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Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist; insbesondere ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, die im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f. | Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist; insbesondere ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, die im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>). Der Kläger tritt als Verband i.S.d. [[FlurbG#26a|§ 26a]] FlurbG nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften (vgl. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#26a|§ 26a]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 2 Abs. 1 Buchst. f der Hauptsatzung des Klägers in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2009, ABl. BB 2009 S. 2547), hier also an die Stelle der dem Verband beigetretenen Teilnehmergemeinschaft Schraden I. Diese nimmt nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#18|§ 18]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Hierzu zählt auch der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Denn dieser Antrag soll im Interesse der gesamten Teilnehmergemeinschaft ein ordnungsgemäßes Verfahren ermöglichen, hier insbesondere die Anhörung der Grundstückseigentümer als Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens vor der Aufstellung des Bodenordnungsplans sicherstellen (vgl. [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 2, [[LwAnpG#59|§ 59]] Abs. 2 LwAnpG). Die Teilnehmergemeinschaft, der nach brandenburgischem Landesrecht eine Doppelrolle zukommt, da ihr gewisse Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen sind (vgl. § 3 des Gesetzes über die ländliche Entwicklung und zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 29. Juni 2004, GVBl. I S. 298), handelt insoweit auch im eigenen und nicht im übertragenen Wirkungskreis. | ||
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Mit Blick auf den mit der Vertreterbestellung verbundenen erheblichen Eingriff in die Rechte des Eigentümers (Art. 14 GG) ist Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB aber einschränkend auszulegen. Zur Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen. Hierzu zählen solche, die mit einem vertretbaren Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten verbunden sind (ebenso Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Stand Juni 2008, Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 24a). Entsprechendes wird nach einhelliger Auffassung auch bei vergleichbaren Regelungen zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verlangt (BT-Drs. 12/1092 S. 11 zu § 8 VerkPBG, der Vorbild war für Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, s. BT-Drs. 12/2480 S. 91; vgl. ferner Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Februar 2004, § 11b VermG Rn. 2 und 8 m.w.N. und VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 A 108.00 - juris Rn. 28 <ebenfalls zu § 11b VermG | Mit Blick auf den mit der Vertreterbestellung verbundenen erheblichen Eingriff in die Rechte des Eigentümers (Art. 14 GG) ist Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB aber einschränkend auszulegen. Zur Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen. Hierzu zählen solche, die mit einem vertretbaren Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten verbunden sind (ebenso Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Stand Juni 2008, Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 24a). Entsprechendes wird nach einhelliger Auffassung auch bei vergleichbaren Regelungen zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verlangt (BT-Drs. 12/1092 S. 11 zu § 8 VerkPBG, der Vorbild war für Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, s. BT-Drs. 12/2480 S. 91; vgl. ferner Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Februar 2004, § 11b VermG Rn. 2 und 8 m.w.N. und VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 A 108.00 - juris Rn. 28 <ebenfalls zu § 11b VermG>; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 16 Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 16 Rn. 12; Dombert, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 16 Rn. 7; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 207 Rn. 4). | ||
Der erforderliche Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab; regelmäßig dürfte ein jahrelanger Ermittlungsaufwand ebenso ausscheiden wie ein vollständiger Ermittlungsverzicht; letzteres kann lediglich bei Fällen der Gefahr im Verzug ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. Bendref, ZOV 1992, 250; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 16 Rn. 18; Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Stand Juni 2008, Art. 233 § 2 Rn. 24a). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Ermittlung des wahren Eigentümers gerade auch zu den Aufgaben des gesetzlich bestellten Vertreters gehört (ebenso Böhringer, NotBZ 2008, 92 <94 | Der erforderliche Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab; regelmäßig dürfte ein jahrelanger Ermittlungsaufwand ebenso ausscheiden wie ein vollständiger Ermittlungsverzicht; letzteres kann lediglich bei Fällen der Gefahr im Verzug ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. Bendref, ZOV 1992, 250; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 16 Rn. 18; Böhringer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Stand Juni 2008, Art. 233 § 2 Rn. 24a). Des Weiteren ist zu beachten, dass die Ermittlung des wahren Eigentümers gerade auch zu den Aufgaben des gesetzlich bestellten Vertreters gehört (ebenso Böhringer, NotBZ 2008, 92 <94>; Bendref, ZOV 1992, 250 und Grabarse, IFLA 2008, 61 <62>; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1W 359/10 - juris Rn. 6 f. sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 1995 - 9 Wx 4/95 - juris Rn. 7). Nichts anderes gilt im Übrigen nach den durch Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 4 VwVfG in Bezug genommenen "Vorschriften über die Pflegschaft". Auch bei der Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1960 BGB nimmt das den Pfleger bestellende Gericht, soweit nicht ausnahmsweise durch Landesrecht die Ermittlung der Erben von Amts wegen vorgeschrieben ist (vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg und Bayern Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, Einführung zu Buch 5 <Erbrecht> Rn. 144), umfangreiche Ermittlungen grundsätzlich nicht selbst vor, sondern überlässt sie dem Nachlasspfleger (Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1960 Rn. 10 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. November 2004 - 20 W 91/04 - OLGR 2005, 442 f.). | ||
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Dass das Flurbereinigungsgesetz neben [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG, der durch Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 6 EGBGB verdrängt wird, mit [[FlurbG#13|§ 13]] Abs. 2 Satz 1 und 2 FlurbG eine weitere Regelung zur Vertreterbestellung enthält, spielt für den vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidende Rolle. Hierdurch wird weder der Anwendungsbereich des Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausgeschlossen noch entfällt das Sachbescheidungs- bzw. das Rechtsschutzinteresse des Klägers für den von ihm beim Beklagten gestellten Antrag nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Nach [[FlurbG#13|§ 13]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde, wenn der Eigenbesitz streitig ist, selbst für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist (Satz 2). Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Norm - die heutige Regelung entspricht dem früheren, deutlich klarer gefassten § 14 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) und sollte ohne inhaltliche Änderung in das Flurbereinigungsgesetz übernommen werden (BT-Drs. 1/3385 S. 35) - sowie den Wortlaut ("für die Dauer des Streites"), so spricht einiges dafür, dass die Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil sie nur diejenigen Fälle erfassen soll, in denen ein Streit über den Eigenbesitz oder über sonstige Rechte am Grundstück (vgl. [[FlurbG#13|§ 13]] Abs. 4 FlurbG) besteht, nicht aber, wenn ohne einen derartigen Streit der Eigentümer unbekannt ist. In diesen Fällen dürfte ausschließlich [[FlurbG#119|§ 119]] Abs. 1 FlurbG gelten (a.A. wohl Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, 13 Rn. 3, der ein Wahlrecht der Flurbereinigungsbehörde zwischen dem Verfahren nach § 13 Abs. 2 und [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG annimmt). Jedenfalls steht dem Antrag eines berechtigten Dritten i.S.d. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB auf Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Eigentümer eine etwaige Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zu einer Vertreterbestellung nach [[FlurbG#13|§ 13]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG nicht entgegen. Das Verfahren nach der zuletzt genannten Norm, bei dem die in der Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde zugleich den Vertreter bestellt, wird vom Gesetzgeber selbst, was die "nach außen hin gebotene Objektivität" angeht, im Verhältnis zu dem Verfahren nach [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG - bzw. hier des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB - als weniger geeignet eingeschätzt (vgl. BT-Drs. 7/3020 S. 34 mit Hinweis auf die Motive zu § 149 BBauG, s. BT-Drs. 3/336 S. 113 <zu § 181 der Entwurfsfassung | Dass das Flurbereinigungsgesetz neben [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG, der durch Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 6 EGBGB verdrängt wird, mit [[FlurbG#13|§ 13]] Abs. 2 Satz 1 und 2 FlurbG eine weitere Regelung zur Vertreterbestellung enthält, spielt für den vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidende Rolle. Hierdurch wird weder der Anwendungsbereich des Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausgeschlossen noch entfällt das Sachbescheidungs- bzw. das Rechtsschutzinteresse des Klägers für den von ihm beim Beklagten gestellten Antrag nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Nach [[FlurbG#13|§ 13]] Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde, wenn der Eigenbesitz streitig ist, selbst für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist (Satz 2). Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Norm - die heutige Regelung entspricht dem früheren, deutlich klarer gefassten § 14 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) und sollte ohne inhaltliche Änderung in das Flurbereinigungsgesetz übernommen werden (BT-Drs. 1/3385 S. 35) - sowie den Wortlaut ("für die Dauer des Streites"), so spricht einiges dafür, dass die Vorschrift deshalb nicht anwendbar ist, weil sie nur diejenigen Fälle erfassen soll, in denen ein Streit über den Eigenbesitz oder über sonstige Rechte am Grundstück (vgl. [[FlurbG#13|§ 13]] Abs. 4 FlurbG) besteht, nicht aber, wenn ohne einen derartigen Streit der Eigentümer unbekannt ist. In diesen Fällen dürfte ausschließlich [[FlurbG#119|§ 119]] Abs. 1 FlurbG gelten (a.A. wohl Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, 13 Rn. 3, der ein Wahlrecht der Flurbereinigungsbehörde zwischen dem Verfahren nach § 13 Abs. 2 und [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG annimmt). Jedenfalls steht dem Antrag eines berechtigten Dritten i.S.d. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB auf Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Eigentümer eine etwaige Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zu einer Vertreterbestellung nach [[FlurbG#13|§ 13]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG nicht entgegen. Das Verfahren nach der zuletzt genannten Norm, bei dem die in der Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde zugleich den Vertreter bestellt, wird vom Gesetzgeber selbst, was die "nach außen hin gebotene Objektivität" angeht, im Verhältnis zu dem Verfahren nach [[FlurbG#119|§ 119]] FlurbG - bzw. hier des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB - als weniger geeignet eingeschätzt (vgl. BT-Drs. 7/3020 S. 34 mit Hinweis auf die Motive zu § 149 BBauG, s. BT-Drs. 3/336 S. 113 <zu § 181 der Entwurfsfassung>). | ||
Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr
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