FlurbG:§ 87 Abs. 3/4: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Flurbereinigungsgesetz sieht keine Frist vor, nach deren Ablauf ein Beschluss über die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens unwirksam werden könnte. Welche Folgen es für die Unternehmensflurbereinigung hat, wenn das Unternehmen als Grundlage der Flurbereinigung entfällt, ist in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;3 FlurbG geregelt. Danach bedarf es einer förmlichen behördlichen Entscheidung über die Einstellung oder - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Fortführung des Verfahrens als Regel- oder vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren. Der zeitliche Faktor spielt dabei keine Rolle. Zwischen der bereits nach Einleitung des Planfeststellungs- oder eines entsprechenden Verfahrens zulässigen Anordnung der Flurbereinigung ([[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG) und der ggf. erst nach Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder des entsprechenden Verwaltungsakts möglichen Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ([[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FlurbG) können insbesondere dann, wenn gegen einen Planfeststellungsbeschluss Rechtsstreitigkeiten in mehreren Instanzen geführt werden, viele Jahre vergehen. Dies hat der Gesetzgeber gesehen (vgl. BT-Drs. 7/3020 S. 30) und damit, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 20 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 3/3|RzF - 3 - zu § 87 Abs. 3]]&gt;), bewusst eine unter Umständen sehr lange Dauer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens in Kauf genommen.
Das Flurbereinigungsgesetz sieht keine Frist vor, nach deren Ablauf ein Beschluss über die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens unwirksam werden könnte. Welche Folgen es für die Unternehmensflurbereinigung hat, wenn das Unternehmen als Grundlage der Flurbereinigung entfällt, ist in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;3 FlurbG geregelt. Danach bedarf es einer förmlichen behördlichen Entscheidung über die Einstellung oder - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Fortführung des Verfahrens als Regel- oder vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren. Der zeitliche Faktor spielt dabei keine Rolle. Zwischen der bereits nach Einleitung des Planfeststellungs- oder eines entsprechenden Verfahrens zulässigen Anordnung der Flurbereinigung ([[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG) und der ggf. erst nach Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder des entsprechenden Verwaltungsakts möglichen Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ([[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FlurbG) können insbesondere dann, wenn gegen einen Planfeststellungsbeschluss Rechtsstreitigkeiten in mehreren Instanzen geführt werden, viele Jahre vergehen. Dies hat der Gesetzgeber gesehen (vgl. BT-Drs. 7/3020 S. 30) und damit, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 20 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 3/3|RzF - 3 - zu § 87 Abs. 3]]&gt;), bewusst eine unter Umständen sehr lange Dauer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens in Kauf genommen.





Version vom 10. August 2021, 16:23 Uhr

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