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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Der ernsthafte Versuch, die für das Vorhaben benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (Verhandlungsgebot), muss auch dann nicht vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen werden, wenn diese Anordnung erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt (im Anschluss an Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 | |text = Der ernsthafte Versuch, die für das Vorhaben benötigten Grundstücke zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (Verhandlungsgebot), muss auch dann nicht vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen werden, wenn diese Anordnung erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt (im Anschluss an Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <212 f.> <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
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11 Das den Ablauf der Frist unterbrechende Merkmal des Beginns der Durchführung des Plans ist in Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Befristung fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse auszulegen, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden. Es soll verhindert werden, dass die betroffenen Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und deren Belastung mit Anbauverboten, Veränderungssperren und Vorkaufsrechten (§§ 9, 9a FStrG) hinnehmen müssen. Außerdem werden mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche Grundlagen angreifbar, was insbesondere mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse problematisch ist. Angesichts dessen ist eine Planung, die nicht mit ihrer Realisierung innerhalb der gesetzlichen Frist für das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses rechnen kann, verfrüht und damit unzulässig (Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 | 11 Das den Ablauf der Frist unterbrechende Merkmal des Beginns der Durchführung des Plans ist in Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Befristung fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse auszulegen, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden. Es soll verhindert werden, dass die betroffenen Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und deren Belastung mit Anbauverboten, Veränderungssperren und Vorkaufsrechten (§§ 9, 9a FStrG) hinnehmen müssen. Außerdem werden mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche Grundlagen angreifbar, was insbesondere mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse problematisch ist. Angesichts dessen ist eine Planung, die nicht mit ihrer Realisierung innerhalb der gesetzlichen Frist für das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses rechnen kann, verfrüht und damit unzulässig (Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <127 ff.>). | ||
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13 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu beachten: Mit Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses entfällt die Befugnis zum hoheitlichen Entzug der Grundstücke im Plangebiet sowie deren Belastung mit Anbauverboten, Veränderungssperren und Vorkaufsrechten. Die Planbetroffenen können die damit wieder uneingeschränkt eröffnete, nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Verfügungsfreiheit nur dann sachgerecht ausüben, wenn Rechtssicherheit darüber besteht, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen rechtzeitig begonnener Maßnahmen im oben genannten Sinne nach wie vor gilt. Zur effektiven Wahrnehmung des Grundrechts auf Eigentum muss gewährleistet sein, dass sich die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet auf zumutbare Weise hierüber Klarheit verschaffen können. Dies verlangt keine einschränkende Auslegung dahin, dass nur solche Maßnahmen ein Außerkrafttreten fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse hindern können, die - wie etwa Bauarbeiten - in der Öffentlichkeit stattfinden oder den betroffenen Eigentümern von der zuständigen Behörde als solche zur Kenntnis gebracht werden. Es genügt, wenn den Planbetroffenen ein Anspruch auf Auskunft darüber zusteht, ob und ggf. weshalb die zuständige Behörde davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf der Frist nicht außer Kraft getreten ist. Außerdem müssen die Planbetroffenen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge haben, um sachgerecht entscheiden zu können, ob das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich geklärt werden soll. Das ist hinreichend gesichert. Es ist nämlich anerkannt, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf behördliche Auskunft und Akteneinsicht besteht, soweit der effektive Schutz der Grundrechte dies erfordert (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 | 13 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu beachten: Mit Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses entfällt die Befugnis zum hoheitlichen Entzug der Grundstücke im Plangebiet sowie deren Belastung mit Anbauverboten, Veränderungssperren und Vorkaufsrechten. Die Planbetroffenen können die damit wieder uneingeschränkt eröffnete, nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Verfügungsfreiheit nur dann sachgerecht ausüben, wenn Rechtssicherheit darüber besteht, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht wegen rechtzeitig begonnener Maßnahmen im oben genannten Sinne nach wie vor gilt. Zur effektiven Wahrnehmung des Grundrechts auf Eigentum muss gewährleistet sein, dass sich die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet auf zumutbare Weise hierüber Klarheit verschaffen können. Dies verlangt keine einschränkende Auslegung dahin, dass nur solche Maßnahmen ein Außerkrafttreten fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse hindern können, die - wie etwa Bauarbeiten - in der Öffentlichkeit stattfinden oder den betroffenen Eigentümern von der zuständigen Behörde als solche zur Kenntnis gebracht werden. Es genügt, wenn den Planbetroffenen ein Anspruch auf Auskunft darüber zusteht, ob und ggf. weshalb die zuständige Behörde davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf der Frist nicht außer Kraft getreten ist. Außerdem müssen die Planbetroffenen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge haben, um sachgerecht entscheiden zu können, ob das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich geklärt werden soll. Das ist hinreichend gesichert. Es ist nämlich anerkannt, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf behördliche Auskunft und Akteneinsicht besteht, soweit der effektive Schutz der Grundrechte dies erfordert (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <136 ff.> und vom 2. Juli 2003 - BVerwG 3 C 46.02 - BVerwGE 118, 270 <272> jeweils zu Art. 12 Abs. 1 GG). Diese Voraussetzung ist hier mit Blick auf eine sachgerechte Ausübung der eigentumsrechtlich geschützten Verfügungsfreiheit der durch einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Belasteten gegeben. | ||
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17 Es gibt keine flurbereinigungsrechtliche Vorschrift, die ausdrücklich bestimmt, dass der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung der vergebliche Versuch des freihändigen Erwerbs der für das Unternehmen benötigten Grundstücke vorausgegangen sein muss. Soweit das Enteignungsrecht Vorschriften enthält, wonach der Antrag auf Durchführung des Enteignungsverfahrens den ernsthaften Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke voraussetzt (vgl. § 4 Nr. 2 Landesenteignungsgesetz Rheinland-Pfalz), sind diese im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht anwendbar. Mit Einleitung der Unternehmensflurbereinigung tritt diese an die Stelle des Enteignungsverfahrens; maßgeblich für den Vollzug der Enteignung sind die speziellen Vorschriften der §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG (vgl. Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 | 17 Es gibt keine flurbereinigungsrechtliche Vorschrift, die ausdrücklich bestimmt, dass der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung der vergebliche Versuch des freihändigen Erwerbs der für das Unternehmen benötigten Grundstücke vorausgegangen sein muss. Soweit das Enteignungsrecht Vorschriften enthält, wonach der Antrag auf Durchführung des Enteignungsverfahrens den ernsthaften Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke voraussetzt (vgl. § 4 Nr. 2 Landesenteignungsgesetz Rheinland-Pfalz), sind diese im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht anwendbar. Mit Einleitung der Unternehmensflurbereinigung tritt diese an die Stelle des Enteignungsverfahrens; maßgeblich für den Vollzug der Enteignung sind die speziellen Vorschriften der §[[FlurbG#87|§ 87]] ff. FlurbG (vgl. Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <211>). Dementsprechend verweist das Tatbestandsmerkmal der "Enteignungszulässigkeit" in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG nicht auf Regelungen zum Enteignungsvollzug, sondern macht die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG davon abhängig, dass nach einem besonderen Gesetz eine Rechtsgrundlage für eine Enteignung vorhanden und die Enteignung nach dieser Vorschrift zulässig ist (Beschluss vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - RdL 1970, 194 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/10|RzF - 10 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>; zur Modifizierung der Enteignungszulässigkeit durch [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 2 FlurbG Urteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. S. 209 f. <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der zu vollziehende fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist und gemäß § 19 FStrG enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (zur Rechtslage bei der städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282>; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 <124 ff.>). | ||
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20 Als Eingriffsakt ist die Unternehmensflurbereinigung wie die Enteignung nach Enteignungsrecht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit an das in diesem Grundsatz wurzelnde Gebot gebunden, vor Durchführung der Maßnahme zu versuchen, das für die Verwirklichung des öffentlichen Vorhabens benötigte Land zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (Urteile vom 26. April 1968 - BVerwG 4 C 156.65 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 88 S. 102 und vom 6. Juli 1989, a.a.O. S. 212 | 20 Als Eingriffsakt ist die Unternehmensflurbereinigung wie die Enteignung nach Enteignungsrecht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit an das in diesem Grundsatz wurzelnde Gebot gebunden, vor Durchführung der Maßnahme zu versuchen, das für die Verwirklichung des öffentlichen Vorhabens benötigte Land zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (Urteile vom 26. April 1968 - BVerwG 4 C 156.65 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 88 S. 102 und vom 6. Juli 1989, a.a.O. S. 212 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Das Verhandlungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn die betroffenen Eigentümer eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erhalten, weil der Träger des Unternehmens Grundstücke in entsprechendem Umfang in das Verfahren einbringt (a. A. Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Auf. 2008, § 87 Rn. 5). Denn dieser Umstand ändert nichts an der enteignungsrechtlichen Qualität der Unternehmensflurbereinigung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 a.a.O. S. 280). | ||
21 Für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 2 FlurbG ist allerdings geklärt, dass der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung unternommen werden kann. Danach kann die Unternehmensflurbereinigung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der effizienten schrittweisen Abstimmung von Flurbereinigung und Fachplanung bereits nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens angeordnet werden, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche konkreten Grundstücke für das Unternehmen in Anspruch genommen werden können (Urteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. S. 209, 212 f. | 21 Für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 2 FlurbG ist allerdings geklärt, dass der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung unternommen werden kann. Danach kann die Unternehmensflurbereinigung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der effizienten schrittweisen Abstimmung von Flurbereinigung und Fachplanung bereits nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens angeordnet werden, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche konkreten Grundstücke für das Unternehmen in Anspruch genommen werden können (Urteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. S. 209, 212 f. <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). In dieser Konstellation kann der Versuch freihändigen Erwerbs also der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nur nachfolgen. Im Unterschied dazu gibt es freilich auch den - vorliegend gegebenen - Fall, dass die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt, die Bedarfsfläche mithin bereits exakt feststeht. Auch in diesem Fall gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht, dass die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der Bedarfsfläche zu angemessenen Bedingungen vor Einleitung der Unternehmensflurbereinigung unternommen werden. Denn es ist nicht erkennbar, dass ein solches Vorgehen die Teilnehmer der Unternehmensflurbereinigung typischerweise weniger belastet als die dem Unternehmensträger eröffnete Möglichkeit, die Erwerbsbemühungen bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans bzw. bis zum Ergehen einer vorläufigen Besitzeinweisung fortführen zu können. | ||
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26 Das Tatbestandsmerkmal der "Enteignungszulässigkeit" ist bereits deshalb erfüllt, weil ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss vollzogen werden soll, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (§ 19 FStrG). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Bei dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Landbedarf zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens in einem Umfang von 42 ha kann ohne weiteres angenommen werden, dass ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzung ist in der Regel bereits bei einem Landbedarf ab 5 ha gegeben (Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 | 26 Das Tatbestandsmerkmal der "Enteignungszulässigkeit" ist bereits deshalb erfüllt, weil ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss vollzogen werden soll, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (§ 19 FStrG). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Bei dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Landbedarf zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens in einem Umfang von 42 ha kann ohne weiteres angenommen werden, dass ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzung ist in der Regel bereits bei einem Landbedarf ab 5 ha gegeben (Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <209> <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
27 Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen. Der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 - BVerwGE 66, 224 | 27 Die Ermessensentscheidung über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG ist am Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen. Der Zugriff auf Grundstücke außerhalb des Vorhabenbereichs muss mit Blick auf das konkrete Interesse an einer solidarischen Verteilung der durch die Verwirklichung des Vorhabens entstehenden Lasten oder an der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur erforderlich und zumutbar sein. Nicht zu prüfen ist die Verhältnismäßigkeit des Unternehmens selbst, soweit die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses reicht (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 - BVerwGE 66, 224 <232> <= [[FlurbG:§ 4/23|RzF - 23 - zu § 4 FlurbG]]>). Für die Eigentümer der für das Unternehmen benötigten Grundstücke stellt die Unternehmensflurbereinigung ohnehin das mildere Mittel gegenüber der Enteignung dar (Urteil vom 6. Juli 1989 a.a.O. S. 211> <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). | ||
28 Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind drei landwirtschaftliche Betriebe, deren Eigentums- und Pachtflächen im Vorhabenbereich belegen sind, schwer betroffen; eine projektbezogene Untersuchung habe diesen Befund bestätigt. Bei dieser Sachlage ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht eine solidarische Lastenteilung ohne Nachweis der Existenzgefährdung eines Betriebes für angemessen hält, um die Folgen des Landverlustes für die besonders betroffenen Betriebe erträglicher zu gestalten (vgl. Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 | 28 Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind drei landwirtschaftliche Betriebe, deren Eigentums- und Pachtflächen im Vorhabenbereich belegen sind, schwer betroffen; eine projektbezogene Untersuchung habe diesen Befund bestätigt. Bei dieser Sachlage ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht eine solidarische Lastenteilung ohne Nachweis der Existenzgefährdung eines Betriebes für angemessen hält, um die Folgen des Landverlustes für die besonders betroffenen Betriebe erträglicher zu gestalten (vgl. Urteil vom 14. März 1985 - BVerwG 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <118>). Das Oberverwaltungsgericht geht auch zu Recht davon aus, dass es für das konkrete Interesse an einer nachteilsausgleichenden Umverteilung der Folgen des Landverlustes unerheblich ist, ob der Träger des Unternehmens im Laufe des Verfahrens genügend Einwurfsflächen aufbringen kann, um zu vermeiden, dass den Teilnehmern der Unternehmensflurbereinigung ein Landabzug entsteht (vgl. Urteil vom 14. März 1985 a.a.O.). Entscheidend ist, dass ein Lastenausgleich nicht deshalb entbehrlich ist, weil auch ohne Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung genügend Ersatzland bereit steht, um die besondere Betroffenheit einzelner landwirtschaftlicher Betriebe abzuwenden. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, der Unternehmensträger müsse zur Vermeidung der Unternehmensflurbereinigung die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichsflächen in erheblichem Umfang durch von ihm zu diesem Zweck angebotene sowie anderweitig hierfür zur Verfügung stehende Flächen ersetzen. Wie ausgeführt, ist die Erforderlichkeit des Landbedarfs, wie er im Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung festgestellt ist, im Verfahren der Unternehmensflurbereinigung nicht mehr zu prüfen. | ||
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30 Bundesrechtlich beanstandungsfrei hat das Oberverwaltungsgericht den Flurbereinigungsbeschluss auch insoweit für rechtmäßig gehalten, als mit der Unternehmensflurbereinigung allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung erfüllt werden sollen, die lediglich vom Handlungsrahmen des [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG gedeckt sind. Die Unternehmensflurbereinigung kann den einzelnen Teilnehmern auch dadurch zugute kommen, dass bei Gelegenheit der Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen allein nicht geboten wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1956 – BVerwG 1 B 97.55 - BVerwGE 3, 156 | 30 Bundesrechtlich beanstandungsfrei hat das Oberverwaltungsgericht den Flurbereinigungsbeschluss auch insoweit für rechtmäßig gehalten, als mit der Unternehmensflurbereinigung allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung erfüllt werden sollen, die lediglich vom Handlungsrahmen des [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG gedeckt sind. Die Unternehmensflurbereinigung kann den einzelnen Teilnehmern auch dadurch zugute kommen, dass bei Gelegenheit der Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen allein nicht geboten wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1956 – BVerwG 1 B 97.55 - BVerwGE 3, 156 <157>><= [[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/3|RzF - 3 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr. 4 S. 4> <= [[FlurbG:§ 86 Abs. 1/12|RzF - 12 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG]]>). Solange die in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke der Unternehmensflurbereinigung im Vordergrund stehen, kann die an den Neugestaltungsgrundsätzen des [[FlurbG#37|§ 37]] FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im gesamten Flurbereinigungsgebiet erfolgen. Dies setzt zudem [[FlurbG#88|§ 88]] Nr. 8, 9 FlurbG voraus. | ||
31 d. Dem Einwand des Klägers, das Flurbereinigungsgebiet sei nicht sachgerecht abgegrenzt und zu groß gewählt worden, ist das Oberverwaltungsgericht mit Verweis auf die Abgrenzungsregel des [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 FlurbG zu Recht entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen möglichst vollkommen erreichen lassen (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 | 31 d. Dem Einwand des Klägers, das Flurbereinigungsgebiet sei nicht sachgerecht abgegrenzt und zu groß gewählt worden, ist das Oberverwaltungsgericht mit Verweis auf die Abgrenzungsregel des [[FlurbG#7|§ 7]] Abs. 1 FlurbG zu Recht entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gebietsabgrenzung so vorzunehmen, dass sich die Verteilung des Landverlustes und die Vermeidung von Nachteilen möglichst vollkommen erreichen lassen (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <207 f.> <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]> und vom 28. Oktober 1982 a.a.O. S. 230 f> <= [[FlurbG:§ 4/23|RzF - 23 - zu § 4 FlurbG]]>). Ein bestimmtes Verhältnis von Flächenbedarf zu Flurbereinigungsgebiet legt das Flurbereinigungsgesetz nicht fest (Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 2.81 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG Nr. 7 S. 15). Jedoch lässt sich der Landverlust mit den damit verbundenen Nachteilen in einem großen Flurbereinigungsgebiet besser verteilen (Urteile vom 5. Mai 1983 a.a.O. und vom 6. Juli 1989 a.a.O. S. 207.> <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Bei ca. 30 ha benötigter landwirtschaftlicher Fläche und einem mit der Landwirtschaftskammer vereinbarten Landabzug von 5 % ergibt sich eine Mindestverfahrensfläche von 600 ha. Die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, eine Verfahrensfläche von 700 ha sei mit Blick auf das Verfahrensziel nicht überhöht, ist nicht zu beanstanden. | ||
Version vom 10. August 2021, 16:23 Uhr
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