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b)<br />Soweit der Kläger rügt, nicht in geeigneter Weise eingehend über das geplante Verfahren einschließlich der Kosten informiert worden zu sein, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Ein Verfahrensfehler aufgrund mangelhafter Aufklärung liegt nicht vor. | b)<br />Soweit der Kläger rügt, nicht in geeigneter Weise eingehend über das geplante Verfahren einschließlich der Kosten informiert worden zu sein, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Ein Verfahrensfehler aufgrund mangelhafter Aufklärung liegt nicht vor. | ||
Der nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG sinngemäß anwendbare [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 1 FlurbG schreibt vor, die voraussichtlich beteiligten Eigentümer in "geeigneter Weise" eingehend über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Aufklärung obliegt der zuständigen Flurbereinigungsbehörde, der es jedoch freigestellt ist, in welcher Form sie die Aufklärung vornehmen will; sie muß nur geeignet sein, den Zweck zu erfüllen, die Beteiligten für das geplante Verfahren zu gewinnen und vor allem durch Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung ihres Interesses zu erhalten BVerwG, Urt. v. 03. März 1959 - I C 142.56 -, BVerwGE 8, 197 | Der nach [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG sinngemäß anwendbare [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 1 FlurbG schreibt vor, die voraussichtlich beteiligten Eigentümer in "geeigneter Weise" eingehend über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Aufklärung obliegt der zuständigen Flurbereinigungsbehörde, der es jedoch freigestellt ist, in welcher Form sie die Aufklärung vornehmen will; sie muß nur geeignet sein, den Zweck zu erfüllen, die Beteiligten für das geplante Verfahren zu gewinnen und vor allem durch Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung ihres Interesses zu erhalten BVerwG, Urt. v. 03. März 1959 - I C 142.56 -, BVerwGE 8, 197 <198>; Urt. v. 12. Januar 1984 - 5 C 107.83 -; BVerwGE 68, 290 <293>; Beschluß v. 09. Dezember 1992 - 11 B 5.92 -, RdL 1993, 95; Urt. v. 09. Juli 1997 - 11 C 2.97 -).<br />Aus der Niederschrift über die Aufklärungsveranstaltung in der Gemeinde "G." vom 01. März 1993, an der ausweislich der Anwesenheitsliste auch der Kläger teilgenommen hat, ergibt sich, daß die gesetzlichen Grundlagen, das Verfahren zum freiwilligen Landtausch, das Bodenordnungsverfahren sowie die Verfahrens- und Ausführungskosten erläutert wurden.<br />Der Beklagte ist damit seiner Pflicht zur Unterrichtung in ausreichender Weise nachgekommen. Er hat vor der Verfahrensanordnung die betroffenen Eigentümer über das Vorhaben, seine rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Grundlagen sowie über die voraussichtlich entstehenden Kosten, insbesondere die möglichen finanziellen Belastungen eingehend informiert. Mehr war nach den Umständen des konkreten Falls zur Information nicht geschuldet und auch nicht erforderlich. | ||
c)<br />Die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens ist auch nicht wegen Verstoßes gegen [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG aufzuheben.<br />Nach [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG (in Verbindung mit [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG) sollen die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden gehört werden.<br />Aus dieser an die Flurbereinigungsbehörde gerichteten Aufforderung ergibt sich die Verpflichtung, im Regelfall die in [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG genannten bzw. von den Ländern durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zu bestimmenden Stellen vor der Anordnung des Bodenordnungsplanes anzuhören. Es bleibt also nicht der Entscheidung der Behörde überlassen, ob und in welchem Umfang sie die vom Gesetzgeber bestimmten im Wege der Anhörung zu beteiligenden Stellen auch tatsächlich anhört. Die Anhörungspflicht besteht auch im Bodenordnungsverfahren.<br />Zwar ist gem. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG im Rahmen der Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz der [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG (lediglich) "sinngemäß" anzuwenden. Eine entsprechende, d. h., eine an Sinn und Zweck der Anordnung von Bodenordnungsverfahren orientierte Anwendung des [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG, führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn selbst unter Berücksichtigung der besonderen Richtlinien des Bodenordnungsverfahrens, nämlich Gebäude- und Grundeigentum auf (überwiegend) landwirtschaftlich genutzten Flächen zusammenzuführen, behält eine vorherige Anhörung nach [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG im Hinblick auf den Anordnungsbeschluß der Flurneuordnungsbehörde ihre Berechtigung. Es besteht zumindest die Möglichkeit, daß sich aus Äußerungen der anzuhörenden Stellen Gesichtspunkte agrarstruktureller, planerischer oder eigentumsrechtlicher Art ergeben, die die von der Flurneuordnungsbehörde zu treffende Entscheidung beeinflussen und im Ergebnis verändern können. Eine Anhörung der in [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG genannten Stellen ist nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil es sich im vorliegenden Fall bereits um vermessene Grundstücke handelte, die in ihrer Abgrenzung unverändert bleiben. Denn auch in diesen Fällen einer eng begrenzten Bodenneuordnung soll das Fachwissen der in [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG genannten Stellen Eingang in das Verfahren finden. | c)<br />Die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens ist auch nicht wegen Verstoßes gegen [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG aufzuheben.<br />Nach [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG (in Verbindung mit [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG) sollen die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden gehört werden.<br />Aus dieser an die Flurbereinigungsbehörde gerichteten Aufforderung ergibt sich die Verpflichtung, im Regelfall die in [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG genannten bzw. von den Ländern durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zu bestimmenden Stellen vor der Anordnung des Bodenordnungsplanes anzuhören. Es bleibt also nicht der Entscheidung der Behörde überlassen, ob und in welchem Umfang sie die vom Gesetzgeber bestimmten im Wege der Anhörung zu beteiligenden Stellen auch tatsächlich anhört. Die Anhörungspflicht besteht auch im Bodenordnungsverfahren.<br />Zwar ist gem. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG im Rahmen der Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz der [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG (lediglich) "sinngemäß" anzuwenden. Eine entsprechende, d. h., eine an Sinn und Zweck der Anordnung von Bodenordnungsverfahren orientierte Anwendung des [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG, führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn selbst unter Berücksichtigung der besonderen Richtlinien des Bodenordnungsverfahrens, nämlich Gebäude- und Grundeigentum auf (überwiegend) landwirtschaftlich genutzten Flächen zusammenzuführen, behält eine vorherige Anhörung nach [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG im Hinblick auf den Anordnungsbeschluß der Flurneuordnungsbehörde ihre Berechtigung. Es besteht zumindest die Möglichkeit, daß sich aus Äußerungen der anzuhörenden Stellen Gesichtspunkte agrarstruktureller, planerischer oder eigentumsrechtlicher Art ergeben, die die von der Flurneuordnungsbehörde zu treffende Entscheidung beeinflussen und im Ergebnis verändern können. Eine Anhörung der in [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG genannten Stellen ist nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil es sich im vorliegenden Fall bereits um vermessene Grundstücke handelte, die in ihrer Abgrenzung unverändert bleiben. Denn auch in diesen Fällen einer eng begrenzten Bodenneuordnung soll das Fachwissen der in [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG genannten Stellen Eingang in das Verfahren finden. | ||
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Durch das Unterlassen der gebotenen Anhörung der in [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG genannten Stellen hat der Beklagte eine ihm auferlegte Verfahrenspflicht verletzt; der von ihm erlassene Anordnungsbeschluß ist fehlerhaft und damit rechtswidrig, weil er nicht in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Weise zustande gekommen ist. | Durch das Unterlassen der gebotenen Anhörung der in [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG genannten Stellen hat der Beklagte eine ihm auferlegte Verfahrenspflicht verletzt; der von ihm erlassene Anordnungsbeschluß ist fehlerhaft und damit rechtswidrig, weil er nicht in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Weise zustande gekommen ist. | ||
Der Kläger bleibt mit seinem Begehren auf Aufhebung des - nicht nach § 44 VwVfG-LSA nichtigen Beschlusses - dennoch ohne Erfolg.<br />Denn die Aufhebung des Verwaltungsaktes kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46 VwVfG-LSA in der hier noch anwendbaren Gesetzesfassung vom 18. August 1993 (GVBl. S. 412) vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. November 1997 (GVBl. S. 1018)).<br />Hinsichtlich der Ermittlung des insofern bedeutsamen Kausalzusammenhanges ist dabei weder auf die zu weitgehende "abstrakte Möglichkeit" einer abweichenden Entscheidung abzustellen, noch in jedem Fall der in der Praxis so gut wie ausgeschlossene positive Nachweis zu verlangen, daß gerade wegen des in Rede stehenden Verfahrensmangels so und nicht anders entschieden worden sei. Der Kausalzusammenhang ist vielmehr zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 | Der Kläger bleibt mit seinem Begehren auf Aufhebung des - nicht nach § 44 VwVfG-LSA nichtigen Beschlusses - dennoch ohne Erfolg.<br />Denn die Aufhebung des Verwaltungsaktes kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46 VwVfG-LSA in der hier noch anwendbaren Gesetzesfassung vom 18. August 1993 (GVBl. S. 412) vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. November 1997 (GVBl. S. 1018)).<br />Hinsichtlich der Ermittlung des insofern bedeutsamen Kausalzusammenhanges ist dabei weder auf die zu weitgehende "abstrakte Möglichkeit" einer abweichenden Entscheidung abzustellen, noch in jedem Fall der in der Praxis so gut wie ausgeschlossene positive Nachweis zu verlangen, daß gerade wegen des in Rede stehenden Verfahrensmangels so und nicht anders entschieden worden sei. Der Kausalzusammenhang ist vielmehr zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 <269 f.>).<br />Dies wäre vorliegend der Fall, wenn sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnete, daß im konkret zu beurteilenden Bodenordnungsverfahren der Beklagte im Hinblick auf seine Anordnungsentscheidung durch Stellungnahmen der gem. [[FlurbG#5|§ 5]] Abs. 2 FlurbG Anzuhörenden im Sinne einer anderen Entscheidung in der Sache hätte beeinflußt werden können. | ||
Hierfür bestehen nach Auffassung des Senates in dem zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte. Sie sind im übrigen auch nicht vorgetragen. Die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden einerseits sowie am Gebäude andererseits waren durch entsprechende Grundbucheintragungen nachgewiesen, das Grundstück war vermessen, gemeindliche Planungsabsichten nicht bekannt und Kollisionen mit landwirtschaftlicher Nutzung aufgrund der Lage des Grundstücks nicht erkennbar.<br />Eine andere Entscheidung in der Sache, als die der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 1 LwAnpG durchzuführen ist, hätte demnach nicht getroffen werden können. | Hierfür bestehen nach Auffassung des Senates in dem zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte. Sie sind im übrigen auch nicht vorgetragen. Die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden einerseits sowie am Gebäude andererseits waren durch entsprechende Grundbucheintragungen nachgewiesen, das Grundstück war vermessen, gemeindliche Planungsabsichten nicht bekannt und Kollisionen mit landwirtschaftlicher Nutzung aufgrund der Lage des Grundstücks nicht erkennbar.<br />Eine andere Entscheidung in der Sache, als die der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. [[LwAnpG#56|§ 56]] Abs. 1 LwAnpG durchzuführen ist, hätte demnach nicht getroffen werden können. | ||
d)<br />Die Rüge der fehlerhaften Bekanntmachung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<br />Für die Bekanntmachung von Entscheidungen der Flurneuordnungsbehörden in Verfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ist - wie bei der Bekanntmachung eines Beschlusses nach [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2 und 3, [[FlurbG#100|§ 100]] FlurbG zu verlangen, daß der entscheidende Teil eines solchen Beschlusses vollständig, d. h. mit der Gebietskarte öffentlich bekannt gemacht wird. Die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes erstellte Gebietskarte gehört zum entscheidenden Teil des öffentlich bekannt zu machenden Beschlusses (Urteile vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 und 5 C 9.82 | d)<br />Die Rüge der fehlerhaften Bekanntmachung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<br />Für die Bekanntmachung von Entscheidungen der Flurneuordnungsbehörden in Verfahren nach [[LwAnpG#64|§ 64]] LwAnpG ist - wie bei der Bekanntmachung eines Beschlusses nach [[FlurbG#6|§ 6]] Abs. 2 und 3, [[FlurbG#100|§ 100]] FlurbG zu verlangen, daß der entscheidende Teil eines solchen Beschlusses vollständig, d. h. mit der Gebietskarte öffentlich bekannt gemacht wird. Die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes erstellte Gebietskarte gehört zum entscheidenden Teil des öffentlich bekannt zu machenden Beschlusses (Urteile vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 und 5 C 9.82 <RdL 1983, 69 und 98>). Der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses ist nur dann in der Flurbereinigungsgemeinde verlautbart, wenn er vollständig, das heißt mit der Gebietskarte öffentlich bekannt gemacht wird. | ||
e)<br />Dem Anordnungsbeschluß mangelt es ebenso wenig an inhaltlich hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG-LSA). | e)<br />Dem Anordnungsbeschluß mangelt es ebenso wenig an inhaltlich hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG-LSA). |
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:23 von Administrator (LS)