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|text = Das Besitzrecht des Pächters ist Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (wie Urteil vom 01. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 – BVerwGE 105, 178 <180 | |text = Das Besitzrecht des Pächters ist Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (wie Urteil vom 01. September 1997 – BVerwG 4 A 36.96 – BVerwGE 105, 178 <180>). | ||
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|text = Die Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG ist eine Maßnahme der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auch gegenüber den Pächtern von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet, die infolge der Beschaffung von Land für das Unternehmen und der Verteilung des Landverlustes auf den Kreis der am Verfahren beteiligten Eigentümer ihr bisheriges Pachtland verlieren (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264 <279 ff. | |text = Die Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG ist eine Maßnahme der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auch gegenüber den Pächtern von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet, die infolge der Beschaffung von Land für das Unternehmen und der Verteilung des Landverlustes auf den Kreis der am Verfahren beteiligten Eigentümer ihr bisheriges Pachtland verlieren (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264 <279 ff.>). | ||
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|text = Da Bebauungspläne mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen keine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der Enteignung treffen (Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <121 | |text = Da Bebauungspläne mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen keine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der Enteignung treffen (Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <121>; BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.0. S. 282), ist diese Prüfung durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde vorzunehmen. | ||
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15{{Tab}} aa) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Besitzrecht des Pächters Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (Urteil vom 1.September 1997 - BVerwG 4 A 35.96 - BVerwGE 105, 178 <180 | 15{{Tab}} aa) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Besitzrecht des Pächters Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (Urteil vom 1.September 1997 - BVerwG 4 A 35.96 - BVerwGE 105, 178 <180>). Unter den Schutz der Eigentumsgarantie im Bereich des Privatrechts fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die ihrem Inhaber von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschluss vorm 26. Mai 1993 - 1 BvR 208193 - BVerfGE 89, 1 <6> m.w. N.). Diese Voraussetzung erfüllt das Besitzrecht des Pächters, das durch Schutzrechte gegenüber jedermann abgesichert ist und dem Rechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich verschafft, den er zum eigenen Vorteil ausnutzen kann. Der Anerkennung des Pachtbesitzes als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbefugnis des Pächters weitgehend eingeschränkt ist (Urteil vom 1. September 1997 a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 a.a.0. S. 7 zum Besitzrecht des Mieters). | ||
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17{{Tab}} Die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützter Rechtspositionen gerichtet, mit denen ein bestimmtes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512197 und 1 BvR 1677197 - BVerfGE 104, 1 <9 f. | 17{{Tab}} Die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützter Rechtspositionen gerichtet, mit denen ein bestimmtes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512197 und 1 BvR 1677197 - BVerfGE 104, 1 <9 f.>. Danach ist die Unternehmensflurbereinigung eine Maßnahme der Enteignung. Denn sie ist darauf gerichtet, dem Unternehmensträger die Grundstücke zu beschaffen, die zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens benötigt werden (hierzu und zum Folgenden BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046185 - BVerfGE 74, 264 <280 ff.>. An der Enteignungsqualität der Maßnahme ändert nichts, dass nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG der durch das Vorhaben entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt wird. Enteignungsbetroffen sind daher auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Vorhabengebietes, die im Rahmen der solidarischen Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einen Landabzug hinnehmen müssen (vgl. [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 4 FlurbG). Denn auch sie müssen den Zugriff auf ihr Grundstück zur Verwirklichung eines dem öffentlichen Interesse dienenden Vorhabens dulden. Ohne Belang ist außerdem, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet; dies gilt auch dann, wenn die Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt, weil der Unternehmensträger in entsprechendem Umfang Ersatzflächen einbringt. Die Eigentumsgarantie sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Die Frage der Landabfindung betrifft demgegenüber Art und Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung. | ||
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19{{Tab}} Gegen die enteignungsrechtliche Qualität des fremdnützigen Zugriffs auf Pachtland im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung kann auch nicht eingewandt werden, dass die Interessen der Pächter an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Pachtrechts in der Flurbereinigung allein durch die Eigentümer der verpachteten Grundstücke repräsentiert werden (so jedoch Urteil vom 23. Juni 1983 a.a.0. S. 3; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. Mai 1991 - 7 S 765190 - NVwZ-RR 1992, 458 <459 | 19{{Tab}} Gegen die enteignungsrechtliche Qualität des fremdnützigen Zugriffs auf Pachtland im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung kann auch nicht eingewandt werden, dass die Interessen der Pächter an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Pachtrechts in der Flurbereinigung allein durch die Eigentümer der verpachteten Grundstücke repräsentiert werden (so jedoch Urteil vom 23. Juni 1983 a.a.0. S. 3; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 6. Mai 1991 - 7 S 765190 - NVwZ-RR 1992, 458 <459>). Die Wahrung des eigentumsrechtlich geschützten Pachtbesitzes kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht davon abhängen, ob und wie der Grundstückseigentümer seine Rechte verteidigt, zumal die Interessen von Pächtern und Grundstückseigentümern durchaus gegenläufig sein können (vgl. Urteil vom 1. September 1997 a.a.0. S. 181). Die Eigenständigkeit der Rechtsstellung der Pächter auch in der Flurbereinigung zeigt im Übrigen die Vorschrift des [[FlurbG#49|§ 49]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG, wonach unter anderem persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen, aufgehoben werden können, wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Auf dieser Grundlage kann das Pachtrecht auch Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein, wenn sich der Grundstückseigentümer mit der Inanspruchnahme des verpachteten Grundstücks einverstanden erklärt (vgl. Urteil vom 1. September 1997 a.a.0.). | ||
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21{{Tab}} Regelungsgegenstand des Flurbereinigungsbeschlusses ([[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG) ist die nach außen verbindliche Feststellung, dass die Flurbereinigung als Ganze zulässig ist, soweit dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Flurbereinigungsgebietes durch den Flurbereinigungsplan beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1983 - 111 ZR 131182 - DVBI. 1984, 337 <338 | 21{{Tab}} Regelungsgegenstand des Flurbereinigungsbeschlusses ([[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG) ist die nach außen verbindliche Feststellung, dass die Flurbereinigung als Ganze zulässig ist, soweit dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Flurbereinigungsgebietes durch den Flurbereinigungsplan beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1983 - 111 ZR 131182 - DVBI. 1984, 337 <338> zum Umlegungsbeschluss). Nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG darf ein solcher Beschluss, wenn er eine Unternehmensflurbereinigung betrifft, unter anderem nur dann erlassen werden, wenn die Enteignung zulässig ist. Da Bebauungspläne mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen keine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der Enteignung treffen (Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <121>; BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.0. S. 282), ist diese Prüfung durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde vorzunehmen. Mit Bestandskraft der Anordnung der Flurbereinigung zur Durchführung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Unternehmens steht daher die Zulässigkeit der für das Vorhaben erforderlichen Enteignung insoweit dem Grunde nach" fest, als dies unabhängig von der Einzelausgestaltung des Flurbereinigungsgebiets durch den Flurbereinigungsplan beurteilt werden kann; weiteren Enteignungsschritten kann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens als Ganzes entgegen gehalten werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.O.). | ||
Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr
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