FlurbG:§ 86 Abs. 1/21: Unterschied zwischen den Versionen

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11<br />Trotz fehlender Zulassung (§&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 VwGO) war der Beklagte jedoch nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht gehindert, Revision einzulegen. Dieses prozessrechtliche Prinzip betrifft vor allem die Fälle „inkorrekter“ Entscheidungen (vgl. Urteil vom 9.&nbsp;April&nbsp;1964 – BVerwG 8 C 375.63 – BVerwGE 18, 193 <195&gt; m. w. N.). Hat das Gericht eine der Form nach unstrittige Entscheidung getroffen, so steht den Beteiligten ein Wahlrecht zu, ob sie das eigentlich zulässige oder das der ergangenen Entscheidung entsprechende Rechtsmittel einlegen. Darüber hinaus kommt das Meistbegünstigungsprinzip aber auch zur Anwendung, wenn sonstige Fehler oder Unklarheiten der anzufechtenden Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu einer Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel führen können (BGH, Beschluss vom 16.&nbsp;Oktober&nbsp;2002 – VIII ZB 27/02 – BGHZ 152, 213 <216&gt;). Solche Unsicherheiten konnte sich hier aus dem Widerspruch zwischen der im Protokoll einerseits und in dem nachgehefteten Schriftstück sowie im schriftlich abgefassten Urteil andererseits enthaltenen Urteilsformel ergeben. Dies gilt umso mehr, als das schriftlich abgefasste Urteil begründete, warum die Revision zuzulassen sei und eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, die auf eine bereits erfolgte Revisionszulassung zugeschnitten war.
11<br />Trotz fehlender Zulassung (§&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 VwGO) war der Beklagte jedoch nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht gehindert, Revision einzulegen. Dieses prozessrechtliche Prinzip betrifft vor allem die Fälle „inkorrekter“ Entscheidungen (vgl. Urteil vom 9.&nbsp;April&nbsp;1964 – BVerwG 8 C 375.63 – BVerwGE 18, 193 <195> m. w. N.). Hat das Gericht eine der Form nach unstrittige Entscheidung getroffen, so steht den Beteiligten ein Wahlrecht zu, ob sie das eigentlich zulässige oder das der ergangenen Entscheidung entsprechende Rechtsmittel einlegen. Darüber hinaus kommt das Meistbegünstigungsprinzip aber auch zur Anwendung, wenn sonstige Fehler oder Unklarheiten der anzufechtenden Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu einer Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel führen können (BGH, Beschluss vom 16.&nbsp;Oktober&nbsp;2002 – VIII ZB 27/02 – BGHZ 152, 213 <216>). Solche Unsicherheiten konnte sich hier aus dem Widerspruch zwischen der im Protokoll einerseits und in dem nachgehefteten Schriftstück sowie im schriftlich abgefassten Urteil andererseits enthaltenen Urteilsformel ergeben. Dies gilt umso mehr, als das schriftlich abgefasste Urteil begründete, warum die Revision zuzulassen sei und eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, die auf eine bereits erfolgte Revisionszulassung zugeschnitten war.




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14<br />Für die Regelflurbereinigung ([[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG) entspricht das Erfordernis primärer Privatnützigkeit ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9.&nbsp;November&nbsp;1954 – BVerwG 1 B 145.53 – BVerwGE 1, 225 <227 f.&gt;; Urteil vom 10.&nbsp;Mai&nbsp;1990 – BVerwG 5 C 1.87 – BVerwGE 85, 129 <133&gt;). Danach handelt es sich bei der Regelflurbereinigung trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung ([[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG) nicht um eine Enteignung (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 GG), sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG). Die Enteignung ist auf den Entzug konkreter subjektiver, durch Art.&nbsp;14 Abs.1 Satz&nbsp;1 GG gewährleisteter Rechtspositionen gerichtet, mit denen ein bestimmtes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 22.&nbsp;Mai&nbsp;2001 – 1 BvR 1512, 1677/97 – BVerfGE 104, 1 <9 f.&gt; m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 29.&nbsp;Januar&nbsp;2009 – BVerwGE 133, 118 Rn.&nbsp;17 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Diese begrifflichen Voraussetzungen erfüllt nur die Unternehmensflurbereinigung; der mit ihr in erster Linie verfolgte Zweck besteht darin, dem Unternehmensträger die für sein Vorhaben benötigten Grundstücke zu beschaffen (BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264 <280&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50|RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]&gt;; BVerwG Urteil vom 29.&nbsp;Januar&nbsp;2009 a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Die Regelflurbereinigung ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der mit ihr bewirkte Entzug von Rechtspositionen einem Ausgleich privater Interessen der Rechtsinhaber dient (vgl. [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG). Sie nimmt zwar auch Rücksicht auf öffentliche Interessen, im Vordergrund steht aber die Privatnützigkeit im vorgenannten Sinne, zu der sich die Verfolgung öffentlicher Zwecke nicht in Widerspruch setzen darf (vgl. bereits Beschluss vom 9.&nbsp;November&nbsp;1954 a. a. O.). Sie gleicht insoweit der Baulandumlegung, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 22.&nbsp;Mai&nbsp;2001 (a. a. O. S. 10) gerade wegen ihrer Ausrichtung auf einen Ausgleich privater Interessen als Inhalts- und Schrankenbestimmung eingeordnet hat.
14<br />Für die Regelflurbereinigung ([[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG) entspricht das Erfordernis primärer Privatnützigkeit ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9.&nbsp;November&nbsp;1954 – BVerwG 1 B 145.53 – BVerwGE 1, 225 <227 f.>; Urteil vom 10.&nbsp;Mai&nbsp;1990 – BVerwG 5 C 1.87 – BVerwGE 85, 129 <133>). Danach handelt es sich bei der Regelflurbereinigung trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung ([[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG) nicht um eine Enteignung (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 GG), sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG). Die Enteignung ist auf den Entzug konkreter subjektiver, durch Art.&nbsp;14 Abs.1 Satz&nbsp;1 GG gewährleisteter Rechtspositionen gerichtet, mit denen ein bestimmtes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 22.&nbsp;Mai&nbsp;2001 – 1 BvR 1512, 1677/97 – BVerfGE 104, 1 <9 f.> m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 29.&nbsp;Januar&nbsp;2009 – BVerwGE 133, 118 Rn.&nbsp;17 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Diese begrifflichen Voraussetzungen erfüllt nur die Unternehmensflurbereinigung; der mit ihr in erster Linie verfolgte Zweck besteht darin, dem Unternehmensträger die für sein Vorhaben benötigten Grundstücke zu beschaffen (BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264 <280> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50|RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]>; BVerwG Urteil vom 29.&nbsp;Januar&nbsp;2009 a. a. O. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Die Regelflurbereinigung ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der mit ihr bewirkte Entzug von Rechtspositionen einem Ausgleich privater Interessen der Rechtsinhaber dient (vgl. [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG). Sie nimmt zwar auch Rücksicht auf öffentliche Interessen, im Vordergrund steht aber die Privatnützigkeit im vorgenannten Sinne, zu der sich die Verfolgung öffentlicher Zwecke nicht in Widerspruch setzen darf (vgl. bereits Beschluss vom 9.&nbsp;November&nbsp;1954 a. a. O.). Sie gleicht insoweit der Baulandumlegung, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 22.&nbsp;Mai&nbsp;2001 (a. a. O. S. 10) gerade wegen ihrer Ausrichtung auf einen Ausgleich privater Interessen als Inhalts- und Schrankenbestimmung eingeordnet hat.




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16<br />Der in [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 FlurbG enthaltene Katalog der Zwecke, die in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren verfolgt werden können, listet zwar privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird. Damit unterscheidet sich das vereinfachte Verfahren aber nicht grundsätzlich vom Regelverfahren. Die im [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG genannten Zwecke der Regelflurbereinigung schließen die Verfolgung öffentlicher Zwecke nicht aus. Das gilt insbesondere für den Zweck der Förderung der Landeskultur (vgl. Urteil vom 17.&nbsp;April&nbsp;2002 – BVerwG 9 A 24.01 – BVerwGE 116, 175 <181 f.&gt;). Die Regelung des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 FlurbG ist zudem im Zusammenhang mit [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG zu lesen, der auf [[FlurbG#4|§ 4]] Halbs. 1 FlurbG Bezug nimmt und bestimmt, dass abweichend davon nicht die obere Flurbereinigungsbehörde, sondern die (untere) Flurbereinigungsbehörde für die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung zuständig ist. Aus dieser Formulierung folgt, dass die in [[FlurbG#4|§ 4]] Halbs. 1 FlurbG außerdem geregelten materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung, darunter das Interesse der Beteiligten, auch für die vereinfachte Flurbereinigung gelten. Darin kommt zum Ausdruck, dass die vereinfachte Flurbereinigung den primär privatnützigen Charakter der Regelflurbereinigung teilt. Gestützt wird dieses Verständnis ferner durch die Regelung des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;3 FlurbG. Steht nach Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens oder entsprechenden Verfahrens die Entscheidung gemäß [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FlurbG über die Einstellung des darauf bezogenen Unternehmensflurbereinigungsverfahrens an, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FlurbG statt der Einstellung anordnen, dass das Verfahren als Regelverfahren oder als vereinfachtes Verfahren weitergeführt wird, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Auch bezogen auf diese besondere Konstellation des Übergangs vom fremdnützigen Verfahren der Unternehmensflurbereinigung zum Regelverfahren oder zum vereinfachten Verfahren wird deutlich, dass die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung gleichermaßen ein privates Interesse der Beteiligten voraussetzen.
16<br />Der in [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 FlurbG enthaltene Katalog der Zwecke, die in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren verfolgt werden können, listet zwar privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird. Damit unterscheidet sich das vereinfachte Verfahren aber nicht grundsätzlich vom Regelverfahren. Die im [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG genannten Zwecke der Regelflurbereinigung schließen die Verfolgung öffentlicher Zwecke nicht aus. Das gilt insbesondere für den Zweck der Förderung der Landeskultur (vgl. Urteil vom 17.&nbsp;April&nbsp;2002 – BVerwG 9 A 24.01 – BVerwGE 116, 175 <181 f.>). Die Regelung des [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 FlurbG ist zudem im Zusammenhang mit [[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG zu lesen, der auf [[FlurbG#4|§ 4]] Halbs. 1 FlurbG Bezug nimmt und bestimmt, dass abweichend davon nicht die obere Flurbereinigungsbehörde, sondern die (untere) Flurbereinigungsbehörde für die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung zuständig ist. Aus dieser Formulierung folgt, dass die in [[FlurbG#4|§ 4]] Halbs. 1 FlurbG außerdem geregelten materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung, darunter das Interesse der Beteiligten, auch für die vereinfachte Flurbereinigung gelten. Darin kommt zum Ausdruck, dass die vereinfachte Flurbereinigung den primär privatnützigen Charakter der Regelflurbereinigung teilt. Gestützt wird dieses Verständnis ferner durch die Regelung des [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;3 FlurbG. Steht nach Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens oder entsprechenden Verfahrens die Entscheidung gemäß [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FlurbG über die Einstellung des darauf bezogenen Unternehmensflurbereinigungsverfahrens an, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FlurbG statt der Einstellung anordnen, dass das Verfahren als Regelverfahren oder als vereinfachtes Verfahren weitergeführt wird, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Auch bezogen auf diese besondere Konstellation des Übergangs vom fremdnützigen Verfahren der Unternehmensflurbereinigung zum Regelverfahren oder zum vereinfachten Verfahren wird deutlich, dass die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung gleichermaßen ein privates Interesse der Beteiligten voraussetzen.




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20<br />Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht ([[FlurbG#4|§ 4]] Halbs. 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt den Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des §&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt bzw. ergänzt werden (vgl. zur früheren Rechtslage bereits Beschlüsse vom 25.&nbsp;November&nbsp;1988 – BVerwG 5 B 164.88 – Buchholz 424.01 [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG Nr.&nbsp;10 S. 4 und vom 9.&nbsp;Dezember&nbsp;1992 – BVerwG 11 B 5.92 – Buchholz 424.01 [[FlurbG#5|§ 5]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S. 5). Inwieweit auch neue – für die Anordnung der Flurbereinigung zunächst nicht bedeutsam gewesene – Gründe nachgeschoben werden können (vgl. §&nbsp;114 Satz&nbsp;2 VwGO; dazu Urteil vom 5.&nbsp;Mai&nbsp;1998 – BVerwG 1 C 17. 97 – BVerwGE 106, 351 <363&nbsp;ff.&gt;), kann hier offen bleiben. Denn die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene sachliche Würdigung der von ihm nachgeschobenen erachteten Gründe ist revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die der behördlichen Begründung im Übrigen.
20<br />Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht ([[FlurbG#4|§ 4]] Halbs. 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt den Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des §&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt bzw. ergänzt werden (vgl. zur früheren Rechtslage bereits Beschlüsse vom 25.&nbsp;November&nbsp;1988 – BVerwG 5 B 164.88 – Buchholz 424.01 [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG Nr.&nbsp;10 S. 4 und vom 9.&nbsp;Dezember&nbsp;1992 – BVerwG 11 B 5.92 – Buchholz 424.01 [[FlurbG#5|§ 5]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S. 5). Inwieweit auch neue – für die Anordnung der Flurbereinigung zunächst nicht bedeutsam gewesene – Gründe nachgeschoben werden können (vgl. §&nbsp;114 Satz&nbsp;2 VwGO; dazu Urteil vom 5.&nbsp;Mai&nbsp;1998 – BVerwG 1 C 17. 97 – BVerwGE 106, 351 <363&nbsp;ff.>), kann hier offen bleiben. Denn die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene sachliche Würdigung der von ihm nachgeschobenen erachteten Gründe ist revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die der behördlichen Begründung im Übrigen.




21<br />aa) Das Flurbereinigungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zwecke, denen die Flurbereinigung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzepts „Grünes Band“ dienen soll, primär fremdnützig sind. Allerdings kann auch ein Verfahren, das Maßnahmen der Landschaftspflege ermöglichen soll ([[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG), dem Privatnützigkeitserfordernis entsprechen. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen ([[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FlurbG; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5.&nbsp;März&nbsp;1998 – 15 K 2819/96 – NuR 2001, 56 <57 f.&gt;). Dagegen ist es mit dem Privatnützigkeitserfordernis nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist vielmehr Ziel der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung (Beschluss vom 18.&nbsp;Juni&nbsp;1998 – BVerwG 11 B 28.98 – Buchholz 424.01 [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S. 2 m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass der Eigentümer, dem Land entzogen werden soll, im Zuge der Flurneuordnung an anderer Stelle eine wertgleiche Landabfindung erhält. Eigentumsrechtlich geschützt ist die konkrete Rechtsposition. Ihr Entzug für ein im öffentlichen Interesse stehendes Vorhaben hat enteignenden Charakter unabhängig davon, ob der Eingriff durch eine gleichwertige Landabfindung oder nur durch Geldentschädigung kompensiert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264 <280&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50|RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]&gt;).
21<br />aa) Das Flurbereinigungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zwecke, denen die Flurbereinigung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzepts „Grünes Band“ dienen soll, primär fremdnützig sind. Allerdings kann auch ein Verfahren, das Maßnahmen der Landschaftspflege ermöglichen soll ([[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FlurbG), dem Privatnützigkeitserfordernis entsprechen. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen ([[FlurbG#86|§ 86]] Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FlurbG; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5.&nbsp;März&nbsp;1998 – 15 K 2819/96 – NuR 2001, 56 <57 f.>). Dagegen ist es mit dem Privatnützigkeitserfordernis nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist vielmehr Ziel der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung (Beschluss vom 18.&nbsp;Juni&nbsp;1998 – BVerwG 11 B 28.98 – Buchholz 424.01 [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S. 2 m. w. N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>). Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass der Eigentümer, dem Land entzogen werden soll, im Zuge der Flurneuordnung an anderer Stelle eine wertgleiche Landabfindung erhält. Eigentumsrechtlich geschützt ist die konkrete Rechtsposition. Ihr Entzug für ein im öffentlichen Interesse stehendes Vorhaben hat enteignenden Charakter unabhängig davon, ob der Eingriff durch eine gleichwertige Landabfindung oder nur durch Geldentschädigung kompensiert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264 <280> <=&nbsp;[[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50|RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]>).




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27<br />Ob [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG, der die Bereitstellung von Land für derartige Maßnahmen in verhältnismäßig geringem Umfang ermöglicht, im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren anzuwenden ist, braucht nicht entschieden zu werden (offen gelassen bereits im Beschluss vom 18.&nbsp;Juni&nbsp;1998 – BVerwG 11 B 28.98 – Buchholz 424.01 [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S. 3 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Jedenfalls darf dies angesichts des Privatnützigkeitserfordernisses nicht Hauptzweck des Verfahrens sein.
27<br />Ob [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG, der die Bereitstellung von Land für derartige Maßnahmen in verhältnismäßig geringem Umfang ermöglicht, im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren anzuwenden ist, braucht nicht entschieden zu werden (offen gelassen bereits im Beschluss vom 18.&nbsp;Juni&nbsp;1998 – BVerwG 11 B 28.98 – Buchholz 424.01 [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S. 3 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14|RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>). Jedenfalls darf dies angesichts des Privatnützigkeitserfordernisses nicht Hauptzweck des Verfahrens sein.





Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr

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