der Klägerin erschlossen worden seien. Dabei wird übersehen, dass der Abzug nicht entfallen würde, wenn diese Behauptung als richtig unterstellt wird, sondern nur dann, wenn auch der Vermessungsaufwand von der Klägerin getragen worden wäre. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, dass die "Eigenheimstandorte" mit öffentlichen Mitteln vermessen wurden (UA S. 20). Gegen diese Feststellung hat die Revision Verfahrensrügen nicht erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Der Abzug ist aber selbst dann vorzunehmen, wenn nur eines der in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG genannten Kriterien vorliegt (so zutreffend OLG Naumburg, Urteil vom 22. Februar 2000 - 11 U 125/99 - AgrarR 2001, 349 <350 | Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil damit nur geltend gemacht wird, eine Beweisaufnahme hätte erbringen müssen, dass die Grundstücke vor Einräumung der Nutzungsrechte auf Kosten der Klägerin erschlossen worden seien. Dabei wird übersehen, dass der Abzug nicht entfallen würde, wenn diese Behauptung als richtig unterstellt wird, sondern nur dann, wenn auch der Vermessungsaufwand von der Klägerin getragen worden wäre. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, dass die "Eigenheimstandorte" mit öffentlichen Mitteln vermessen wurden (UA S. 20). Gegen diese Feststellung hat die Revision Verfahrensrügen nicht erhoben (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Der Abzug ist aber selbst dann vorzunehmen, wenn nur eines der in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG genannten Kriterien vorliegt (so zutreffend OLG Naumburg, Urteil vom 22. Februar 2000 - 11 U 125/99 - AgrarR 2001, 349 <350>). | ||
Der Abzug bezweckt folgendes: Der Bodenwert bestimmt sich - fiktiv - nach dem Wert baureifer Grundstücke (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Diese Qualitätsstufe haben die Grundstücke regelmäßig erst durch Eigenleistungen der Nutzer erreicht. In der DDR wurden von den Nutzern zwar keine Erschließungsbeiträge erhoben. Zu bezahlen war aber z.B. der Anschluss des Gebäudes an das öffentliche Versorgungsnetz, soweit er von den Nutzern nicht - wie üblich - in Eigenarbeit angelegt wurde. § 18 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz sah mit dieser Begründung vor, dass der "anteilige Vermessungs- und Erschließungsaufwand" vom Bodenwert abzuziehen ist, wenn die hieraus resultierende Werterhöhung nicht ausnahmsweise auf Leistungen des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 71). Aus der Erwiderung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates geht ferner hervor, dass man von der "Berücksichtigung aller in der Vergangenheit liegenden Umstände (Werterhöhungen oder -minderungen durch den Nutzer)" Abstand nehmen wollte, um die Wertermittlung nicht unverhältnismäßig zu erschweren; der gegenwärtige Bodenwert werde im Wesentlichen von der sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden baulichen Nutzbarkeit bestimmt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 210). Die später Gesetz gewordene Regelung beruht auf der Empfehlung des Rechtsausschusses und sollte den Schwierigkeiten Rechnung tragen, die bei der Bestimmung des Anteils der Werterhöhung durch Maßnahmen zur Baureifmachung zu erwarten gewesen wären. Einen sicheren Maßstab für eine Bewertung im Einzelfall gebe es nicht. Zur Erleichterung des Verfahrens und zur Vermeidung von Streitigkeiten seien pauschale Abzugsbeträge anzusetzen (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 66). | Der Abzug bezweckt folgendes: Der Bodenwert bestimmt sich - fiktiv - nach dem Wert baureifer Grundstücke (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Diese Qualitätsstufe haben die Grundstücke regelmäßig erst durch Eigenleistungen der Nutzer erreicht. In der DDR wurden von den Nutzern zwar keine Erschließungsbeiträge erhoben. Zu bezahlen war aber z.B. der Anschluss des Gebäudes an das öffentliche Versorgungsnetz, soweit er von den Nutzern nicht - wie üblich - in Eigenarbeit angelegt wurde. § 18 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz sah mit dieser Begründung vor, dass der "anteilige Vermessungs- und Erschließungsaufwand" vom Bodenwert abzuziehen ist, wenn die hieraus resultierende Werterhöhung nicht ausnahmsweise auf Leistungen des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 71). Aus der Erwiderung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates geht ferner hervor, dass man von der "Berücksichtigung aller in der Vergangenheit liegenden Umstände (Werterhöhungen oder -minderungen durch den Nutzer)" Abstand nehmen wollte, um die Wertermittlung nicht unverhältnismäßig zu erschweren; der gegenwärtige Bodenwert werde im Wesentlichen von der sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden baulichen Nutzbarkeit bestimmt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 210). Die später Gesetz gewordene Regelung beruht auf der Empfehlung des Rechtsausschusses und sollte den Schwierigkeiten Rechnung tragen, die bei der Bestimmung des Anteils der Werterhöhung durch Maßnahmen zur Baureifmachung zu erwarten gewesen wären. Einen sicheren Maßstab für eine Bewertung im Einzelfall gebe es nicht. Zur Erleichterung des Verfahrens und zur Vermeidung von Streitigkeiten seien pauschale Abzugsbeträge anzusetzen (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 66). |
Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr
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