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28{{Tab}}Dabei kann die Anordnung einer Flurbereinigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, allein mit der Begründung angefochten werden, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens lägen nicht vor und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG ergeben (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - BVerwG V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112 | 28{{Tab}}Dabei kann die Anordnung einer Flurbereinigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, allein mit der Begründung angefochten werden, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens lägen nicht vor und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus [[FlurbG#7|§ 7]] FlurbG ergeben (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - BVerwG V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112 <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>). Dabei gelten für die Anordnung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens - wie hier - die Besonderheiten der §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG. | ||
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33{{Tab}}2.1. Die Enteignung ist zunächst aus einem besonderen Anlass zulässig. Die Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt statt nach den sonst geltenden Vorschriften über das Enteignungsverfahren im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1970 - BVerwG IV B 196.69 -, RdL 1970, 194 | 33{{Tab}}2.1. Die Enteignung ist zunächst aus einem besonderen Anlass zulässig. Die Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Lediglich der Vollzug der Enteignung erfolgt statt nach den sonst geltenden Vorschriften über das Enteignungsverfahren im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1970 - BVerwG IV B 196.69 -, RdL 1970, 194 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/10|RzF - 10 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Da gemäß § 19 Abs. 2 FStrG der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist, kommt dem seit dem 26. April 2019 bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. | ||
34{{Tab}}2.2. Die Enteignung würde auch ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch nehmen. Bereits bei einem Flächenbedarf von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf in großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205 | 34{{Tab}}2.2. Die Enteignung würde auch ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch nehmen. Bereits bei einem Flächenbedarf von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf in großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr. 7 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/32|RzF - 32 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Für das Unternehmen "Neubau der B 180 Ortsumgehung A-Stadt/Süd - Q." werden einschließlich Eingriffskompensation ländliche Flächen in einer Größe von ca. 32,1 ha benötigt. Bei einem derartigen Flächenbedarf führt das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur, die die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigen. | ||
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37{{Tab}}Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen und muss sich sowohl auf das "Ob" als auch das "Wie" der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung beziehen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 15 KF 24/13 -, juris Rn. 64). Der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht. Diese Prüfung ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten. Für die Eigentümer der für das Unternehmen benötigten Grundstücke stellt die Unternehmensflurbereinigung ohnehin das mildere Mittel gegenüber der Enteignung dar (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 - | 37{{Tab}}Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen und muss sich sowohl auf das "Ob" als auch das "Wie" der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung beziehen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 15 KF 24/13 -, juris Rn. 64). Der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht. Diese Prüfung ist ausschließlich dem Planfeststellungsverfahren und dessen gerichtlicher Kontrolle vorbehalten. Für die Eigentümer der für das Unternehmen benötigten Grundstücke stellt die Unternehmensflurbereinigung ohnehin das mildere Mittel gegenüber der Enteignung dar (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 - <A.d.R.: = [[RzF - 55 - zur [[FlurbG#87|FlurbG:§ 87]]§ 87 Abs. 1/|RzF - 55 - zur [[FlurbG#87|§ 87]]§ 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 27>, juris Rn. 27). | ||
38{{Tab}}Nach [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 FlurbG - der mangels besonderer Regelungen in den §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, juris Rn. 12 | 38{{Tab}}Nach [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 FlurbG - der mangels besonderer Regelungen in den §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG auch für die Unternehmensflurbereinigung gilt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) - kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden kann. Der Zweck der Flurbereinigung besteht für die Unternehmensflurbereinigung in dem in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck. Für ein konkretes Verfahren, das dazu dienen soll, durch das Unternehmen verursachte Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Vermeidung der genannten Nachteile möglichst vollkommen erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., m. w. N. <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Hierfür kann - soweit die topographischen Verhältnisse der näheren und weiteren Umgebung im Bereich der geplanten Trasse des Unternehmens dies zulassen - ein geschlossenes Verfahrensgebiet besonders geeignet sein, ohne eine bestimmte oder angenäherte geometrische Figur aufweisen zu müssen oder an eine solche gebunden zu sein (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 - juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht zudem Übereinstimmung darüber, dass bei der Gebietsabgrenzung eines nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG anzuordnenden Verfahrens nicht nur die besonderen Zwecke des [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG maßgebend sind, sondern ggfs. auch die Ziele der allgemeinen Flurbereinigung nach [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG Berücksichtigung finden können (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2015, a.a.O., Rn. 64). Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets ist nur dann rechtswidrig (ermessensmissbräuchlich), wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern. Wird mit der Begrenzung des festgestellten Flurbereinigungsgebietes der Zweck verfolgt, den durch das Unternehmen den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen, wenn nicht sogar gänzlich zu vermeiden, und/oder die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermindern oder zu beheben, kann dies als das in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG normierte Anliegen nicht zweckwidrig sein (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987, a.a.O., juris Rn. 12 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/37|RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>); OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. April 2018 - 15 KF 12/16 -, juris Rn 77 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/66|RzF - 66 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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42{{Tab}}Ausgehend hiervon ist die Einbeziehung des Flurstücks 2/2 in das Flurbereinigungsgebiet nicht ermessensfehlerhaft. Zwar liegt das Grundstück außerhalb des Trassenbereiches, ist aber nach den Vorgaben des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der insoweit Bindungswirkung entfaltet und keiner Prüfung mehr im Flurbereinigungsverfahren unterliegt (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, juris Rn. 27 | 42{{Tab}}Ausgehend hiervon ist die Einbeziehung des Flurstücks 2/2 in das Flurbereinigungsgebiet nicht ermessensfehlerhaft. Zwar liegt das Grundstück außerhalb des Trassenbereiches, ist aber nach den Vorgaben des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der insoweit Bindungswirkung entfaltet und keiner Prüfung mehr im Flurbereinigungsverfahren unterliegt (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, juris Rn. 27 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 27>, für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen und trägt damit zum größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum bei. Dass die vorgenommene Abgrenzung gänzlich ungeeignet ist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern, tragen selbst die Antragsteller nicht nachvollziehbar vor. | ||
43{{Tab}}3.3. Schließlich können die Antragsteller unter Bezugnahme auf den von der Unternehmensflurbereinigung verfolgten Zweck eines "Nachteilsausgleichs" nicht mit Erfolg einwenden, die Anordnung der Flurbereinigung sei ermessenfehlerhaft, weil der Antragsgegner die dramatische Kostenbelastung, die die Flurbereinigung für die Gebietsbetroffenen mit sich bringe, nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Dabei ist schon angesichts der unterschiedlichen Gebietsstrukturen von vornherein unmaßgeblich, dass andere Flurbereinigungsverfahren geringere Kosten für den Einzelnen verursachen. Auch ist der "Nachteil", den die Antragsteller befürchten, nicht unmittelbare Folge des Flurbereinigungsverfahrens, sondern des bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren gemäß §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG zielt vielmehr darauf ab, die aus dem Planfeststellungsverfahren sich ergebende Enteignungsmöglichkeit für die Betroffenen abzumildern (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, juris Rn. 27 | 43{{Tab}}3.3. Schließlich können die Antragsteller unter Bezugnahme auf den von der Unternehmensflurbereinigung verfolgten Zweck eines "Nachteilsausgleichs" nicht mit Erfolg einwenden, die Anordnung der Flurbereinigung sei ermessenfehlerhaft, weil der Antragsgegner die dramatische Kostenbelastung, die die Flurbereinigung für die Gebietsbetroffenen mit sich bringe, nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Dabei ist schon angesichts der unterschiedlichen Gebietsstrukturen von vornherein unmaßgeblich, dass andere Flurbereinigungsverfahren geringere Kosten für den Einzelnen verursachen. Auch ist der "Nachteil", den die Antragsteller befürchten, nicht unmittelbare Folge des Flurbereinigungsverfahrens, sondern des bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren gemäß §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG zielt vielmehr darauf ab, die aus dem Planfeststellungsverfahren sich ergebende Enteignungsmöglichkeit für die Betroffenen abzumildern (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, juris Rn. 27 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/55|RzF - 55 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] Rn 27>. Insbesondere [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 5 FlurbG begründet eine Entschädigung für einen enteignenden Eingriff in das Eigentum oder einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition, wozu auch verfestigte, weil rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Möglichkeiten der Nutzung eines Grundstücks, nicht aber bloße Aussichten und Erwartungen zählen (BGH, Urteil vom 29. März 1976 - III ZR 98/73 -, juris, Rn. 27 <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 4/6|RzF - 6 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG]]>). Dieser Anspruch gilt auch für Nebenbeteiligte, also auch hinsichtlich des Pachtbesitzes der Antragstellerin zu 3. (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 31). | ||
44{{Tab}}Letztlich geht es aber bei der Unternehmensflurbereinigung - anders als bei der Regelflurbereinigung - nicht darum, eine Vorteilhaftigkeit des Verfahrens für die Gebietsbetroffenen zu begründen. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt ([[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das "aus besonderem Anlass" eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebiets im Sinne des [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG, sondern dem in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck dient, wird deshalb nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224 | 44{{Tab}}Letztlich geht es aber bei der Unternehmensflurbereinigung - anders als bei der Regelflurbereinigung - nicht darum, eine Vorteilhaftigkeit des Verfahrens für die Gebietsbetroffenen zu begründen. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt ([[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das "aus besonderem Anlass" eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebiets im Sinne des [[FlurbG#1|§ 1]] FlurbG, sondern dem in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck dient, wird deshalb nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224 <= [[FlurbG:§ 4/23|RzF - 23 - zu § 4 FlurbG]]>). Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner entsprechenden Ermessenserwägungen des Antragsgegners. | ||
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46{{Tab}}Von einer erforderlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist dann auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Dabei wird es bei einer Unternehmensflurbereinigung oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen (VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 -, juris Rn. 15 | 46{{Tab}}Von einer erforderlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens ist dann auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Dabei wird es bei einer Unternehmensflurbereinigung oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen (VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 -, juris Rn. 15 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/73|RzF - 73 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]] Rn 15>; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, RdL 2009, 157 <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 3/20|RzF - 20 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG]]>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 -, NVwZ 1986, 490 [491] <= [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/53|RzF - 53 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
Version vom 10. August 2021, 16:23 Uhr
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