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|text=Maßgebend für die rechtliche Überprüfung der teilweisen Ein- und teilweisen Umstellung eines Flurbereinigungsverfahrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2017 - 9 C 4.16 - RdL 2017, 341 = juris Rn. 15 | |text=Maßgebend für die rechtliche Überprüfung der teilweisen Ein- und teilweisen Umstellung eines Flurbereinigungsverfahrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2017 - 9 C 4.16 - RdL 2017, 341 = juris Rn. 15 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/64{{!}}RzF - 64 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; Senatsurteile vom 17.4.2018, a. a. O., Rn. 39 <Anm. der Schriftleitung: insoweit in [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/66{{!}}RzF - 66 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]] nicht wiedergegeben>; vom 20.10.2015 - 15 KF 24/13 - juris Rn. 32, jeweils zur Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung), hier des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2017. | ||
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Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Flurbereinigungsverfahren D. - wie der Beklagte meint - unter Berücksichtigung aller im Einleitungsbeschluss erwähnten Verfahrensziele um ein mit einem Regelflurbereinigungsverfahren kombiniertes Unternehmensflurbereinigungsverfahren handelt (zur Zulässigkeit eines solchen kombinierten Verfahrens siehe BVerwG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9 = juris Rn. 25 m. w. N. | Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Flurbereinigungsverfahren D. - wie der Beklagte meint - unter Berücksichtigung aller im Einleitungsbeschluss erwähnten Verfahrensziele um ein mit einem Regelflurbereinigungsverfahren kombiniertes Unternehmensflurbereinigungsverfahren handelt (zur Zulässigkeit eines solchen kombinierten Verfahrens siehe BVerwG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9 = juris Rn. 25 m. w. N. <= [[LwAnpG:§ 56/1{{!}}RzF - 1 - zu § 56 LwAnpG]]>; Senatsbeschluss vom 22.7.2009- 15 MF 17/09 - RdL2011, 132 = juris Rn. 12; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 87 Rn. 30 m. w. N.). Denn nach Sinn und Zweck des [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] Abs. 3 FlurbG kann es erst Recht geboten sein, ein solches kombiniertes Flurbereinigungsverfahren nach einer Einstellung des dem Unternehmen zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahrens oder entsprechenden Verfahrens als Re-gelflurbereinigungsverfahren oder vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren (ganz oder teilweise) fortzuführen, um diejenigen Ziele, die Anlass für die Kombination der Unternehmensflurbereinigung mit der Regelflurbereinigung waren, mit Blick auf bereits getätigte personelle und materielle Aufwendungen weiter zu verfolgen (zur teilweisen Einstellung eines kombinierten Verfahrens siehe auch Wingerter/Mayr, a. a. O., Rn. 26). | ||
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Danach ist die Flurbereinigungsbehörde im Regelfall gehalten, bei einer Einstellung des dem Unternehmen zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahrens oder entsprechenden Verfahrens auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 25.2.2015, a. a. O., Rn. 36 | Danach ist die Flurbereinigungsbehörde im Regelfall gehalten, bei einer Einstellung des dem Unternehmen zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahrens oder entsprechenden Verfahrens auch das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 25.2.2015, a. a. O., Rn. 36 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 3/2{{!}}RzF - 2 - zu § 87 Abs. 3 FlurbG]]>; OVG LSA, Beschluss vom 23.3.2010 - 8 R 12/09 - NVwZ-RR 2010, 620 = juris Rn. 13 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/30{{!}}RzF - 30 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 87 Rn. 26). Im Ausnahmefall ist allerdings eine Fortführung des Verfahrens auf anderer Grundlage möglich. Denn es entspricht einem praktischen Bedürfnis und insbesondere den allgemeinen Grundsätzen über eine sparsame Verwendung öffentlicher Mittel, ein begonnenes Verfahren, für das bereits personelle und materielle Aufwendungen erfolgt sind, nach Maßgabe der §[[FlurbG#1{{!}}§ 1]] und [[FlurbG#37{{!}}§ 37]] FlurbG oder des [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] FlurbG durchzuführen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 23.12.1974 zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes, BT-Drucks. 7/3020, S. 29 f.). Es wäre nicht zu vertreten, ein laufendes Flurbereinigungsverfahren auf Grund nachträglich eingetretener Umstände einzustellen, um unmittelbar danach erneut ein Flurbereinigungsverfahren auf einer anderen flurbereinigungsrechtlichen Grundlage einzuleiten (vgl. Senatsurteil vom 25.2.2015, a. a. O., Rn. 36 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 3/2{{!}}RzF - 2 - zu § 87 Abs. 3 FlurbG]]>; OVG LSA, Beschluss vom 23.3.2010, a. a. O., Rn. 13 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/30{{!}}RzF - 30 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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Eine solche Frist lässt sich - anders als der Kläger meint - auch nicht dem Rechtsgedanken des § 75 VwVfG entnehmen; das von ihm insoweit angeführte Senatsurteil vom 17. April 2018 (a. a. O., Rn. 69 | Eine solche Frist lässt sich - anders als der Kläger meint - auch nicht dem Rechtsgedanken des § 75 VwVfG entnehmen; das von ihm insoweit angeführte Senatsurteil vom 17. April 2018 (a. a. O., Rn. 69 <A.d.R.: = [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/66{{!}}RzF - 66 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]], Rn 69 ist im Wesentlichen wiedergegeben im Abschnitt "Ferner liegen hier ...">) verhält sich dazu nicht. Nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG tritt ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen worden ist. Diese Regelung betrifft-wie sich auch aus der Überschrift des § 75 VwVfG ergibt - die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Sie besagt nichts darüber, wie lange es einer Flurbereinigungsbehörde nach der Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens bzw. nach der Einstellung des dem Unternehmen zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahrens möglich ist, das Unternehmensflurbereinigungsverfahren ein- oder umzustellen. Das insoweit maßgebliche Flurbereinigungsgesetz enthält hierzu - wie ausgeführt - keine zeitlichen Vorgaben. | ||
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Welcher dieser-teils privat- und teils fremdnützigen - Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst, ist nicht entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 12.9.2018, a. a. O., Rn. 61 m. w. N.). Die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setzt allerdings - ebenso wie die Anordnung einer Regelflurbereinigung - voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer i. S. d. [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] Halbsatz 1 FlurbG besteht (BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2018 - 9 B 40.17 - juris Rn. 5 | Welcher dieser-teils privat- und teils fremdnützigen - Zwecke die Anordnung des Verfahrens auslöst, ist nicht entscheidend (vgl. Senatsurteile vom 12.9.2018, a. a. O., Rn. 61 m. w. N.). Die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung setzt allerdings - ebenso wie die Anordnung einer Regelflurbereinigung - voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer i. S. d. [[FlurbG#4{{!}}§ 4]] Halbsatz 1 FlurbG besteht (BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2018 - 9 B 40.17 - juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§ 4/57{{!}}RzF - 57 - zu § 4 FlurbG]]>; vom 18.11.2014 - 9 B 30.14-ZUR 2015, 290 = juris Rn. 4 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/24{{!}}RzF - 24 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; - 9 B 31.14 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#86{{!}}§ 86]] FlurbG Nr. 4 = juris Rn. 4; Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 13 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Senatsurteil vom 12.9.2018, a. a. O., Rn. 61 m. w. N.). Dies gilt auch im Fall einer Umstellung des fremdnützigen Verfahrens der Unternehmensflurbereinigung auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 16 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einer angeordneten Flurbereinigung vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Begründungspflicht im Anordnungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben hat (BVerwG, Beschluss vom 13.9.2018, a. a. O., Rn. 5 | Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einer angeordneten Flurbereinigung vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Begründungspflicht im Anordnungsbeschluss in Gestalt des Widerspruchsbescheids als Zwecke angegeben hat (BVerwG, Beschluss vom 13.9.2018, a. a. O., Rn. 5 <= [[FlurbG:§ 4/57{{!}}RzF - 57 - zu § 4 FlurbG]]>; Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 20 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Senatsurteil vom 12.9.2018, a. a. O., Rn. 66 m. w. N.). | ||
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Diese Zielsetzungen beziehen sich auf Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung i. S. d.[[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Zu diesen zählt namentlich die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch eine Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 29 | Diese Zielsetzungen beziehen sich auf Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung i. S. d.[[FlurbG#86{{!}}§ 86]] Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Zu diesen zählt namentlich die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch eine Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 29 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>; Beschluss vom 18.6.1998 - 11 B 28.98 - RdL 1998, 209 = juris Rn. 8 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/14{{!}}RzF - 14 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>), ebenso ein damit in Zusammenhang stehender (Aus-) Bau von Wirtschaftswegen. Die genannten Ziele sind auch privatnützig. | ||
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Maßgebend ist insoweit nicht die subjektive Meinung Einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112= juris Rn. 6 | Maßgebend ist insoweit nicht die subjektive Meinung Einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.1974 - V B 14.72 - BVerwGE 45, 112= juris Rn. 6 <= [[FlurbG:§ 4/16{{!}}RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>). Selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer - nach der Grundfläche gerechnet - ist ein objektives Interesse der Teilnehmer anzunehmen, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und bei objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Dabei ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebiets vorliegt. Ist dieses - objektive - Interesse für die Beteiligten als gegeben anzusehen, ist die Anordnung der Flurbereinigung zulässig, weil sich die Maßnahme als im wohlverstandenen, auf sachlichen Erwägungen beruhenden Interesse der Beteiligten liegend und damit als sachgerecht erweist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.1992 - 11 B 46.92 - AgrarR 1993, 321 = juris Rn. 3 m. w. N. <Anm. der Schriftleitung: Insoweit nicht in [[FlurbG:§ 1/22{{!}}RzF - 22 - zu § 1 FlurbG]] wiedergegeben>; vom 26.3.1974, a. a. O., Rn. 6 <= [[FlurbG:§ 4/16{{!}}RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>; Senatsurteil vom 12.9.2018, a. a. O., Rn. 77 m. w. N.). | ||
Die Beseitigung von Besitzzersplitterungen durch die Bildung und Zuweisung besser geschnittener Grundstücke liegt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse der Teilnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 29 | Die Beseitigung von Besitzzersplitterungen durch die Bildung und Zuweisung besser geschnittener Grundstücke liegt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse der Teilnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2011, a. a. O., Rn. 29 <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/21{{!}}RzF - 21 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>). Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch - wie hier - zugleich eine verbesserte Anbindung an gerade mit Blick auf die angestrebte Zusammenlegung zersplitterten Besitzes (aus-) gebaute Wirtschaftswege erreicht werden kann. | ||
Version vom 10. August 2021, 16:23 Uhr
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