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Daraus folgt wegen des noch in die DDR-Zeit fallenden Entstehungszusammenhangs des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zwar - durchaus im Sinne der Revision - nicht, daß [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG auf a l l e denkbaren Fälle des Auseinanderfallens von Grund- und Sondereigentum im ländlichen Raum anzuwenden wäre. Dem Entstehungszusammenhang wird aber dadurch vollständig Rechnung getragen, daß das Bodenordnungsverfahren auf die Lösung solcher sachenrechtlicher Konflikte begrenzt wird, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind. Dieser Zusammenhang ist hier nach den bindenden und von der Revision nicht mit einer substantiierten Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gegeben: Die Grundstücke des Klägers wurden von der LPG P. genutzt und auf dieser Grundlage als Standort der Oxidationsteiche verwendet, die ihrerseits anläßlich der Errichtung eines LPG-Gebäudes gebaut wurden, um - unter anderem - dessen Entsorgung sicherzustellen. | Daraus folgt wegen des noch in die DDR-Zeit fallenden Entstehungszusammenhangs des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zwar - durchaus im Sinne der Revision - nicht, daß [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG auf a l l e denkbaren Fälle des Auseinanderfallens von Grund- und Sondereigentum im ländlichen Raum anzuwenden wäre. Dem Entstehungszusammenhang wird aber dadurch vollständig Rechnung getragen, daß das Bodenordnungsverfahren auf die Lösung solcher sachenrechtlicher Konflikte begrenzt wird, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind. Dieser Zusammenhang ist hier nach den bindenden und von der Revision nicht mit einer substantiierten Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gegeben: Die Grundstücke des Klägers wurden von der LPG P. genutzt und auf dieser Grundlage als Standort der Oxidationsteiche verwendet, die ihrerseits anläßlich der Errichtung eines LPG-Gebäudes gebaut wurden, um - unter anderem - dessen Entsorgung sicherzustellen. | ||
Entgegen der Auffassung der Revision war die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG auch nicht aufgrund speziellerer gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen. Daß es sich bei der Errichtung der Oxidationsteiche mangels Regelung der Rechtsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken um eine "steckengebliebene" Enteignung gehandelt hat, wie die Revision geltend macht, läßt keinen Schluß auf die Unanwendbarkeit des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zu. Treuhandgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz enthalten keine Regelungen zur Lösung des vorliegenden sachenrechtlichen Konflikts; sie schließen ein Vorgehen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz deswegen weder aus noch beanspruchen die in jenen Gesetzen geregelten Verfahren zeitlichen Vorrang vor einem Bodenordnungsverfahren. Ob und in welchem Umfang die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bei der Auslegung und Anwendung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zu beachten sind, bedarf keiner Entscheidung. Die hier allein für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommende Ausschlußregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG greift jedenfalls nicht ein. Wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 12/7425 S. 60) ergibt, bezieht sich die Vorschrift ausschließlich auf Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Einigungsvertrag, also auf Vermögen, das u n m i t t e l b a r bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Dazu können zwar auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge zählen, die zur Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen, allerdings nur dann, wenn ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert ist; an einer solchen Sicherung fehlt es bei Vermögen, das im Zuge der Umwandlung ehemals volkseigener Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts zugeordnet wurde (BVerwGE 97, 240 <241 | Entgegen der Auffassung der Revision war die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG auch nicht aufgrund speziellerer gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen. Daß es sich bei der Errichtung der Oxidationsteiche mangels Regelung der Rechtsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken um eine "steckengebliebene" Enteignung gehandelt hat, wie die Revision geltend macht, läßt keinen Schluß auf die Unanwendbarkeit des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zu. Treuhandgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz enthalten keine Regelungen zur Lösung des vorliegenden sachenrechtlichen Konflikts; sie schließen ein Vorgehen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz deswegen weder aus noch beanspruchen die in jenen Gesetzen geregelten Verfahren zeitlichen Vorrang vor einem Bodenordnungsverfahren. Ob und in welchem Umfang die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bei der Auslegung und Anwendung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zu beachten sind, bedarf keiner Entscheidung. Die hier allein für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommende Ausschlußregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG greift jedenfalls nicht ein. Wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 12/7425 S. 60) ergibt, bezieht sich die Vorschrift ausschließlich auf Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Einigungsvertrag, also auf Vermögen, das u n m i t t e l b a r bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Dazu können zwar auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge zählen, die zur Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen, allerdings nur dann, wenn ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert ist; an einer solchen Sicherung fehlt es bei Vermögen, das im Zuge der Umwandlung ehemals volkseigener Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts zugeordnet wurde (BVerwGE 97, 240 <241>). In diesem Fall bestehen keine öffentlich-rechtlichen Schranken oder Hindernisse, die den vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz angestrebten privatrechtlichen Interessenausgleich fehlschlagen lassen könnten. | ||
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Oxidationsteichen nicht um Verwaltungsvermögen. Nach den nicht mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge angegriffenen und jedenfalls nicht aktenwidrigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die Kläranlage dem Grundmittelbestand des Versorgungsträgers VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung R. zugeordnet und konnte deswegen auf die am 11. Mai 1990 und mithin nach den Regelungen der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (DDR-GBl I S. 107) entstandene Beigeladene zu 2 gemäß §§ 23, 11 Abs. 2 (ohne die Einschränkung des Abs. 3) Treuhandgesetz als Rechtsnachfolgerin übergehen. | Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Oxidationsteichen nicht um Verwaltungsvermögen. Nach den nicht mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge angegriffenen und jedenfalls nicht aktenwidrigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die Kläranlage dem Grundmittelbestand des Versorgungsträgers VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung R. zugeordnet und konnte deswegen auf die am 11. Mai 1990 und mithin nach den Regelungen der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (DDR-GBl I S. 107) entstandene Beigeladene zu 2 gemäß §§ 23, 11 Abs. 2 (ohne die Einschränkung des Abs. 3) Treuhandgesetz als Rechtsnachfolgerin übergehen. | ||
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b)<br />Ohne Erfolg rügt die Revision, die Verfahrensvoraussetzungen für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG seien nicht erfüllt. | b)<br />Ohne Erfolg rügt die Revision, die Verfahrensvoraussetzungen für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG seien nicht erfüllt. | ||
Sie sieht einen solchen Mangel darin, daß dem Einleitungsbeschluß kein Verfahren des freiwilligen Landtausches ([[LwAnpG#54|§ 54]] ff. LwAnpG) vorausgegangen ist. Der Durchführung dieses Verfahrens bedurfte es hier jedoch nicht. Die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens ist nach [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 1 LwAnpG davon abhängig, daß ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist. Dem steht es aber gleich, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls das Verfahren des freiwilligen Landtausches von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten läßt (so zutreffend OVG Frankfurt/Oder RdL 1998, 186 <187 | Sie sieht einen solchen Mangel darin, daß dem Einleitungsbeschluß kein Verfahren des freiwilligen Landtausches ([[LwAnpG#54|§ 54]] ff. LwAnpG) vorausgegangen ist. Der Durchführung dieses Verfahrens bedurfte es hier jedoch nicht. Die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens ist nach [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 1 LwAnpG davon abhängig, daß ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist. Dem steht es aber gleich, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls das Verfahren des freiwilligen Landtausches von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten läßt (so zutreffend OVG Frankfurt/Oder RdL 1998, 186 <187>). Zwar hat die Behörde regelmäßig im Falle eines Antrages nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG zunächst auf ein freiwilliges Landtauschverfahren hinzuwirken, bevor sie den Einleitungsbeschluß erläßt; denn nach [[LwAnpG#54|§ 54]] Abs. 1 LwAnpG ist ein freiwilliger Landtausch "anzustreben". Dieses Verhalten ist der Behörde aber im Hinblick auf den das Bodenordnungsverfahren beherrschenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. [[LwAnpG#55|§ 55]] Abs. 3 LwAnpG in Verbindung mit [[FlurbG#103 a|§ 103 a]] FlurbG) jedenfalls dann nicht abzuverlangen, wenn bereits feststeht, daß ein freiwilliger Landtausch nicht erreicht werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte hier angesichts der - in zahlreichen zivilgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gekommenen - unterschiedlichen Rechtspositionen der Beteiligten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken und der unbeschadet dieser Meinungsverschiedenheiten vertretenen, unvereinbaren Vorstellungen der Beteiligten über die Modalitäten eines eventuellen Landtausches, insbesondere über Art und Wert der in Betracht kommenden Tauschgrundstücke, davon ausging, daß mit einer erfolgreichen Durchführung eines freiwilligen Landtausches auch bei behördlicher Anleitung und Hilfestellung nicht zu rechnen war. Daß bei Durchführung eines freiwilligen Landtauschverfahrens wenigstens eine geringe Chance für eine Einigung bestanden hätte, macht auch der Kläger nicht geltend. | ||
Soweit die Revision darüber hinaus rügt, vor Einleitung des Bodenordnungsverfahrens hätte gemäß [[LwAnpG#59|§ 59]] LwAnpG ein Plan erstellt werden müssen, zu dem die Teilnehmer zuvor anzuhören gewesen wären, verkennt sie, daß diese Verfahrensschritte erst n a c h der hier streitgegenständlichen Einleitung des Bodenordnungsverfahrens durchzuführen sind. Die gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit [[FlurbG#5|§ 5]] FlurbG v o r Erlaß des Einleitungsbeschlusses erforderliche Anhörung, deren Form im Ermessen der Behörde steht, hat durch Schreiben der Beklagten vom 24. März 1993 in geeigneter Weise stattgefunden. | Soweit die Revision darüber hinaus rügt, vor Einleitung des Bodenordnungsverfahrens hätte gemäß [[LwAnpG#59|§ 59]] LwAnpG ein Plan erstellt werden müssen, zu dem die Teilnehmer zuvor anzuhören gewesen wären, verkennt sie, daß diese Verfahrensschritte erst n a c h der hier streitgegenständlichen Einleitung des Bodenordnungsverfahrens durchzuführen sind. Die gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit [[FlurbG#5|§ 5]] FlurbG v o r Erlaß des Einleitungsbeschlusses erforderliche Anhörung, deren Form im Ermessen der Behörde steht, hat durch Schreiben der Beklagten vom 24. März 1993 in geeigneter Weise stattgefunden. |
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