LwAnpG:§ 64/21: Unterschied zwischen den Versionen

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e) Nach §&nbsp;196 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BauGB sind die Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte für den Boden aufgrund der Kaufpreissammlung für jedes Gemeindegebiet unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland zu ermitteln.
e) Nach §&nbsp;196 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BauGB sind die Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte für den Boden aufgrund der Kaufpreissammlung für jedes Gemeindegebiet unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland zu ermitteln.


aa) Die Zuordnung zu der einen oder anderen Kategorie des Baulandes hängt davon ab, ob das Bauland ordnungsgemäß erschlossen ist oder nicht. Das Baugesetzbuch verwendet keinen einheitlichen Begriff der Erschließung, sondern stellt auf die unterschiedliche Bedeutung nach der jeweils getroffenen Regelung ab. Für die Erschließungsbeitragspflicht ist zu berücksichtigen, dass Erschließungsbeiträge nur für die in §&nbsp;127 Abs.&nbsp;2 BauGB genannten Erschließungsanlagen erhoben werden, der Erschließungsaufwand nach §&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BauGB nur die Kosten für die "erstmalige" Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung umfasst und die Erschließungsanlagen nach §&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BauGB erforderlich sein müssen, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können (Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 5.&nbsp;Aufl. 1996 Vorbem. §&nbsp;123 RN.&nbsp;4). Maßgeblich ist, ob die Erschließungsanlagen "endgültig" hergestellt sind (BVerwGE 64, 186 &lt;188&gt;; 78, 266 &lt;270&gt;). Kosten für Unterhalt, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen können zwar gemäß §§&nbsp;123 Abs.&nbsp;4, 128 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BauGB nach Landesrecht ebenfalls von den Gemeinde erhoben werden, führen aber nicht zu einer Perpetuierung der Erschließungsbeitragspflicht eines Grundstücks.
aa) Die Zuordnung zu der einen oder anderen Kategorie des Baulandes hängt davon ab, ob das Bauland ordnungsgemäß erschlossen ist oder nicht. Das Baugesetzbuch verwendet keinen einheitlichen Begriff der Erschließung, sondern stellt auf die unterschiedliche Bedeutung nach der jeweils getroffenen Regelung ab. Für die Erschließungsbeitragspflicht ist zu berücksichtigen, dass Erschließungsbeiträge nur für die in §&nbsp;127 Abs.&nbsp;2 BauGB genannten Erschließungsanlagen erhoben werden, der Erschließungsaufwand nach §&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BauGB nur die Kosten für die "erstmalige" Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung umfasst und die Erschließungsanlagen nach §&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BauGB erforderlich sein müssen, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können (Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 5.&nbsp;Aufl. 1996 Vorbem. §&nbsp;123 RN.&nbsp;4). Maßgeblich ist, ob die Erschließungsanlagen "endgültig" hergestellt sind (BVerwGE 64, 186 <188&gt;; 78, 266 <270&gt;). Kosten für Unterhalt, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen können zwar gemäß §§&nbsp;123 Abs.&nbsp;4, 128 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BauGB nach Landesrecht ebenfalls von den Gemeinde erhoben werden, führen aber nicht zu einer Perpetuierung der Erschließungsbeitragspflicht eines Grundstücks.


bb) Da grundsätzlich von der Ordnungsgemäßheit der erstmaligen Erschließung nach den zur Zeit der Herstellung geltenden Normen, einschließlich altem DDR-Recht, auszugehen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März&nbsp;1998 §&nbsp;128 RN.&nbsp;42), kommt es nicht darauf an, ob die (Alt)erschließung heutigem Standard entspricht oder nach dem Baugesetzbuch eine weitere Erschließung geboten ist und insoweit auf die Gebäude- und zukünftigen Grundstückseigentümer möglicherweise Kosten für deren Realisierung zukommen werden. Entscheidend ist nur, ob die o.g. Mindestanforderungen an eine Erschließung erfüllt sind.
bb) Da grundsätzlich von der Ordnungsgemäßheit der erstmaligen Erschließung nach den zur Zeit der Herstellung geltenden Normen, einschließlich altem DDR-Recht, auszugehen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März&nbsp;1998 §&nbsp;128 RN.&nbsp;42), kommt es nicht darauf an, ob die (Alt)erschließung heutigem Standard entspricht oder nach dem Baugesetzbuch eine weitere Erschließung geboten ist und insoweit auf die Gebäude- und zukünftigen Grundstückseigentümer möglicherweise Kosten für deren Realisierung zukommen werden. Entscheidend ist nur, ob die o.g. Mindestanforderungen an eine Erschließung erfüllt sind.

Version vom 10. August 2021, 16:23 Uhr

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