K (Textersetzung - „<“ durch „<“) |
K (Textersetzung - „>“ durch „>“) |
||
Zeile 51: | Zeile 51: | ||
Dem Beschluss des Beklagten vom 02.05.2013 über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens HStadt liegt auch ein ordnungsgemäßer Antrag eines antragsbefugten Beteiligten zugrunde. Gemäß [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs. 1 LwAnpG setzt die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens den Antrag eines Beteiligten voraus. Am Verfahren beteiligt sind gemäß [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 2 LwAnpG als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet. Die Stellung als Beteiligter eines künftigen Bodenordnungsverfahrens nach [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 2 LwAnpG reicht jedoch für die Befugnis zur Beantragung einer Flurneuordnung nach [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs. 1 und 2 LwAnpG allein nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr, dass in der Person des Antragstellers einer der Neuordnungsanlässe des [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs. 1 und 2 LwAnpG vorliegt (vgl. Thiemann, Flurneuordnung nach § 53 Abs. 1 und 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Allgemeine Vermessungs-Nachrichten <AVN | Dem Beschluss des Beklagten vom 02.05.2013 über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens HStadt liegt auch ein ordnungsgemäßer Antrag eines antragsbefugten Beteiligten zugrunde. Gemäß [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs. 1 LwAnpG setzt die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens den Antrag eines Beteiligten voraus. Am Verfahren beteiligt sind gemäß [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 2 LwAnpG als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet. Die Stellung als Beteiligter eines künftigen Bodenordnungsverfahrens nach [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 2 LwAnpG reicht jedoch für die Befugnis zur Beantragung einer Flurneuordnung nach [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs. 1 und 2 LwAnpG allein nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr, dass in der Person des Antragstellers einer der Neuordnungsanlässe des [[LwAnpG#53|§ 53]] Abs. 1 und 2 LwAnpG vorliegt (vgl. Thiemann, Flurneuordnung nach § 53 Abs. 1 und 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Allgemeine Vermessungs-Nachrichten <AVN> 2016, 50 <55>). Antragsbefugt sind danach jedenfalls<br />- ausscheidende Mitglieder einer LPG oder eingetragenen Genossenschaft,<br />- Personen, die eine einzelbäuerliche Wirtschaft bilden,<br />- in den Fällen des Auseinanderfallens von Gebäude- und Grundstückseigentum i.S.d. [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG der Eigentümer des Gebäudes oder der Eigentümer des Grundstücks sowie<br />- Eigentümer von genossenschaftlich genutzten Flächen, die diese gekündigt haben und anderweitig verpachten wollen ([[LwAnpG#53|§ 53]] Abs. 2 LwAnpG). | ||
Version vom 10. August 2021, 16:26 Uhr
Vorlage:RzF Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Leitsatz Vorlage:RzF/Grund Vorlage:RzF/Anmerkung