LwAnpG:§ 63 Abs. 2/25: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn.&nbsp;11 m.w.N. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Dabei kann sich die notwendige Bestimmtheit einer flurbereinigungsrechtlichen vorläufigen Anordnung aus einer Gesamtschau verschiedener Angaben ergeben. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen des §&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 VwVfG dadurch gewahrt gesehen, dass sich die in Anspruch genommenen Flurstücke, der Umfang der Inanspruchnahme und die Lage des Weges, für dessen Errichtung die Flächen benötigt wurden, aus der Auflistung der Flurstücke, den metergenauen Angaben über die jeweilige Länge der Wege und den Angaben über die Breite der sonstigen Maßnahmen sowie aus den Darstellungen in der Ausbaukarte ergaben (BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG Nr.&nbsp;11 Rn.&nbsp;12 &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt; &lt;insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 145, 87&gt;). Die Frage, aufgrund welcher Beschreibungen und Darstellungen eine vorläufige Anordnung gemäß [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG in Verbindung mit [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG (noch) hinreichend bestimmt ist, beantwortet sich somit nach den Umständen des Einzelfalls und ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn.&nbsp;11 m.w.N. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Dabei kann sich die notwendige Bestimmtheit einer flurbereinigungsrechtlichen vorläufigen Anordnung aus einer Gesamtschau verschiedener Angaben ergeben. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen des §&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 VwVfG dadurch gewahrt gesehen, dass sich die in Anspruch genommenen Flurstücke, der Umfang der Inanspruchnahme und die Lage des Weges, für dessen Errichtung die Flächen benötigt wurden, aus der Auflistung der Flurstücke, den metergenauen Angaben über die jeweilige Länge der Wege und den Angaben über die Breite der sonstigen Maßnahmen sowie aus den Darstellungen in der Ausbaukarte ergaben (BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 - Buchholz 424.01 [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG Nr.&nbsp;11 Rn.&nbsp;12 <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt; <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 145, 87&gt;). Die Frage, aufgrund welcher Beschreibungen und Darstellungen eine vorläufige Anordnung gemäß [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG in Verbindung mit [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG (noch) hinreichend bestimmt ist, beantwortet sich somit nach den Umständen des Einzelfalls und ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.




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Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Bodenordnungsverfahren mehrstufig ausgestaltet ist. Es besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" ([[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" ([[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG in Verbindung mit [[FlurbG#27|§ 27]]&nbsp;ff. FlurbG) und "Bodenordnungsplan" ([[LwAnpG#59|§ 59]] LwAnpG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.&nbsp;Dezember&nbsp;2014 - 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn.&nbsp;13 m.w.N.). Da der Anordnungsbeschluss mit der Begründung angefochten werden kann, die sachlichen Voraussetzungen des [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG lägen nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 26.&nbsp;März&nbsp;1974 - 5 B 14.72 - BVerwGE 45, 112 &lt;113&gt;), sind nach dessen Bestandskraft dahingehende Einwände in späteren Verfahren ausgeschlossen.
Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Bodenordnungsverfahren mehrstufig ausgestaltet ist. Es besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" ([[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" ([[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG in Verbindung mit [[FlurbG#27|§ 27]]&nbsp;ff. FlurbG) und "Bodenordnungsplan" ([[LwAnpG#59|§ 59]] LwAnpG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.&nbsp;Dezember&nbsp;2014 - 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn.&nbsp;13 m.w.N.). Da der Anordnungsbeschluss mit der Begründung angefochten werden kann, die sachlichen Voraussetzungen des [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG i.V.m. [[FlurbG#4|§ 4]] FlurbG lägen nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 26.&nbsp;März&nbsp;1974 - 5 B 14.72 - BVerwGE 45, 112 <113&gt;), sind nach dessen Bestandskraft dahingehende Einwände in späteren Verfahren ausgeschlossen.




Hingegen kann - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - der von einer vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit, sondern auch die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten oder genehmigten gemeinschaftlichen Anlage nach Art.&nbsp;Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen. Auch dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.&nbsp;Februar&nbsp;1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 &lt;12 f.&gt; &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;) und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision.
Hingegen kann - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - der von einer vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit, sondern auch die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten oder genehmigten gemeinschaftlichen Anlage nach Art.&nbsp;Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen. Auch dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.&nbsp;Februar&nbsp;1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <12 f.&gt; <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/51|RzF - 51 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;) und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision.




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keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage nicht automatisch zum Erlass einer Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG berechtigt, dass ihm jedoch für die geforderte Dringlichkeit erhebliches Gewicht zukommt. Danach müssen zwar weitere dringende Gründe hinzutreten. Diese liegen jedoch bereits dann vor, wenn die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung als solcher als auch ihres Zeitpunkts ergibt, dass die Interessen der übrigen Teilnehmer diejenigen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn.&nbsp;17&nbsp;ff. &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Ob das Oberverwaltungsgericht einen dringenden Grund danach hier in dem Interesse aller Teilnehmer an einer möglichst kostengünstigen Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen sehen durfte, betrifft lediglich den Einzelfall.
keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage nicht automatisch zum Erlass einer Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs.&nbsp;1 FlurbG berechtigt, dass ihm jedoch für die geforderte Dringlichkeit erhebliches Gewicht zukommt. Danach müssen zwar weitere dringende Gründe hinzutreten. Diese liegen jedoch bereits dann vor, wenn die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung als solcher als auch ihres Zeitpunkts ergibt, dass die Interessen der übrigen Teilnehmer diejenigen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;November&nbsp;2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn.&nbsp;17&nbsp;ff. <=&nbsp;[[FlurbG:§ 36 Abs. 1/72|RzF - 72 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Ob das Oberverwaltungsgericht einen dringenden Grund danach hier in dem Interesse aller Teilnehmer an einer möglichst kostengünstigen Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen sehen durfte, betrifft lediglich den Einzelfall.




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(1) Die in §&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage u.a. von Akten soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können. Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. §&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffender oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden. Ob bestimmte Akten der Vorlagepflicht nach §&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VwGO unterliegen, entscheidet das Tatsachengericht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9.&nbsp;November&nbsp;1962 - 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132 &lt;133 f.&gt; und vom 24.&nbsp;November&nbsp;2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 &lt;230 f.&gt;).
(1) Die in §&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage u.a. von Akten soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können. Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. §&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffender oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden. Ob bestimmte Akten der Vorlagepflicht nach §&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VwGO unterliegen, entscheidet das Tatsachengericht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9.&nbsp;November&nbsp;1962 - 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132 <133 f.&gt; und vom 24.&nbsp;November&nbsp;2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230 f.&gt;).





Version vom 10. August 2021, 16:23 Uhr

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