LwAnpG:§ 58 Abs. 1/6: Unterschied zwischen den Versionen

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„Die Gleichwertigkeit der Abfindung mit der Einlage drückt sich (...) nicht allein darin aus, dass die nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten Werte für Alt- und Neubesitz übereinstimmen. Für den im Rahmen des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr neben diesen Werten noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz gebracht werden müssen. Der Abfindungsanspruch muss sich also nicht mit der Summe der bei der Wertermittlung ermittelten Werteinheiten decken. Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die G e s t a l t u n g der Abfindung, das Zusammentreffen von Böden unterschiedlicher Qualität oder andere Umstände, die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.&nbsp;November&nbsp;1961 – BVerwG 1 B 127.61 – &lt;RdL 1962, 243/244&gt;).<br />Welche Merkmale in letzterer Hinsicht bedeutsam sein können, ist, wovon auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist, unter anderem [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2 Halbs. 2 FlurbG zu entnehmen. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Diese Vorschrift enthält eine an die Flurbereinigungsbehörde gerichtete Ermessensrichtlinie für die Gestaltung der Abfindung und steht in engem Zusammenhang mit [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;Juni&nbsp;1959 – BVerwG 1 C 78.58 – &lt;Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S. 7 &gt;). Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers wie hinsichtlich der Beschaffenheit, Bodenart und Entfernung von Wirtschaftshof oder Ortslage auch in der Nutzungsart seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Die Flurbereinigungsbehörde ist nach dieser Regelung gehalten, einerseits das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und zweckmäßigen, großräumigen Durchführung der Flurbereinigung und andererseits das Einzelinteresse des Beteiligten daran, dass keine Verschlechterung in der bisherigen Nutzungsart eintritt, in gerechter und billiger Weise gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 5.&nbsp;Juni&nbsp;1961 – BVerwG 1 C 231.58 - &lt;RdL 1961, 240/242&gt;). Das Ergebnis dieser Abwägung kann unterschiedlich ausfallen je nachdem, welche Art&nbsp;von Grundstücksnutzung auf Seiten des einlegenden Teilnehmers betroffen ist. Vor allem aber hängt das Abwägungsergebnis von den Folgewirkungen ab, die sich für den Teilnehmer ergeben, wenn die bisherige Nutzungsart seines Einlegebesitzes verändert wird.<br />Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zwar immer wieder betont, dass der einzelne Teilnehmer Nutzungsartverschiebungen, etwa die Verschiebung von Ackerland zu Grünland und umgekehrt, grundsätzlich hinnehmen muß (Beschlüsse vom 3.&nbsp;Februar&nbsp;1960 – BVerwG 1 CB 135.59 - &lt;RdL 1960, 189/90&gt; und vom 21.&nbsp;Dezember&nbsp;1970 – BVerwG 4 B 165.69 - &lt;RdL 1971, 133&gt;). Solche Veränderungen sind zulässig, wenn dem Teilnehmer eine Rückkehr zur bisherigen Nutzung möglich und zumutbar ist (Beschlüsse vom 3.&nbsp;Februar&nbsp;1960 – BVerwG 1 CB 135.59 - &lt;a. a. O.&gt;, vom 11.&nbsp;Februar&nbsp;1975 – BVerwG 5 B 33.72 - &lt;Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;31 = RdL 1975, 268&gt; und vom 11.&nbsp;Januar&nbsp;1989 – BVerwG 5 B 123.87 - &lt;Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;57&gt;). Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung und führt die Änderung der Nutzungsart dazu, dass Produktionskraft und/oder Struktur des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt werden, ist die Abfindungsgestaltung mit [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 5.&nbsp;Juni&nbsp;1961 – BVerwG 1 C 231.58 - &lt;a. a. O.&gt;; Beschluss vom 21.&nbsp;Dezember&nbsp;1970 – BverwG 4 B 165.69 - &lt;a. a. O.&gt;, Beschluss vom 11.&nbsp;Januar&nbsp;1989 – BVerwG 5 B 123.87 - &lt;a. a. O.&gt;). Der Teilnehmer muss deshalb in diesem Fall – wie in den Regelfällen des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG – mit Grundstücken abgefunden werden, die die gleiche Art&nbsp;der Nutzung wie die Einlagegrundstücke gestatten.<br />Entsprechendes gilt, wenn (...) in das Flurbereinigungsverfahren Flächen eingelegt werden, die, weil ihre Erschließung in ortsüblicher Weise ausreichend gesichert oder gar schon fertig gestellt ist (...), ohne weiteres Zutun Dritter baulich genutzt werden können. Solche Flächen stehen nicht unbeschränkt zur Verfügung. Sie haben deshalb für den, dem sie gehören, einen besonderen Wert, und zwar nicht nur unter dem wirtschaftlichen Aspekt der Verwertung im Wege der Grundstücksveräußerung, sondern auch und zuvörderst unter dem Gesichtspunkt, die Bebaubarkeit als Nutzungsmöglichkeit für sich selbst in Anspruch zu nehmen. Diesem Selbstnutzungsinteresse wird eine Landabfindung, die, was den erreichten Stand baulicher Entwicklung angeht, hinter dem Zustand erschlossen, sofort bebaubaren Landes zurückbleibt, auch dann nicht gerecht, wenn für das Weniger an Qualität ein entsprechendes Mehr an Fläche gegeben wird. Denn dieses Mehr gleicht den Verlust der Möglichkeit, die Abfindung wie die Einlage ohne weiteres der baulichen Nutzung zuzuführen, nicht aus. Der Teilnehmer kann Bauland einer niedrigeren Entwicklungsstufe nicht ohne Mitwirkung anderer derart verändern, dass es aktuell bebaut werden kann. Auch die Möglichkeit, die zugewiesene, im Umfang größere Abfindungsfläche zu veräußern, sichert schon deshalb keinen adäquaten Ersatz, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer mit dem Veräußerungserlös stets ein Grundstück erwerben kann, das hinsichtlich seiner Bebaubarkeit dem in das Verfahren eingebrachten Altbesitz entspricht. Der einzelne Teilnehmer hat deshalb einen Anspruch darauf, dass im Rahmen der ihm zu gewährenden Gesamtabfindung Einlagegrundstücke, deren Erschließung im Sinne der §§&nbsp;30&nbsp;ff. früher des Bundesbaugesetzes – BBauG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.&nbsp;August&nbsp;1976 (BGBl.&nbsp;I S. 2256), heute das Baugesetzbuch – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.&nbsp;Dezember&nbsp;1986 (BGBl.&nbsp;I S. 2253) gesichert ist und die mit Rücksicht darauf die Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung erfüllen, mit Bauflächen gleicher Qualität abgefunden werden (...).“
„Die Gleichwertigkeit der Abfindung mit der Einlage drückt sich (...) nicht allein darin aus, dass die nach den §[[FlurbG#27|§ 27]] bis [[FlurbG#33|§ 33]] FlurbG ermittelten Werte für Alt- und Neubesitz übereinstimmen. Für den im Rahmen des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr neben diesen Werten noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz gebracht werden müssen. Der Abfindungsanspruch muss sich also nicht mit der Summe der bei der Wertermittlung ermittelten Werteinheiten decken. Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die G e s t a l t u n g der Abfindung, das Zusammentreffen von Böden unterschiedlicher Qualität oder andere Umstände, die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.&nbsp;November&nbsp;1961 – BVerwG 1 B 127.61 – <RdL 1962, 243/244&gt;).<br />Welche Merkmale in letzterer Hinsicht bedeutsam sein können, ist, wovon auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen ist, unter anderem [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;2 Halbs. 2 FlurbG zu entnehmen. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Diese Vorschrift enthält eine an die Flurbereinigungsbehörde gerichtete Ermessensrichtlinie für die Gestaltung der Abfindung und steht in engem Zusammenhang mit [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.&nbsp;Juni&nbsp;1959 – BVerwG 1 C 78.58 – <Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;2 S. 7 &gt;). Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers wie hinsichtlich der Beschaffenheit, Bodenart und Entfernung von Wirtschaftshof oder Ortslage auch in der Nutzungsart seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Die Flurbereinigungsbehörde ist nach dieser Regelung gehalten, einerseits das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und zweckmäßigen, großräumigen Durchführung der Flurbereinigung und andererseits das Einzelinteresse des Beteiligten daran, dass keine Verschlechterung in der bisherigen Nutzungsart eintritt, in gerechter und billiger Weise gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 5.&nbsp;Juni&nbsp;1961 – BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242&gt;). Das Ergebnis dieser Abwägung kann unterschiedlich ausfallen je nachdem, welche Art&nbsp;von Grundstücksnutzung auf Seiten des einlegenden Teilnehmers betroffen ist. Vor allem aber hängt das Abwägungsergebnis von den Folgewirkungen ab, die sich für den Teilnehmer ergeben, wenn die bisherige Nutzungsart seines Einlegebesitzes verändert wird.<br />Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zwar immer wieder betont, dass der einzelne Teilnehmer Nutzungsartverschiebungen, etwa die Verschiebung von Ackerland zu Grünland und umgekehrt, grundsätzlich hinnehmen muß (Beschlüsse vom 3.&nbsp;Februar&nbsp;1960 – BVerwG 1 CB 135.59 - <RdL 1960, 189/90&gt; und vom 21.&nbsp;Dezember&nbsp;1970 – BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133&gt;). Solche Veränderungen sind zulässig, wenn dem Teilnehmer eine Rückkehr zur bisherigen Nutzung möglich und zumutbar ist (Beschlüsse vom 3.&nbsp;Februar&nbsp;1960 – BVerwG 1 CB 135.59 - <a. a. O.&gt;, vom 11.&nbsp;Februar&nbsp;1975 – BVerwG 5 B 33.72 - <Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;31 = RdL 1975, 268&gt; und vom 11.&nbsp;Januar&nbsp;1989 – BVerwG 5 B 123.87 - <Buchholz 424.01 [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG Nr.&nbsp;57&gt;). Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung und führt die Änderung der Nutzungsart dazu, dass Produktionskraft und/oder Struktur des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt werden, ist die Abfindungsgestaltung mit [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 5.&nbsp;Juni&nbsp;1961 – BVerwG 1 C 231.58 - <a. a. O.&gt;; Beschluss vom 21.&nbsp;Dezember&nbsp;1970 – BverwG 4 B 165.69 - <a. a. O.&gt;, Beschluss vom 11.&nbsp;Januar&nbsp;1989 – BVerwG 5 B 123.87 - <a. a. O.&gt;). Der Teilnehmer muss deshalb in diesem Fall – wie in den Regelfällen des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;4 FlurbG – mit Grundstücken abgefunden werden, die die gleiche Art&nbsp;der Nutzung wie die Einlagegrundstücke gestatten.<br />Entsprechendes gilt, wenn (...) in das Flurbereinigungsverfahren Flächen eingelegt werden, die, weil ihre Erschließung in ortsüblicher Weise ausreichend gesichert oder gar schon fertig gestellt ist (...), ohne weiteres Zutun Dritter baulich genutzt werden können. Solche Flächen stehen nicht unbeschränkt zur Verfügung. Sie haben deshalb für den, dem sie gehören, einen besonderen Wert, und zwar nicht nur unter dem wirtschaftlichen Aspekt der Verwertung im Wege der Grundstücksveräußerung, sondern auch und zuvörderst unter dem Gesichtspunkt, die Bebaubarkeit als Nutzungsmöglichkeit für sich selbst in Anspruch zu nehmen. Diesem Selbstnutzungsinteresse wird eine Landabfindung, die, was den erreichten Stand baulicher Entwicklung angeht, hinter dem Zustand erschlossen, sofort bebaubaren Landes zurückbleibt, auch dann nicht gerecht, wenn für das Weniger an Qualität ein entsprechendes Mehr an Fläche gegeben wird. Denn dieses Mehr gleicht den Verlust der Möglichkeit, die Abfindung wie die Einlage ohne weiteres der baulichen Nutzung zuzuführen, nicht aus. Der Teilnehmer kann Bauland einer niedrigeren Entwicklungsstufe nicht ohne Mitwirkung anderer derart verändern, dass es aktuell bebaut werden kann. Auch die Möglichkeit, die zugewiesene, im Umfang größere Abfindungsfläche zu veräußern, sichert schon deshalb keinen adäquaten Ersatz, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer mit dem Veräußerungserlös stets ein Grundstück erwerben kann, das hinsichtlich seiner Bebaubarkeit dem in das Verfahren eingebrachten Altbesitz entspricht. Der einzelne Teilnehmer hat deshalb einen Anspruch darauf, dass im Rahmen der ihm zu gewährenden Gesamtabfindung Einlagegrundstücke, deren Erschließung im Sinne der §§&nbsp;30&nbsp;ff. früher des Bundesbaugesetzes – BBauG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.&nbsp;August&nbsp;1976 (BGBl.&nbsp;I S. 2256), heute das Baugesetzbuch – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.&nbsp;Dezember&nbsp;1986 (BGBl.&nbsp;I S. 2253) gesichert ist und die mit Rücksicht darauf die Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung erfüllen, mit Bauflächen gleicher Qualität abgefunden werden (...).“





Version vom 10. August 2021, 16:23 Uhr

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