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Ob das für die Anordnung der Flurbereinigung (neben ihrer grundsätzlichen Privatnützigkeit) erforderliche Interesse der Beteiligten im Sinne des [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG vorliegt, ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.1968 – IV c 104.65 -, BVerwG 29, 257 = NJW 1968, 1737 <= [[FlurbG:§ 4/8|RzF - 8 - zu § 4 FlurbG]] | Ob das für die Anordnung der Flurbereinigung (neben ihrer grundsätzlichen Privatnützigkeit) erforderliche Interesse der Beteiligten im Sinne des [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG vorliegt, ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.1968 – IV c 104.65 -, BVerwG 29, 257 = NJW 1968, 1737 <= [[FlurbG:§ 4/8|RzF - 8 - zu § 4 FlurbG]]>). Das – objektive – Interesse der Beteiligten ist in objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte nach dem zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung für die überwiegende Fläche im Gesamtgebiet und damit Mehrheit der Teilnehmer zu beurteilen; maßgebend ist dabei das wohlverstandene, auf sachlichen Erwägungen beruhende Interesse. Das Interesse der Beteiligten ist nicht gleichbedeutend mit ihrer Zustimmung; es kann selbst dann gegeben sein, wenn (was hier allerdings ohnehin nicht der Fall ist) die überwiegende Anzahl der Grundeigentümer, gemessen an der Fläche des in Aussicht genommenen Verfahrensgebietes, der Einleitung der Flurbereinigung widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.1968 – IV C 104.65 – a. a. O. <= [[FlurbG:§ 4/8|RzF - 8 - zu § 4 FlurbG]]>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.1994 – 7 S 1429/93 – juris). Auf der anderen Seite liegt das wohlverstandene, auf sachlichen Erwägungen beruhende Interesse der Beteiligten nicht schon immer dann ohne weiteres vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach [[FlurbG#1|§ 1]] oder [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG gegeben sind. Es lässt sich vielmehr nur aus den wirtschaftlichen Grundbedürfnissen der betroffenen Grundeigentümer herleiten (vgl. zum Vorstehenden: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.1979 – 9 C 14/78, RdL 1979, 264 und juris <= [[FlurbG:§ 4/21|RzF - 21 - zu § 4 FlurbG]]>; Senatsurteil vom 20.10.2009 – 7 F 761/07 –, juris Rdn. 41). | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:26 von Administrator (LS)