FlurbG:§ 87 Abs. 1/64: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Kategorien vergebenBearbeiten
imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „<“ durch „<“)
Zeile 35: Zeile 35:




1. Das Oberverwaltungsgericht stellt als maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung des Einleitungsbeschlusses nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG zu Recht auf die letzte Behördenentscheidung ab. Da das materielle Recht besondere Regelungen für spätere Änderungen enthält, etwa eine Anpassung des Gebiets nach [[FlurbG#8|§ 8]] FlurbG, eine Einstellung des Verfahrens nach [[FlurbG#9|§ 9]] FlurbG infolge nachträglich eingetretener Umstände oder eine Fortführung des Verfahrens nach Maßgabe der §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#37|§ 37]] oder des [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG, kommt es bei Anfechtungsklagen gegen die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;März&nbsp;1985 - 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 &lt;135&gt;, insoweit nicht durch BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50| RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]&gt; beanstandet, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.&nbsp;Juni&nbsp;2012 - 70 A 5.09 - juris Rn.&nbsp;45).
1. Das Oberverwaltungsgericht stellt als maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung des Einleitungsbeschlusses nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 FlurbG zu Recht auf die letzte Behördenentscheidung ab. Da das materielle Recht besondere Regelungen für spätere Änderungen enthält, etwa eine Anpassung des Gebiets nach [[FlurbG#8|§ 8]] FlurbG, eine Einstellung des Verfahrens nach [[FlurbG#9|§ 9]] FlurbG infolge nachträglich eingetretener Umstände oder eine Fortführung des Verfahrens nach Maßgabe der §[[FlurbG#1|§ 1]] und [[FlurbG#37|§ 37]] oder des [[FlurbG#86|§ 86]] FlurbG, kommt es bei Anfechtungsklagen gegen die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;März&nbsp;1985 - 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <135&gt;, insoweit nicht durch BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50| RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]&gt; beanstandet, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.&nbsp;Juni&nbsp;2012 - 70 A 5.09 - juris Rn.&nbsp;45).




Zeile 53: Zeile 53:




a) Die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung setzt nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG voraus, dass aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist. Das ist keine grundstücksbezogene Prüfung. Eine solche Prüfung wäre im Rahmen der Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens weder möglich noch erforderlich, da es zu einer auf bestimmte einzelne Grundstücke bezogenen Enteignung (hier gemäß §&nbsp;42 Abs.&nbsp;1, 4 NStrG i.V.m. dem Niedersächsischen Enteignungsgesetz) im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung gerade nicht kommt. Zwar entfaltet der Beschluss über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung seinerseits eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil er abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entscheidet (BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 &lt;279&nbsp;ff., 282&gt;, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50|RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]&gt;; BVerwG, Urteil vom 29.&nbsp;Januar&nbsp;2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn.&nbsp;16&nbsp;ff., 20&nbsp;ff., &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl.&nbsp;2013, Vorb. zu §§&nbsp;87-90 Rn.&nbsp;2&nbsp;ff.). Er dient aber der Vermeidung konkret projektbezogener Enteignungen durch ein Verfahren, in dem der Landverlust durch das Unternehmen auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;März&nbsp;1985 - 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 &lt;123&gt; insoweit nicht durch BVerfG a.a.O. beanstandet; BVerwG, Urteil vom 6.&nbsp;Juli&nbsp;1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 &lt;209 f.&gt;, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.&nbsp;September&nbsp;2003 - 8 D 35/01.G - juris Rn.&nbsp;48).
a) Die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung setzt nach [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FlurbG voraus, dass aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist. Das ist keine grundstücksbezogene Prüfung. Eine solche Prüfung wäre im Rahmen der Einleitung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens weder möglich noch erforderlich, da es zu einer auf bestimmte einzelne Grundstücke bezogenen Enteignung (hier gemäß §&nbsp;42 Abs.&nbsp;1, 4 NStrG i.V.m. dem Niedersächsischen Enteignungsgesetz) im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung gerade nicht kommt. Zwar entfaltet der Beschluss über die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung seinerseits eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil er abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entscheidet (BVerfG, Urteil vom 24.&nbsp;März&nbsp;1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <279&nbsp;ff., 282&gt;, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/50|RzF - 50 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG]]&gt;; BVerwG, Urteil vom 29.&nbsp;Januar&nbsp;2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn.&nbsp;16&nbsp;ff., 20&nbsp;ff., <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl.&nbsp;2013, Vorb. zu §§&nbsp;87-90 Rn.&nbsp;2&nbsp;ff.). Er dient aber der Vermeidung konkret projektbezogener Enteignungen durch ein Verfahren, in dem der Landverlust durch das Unternehmen auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;März&nbsp;1985 - 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <123&gt; insoweit nicht durch BVerfG a.a.O. beanstandet; BVerwG, Urteil vom 6.&nbsp;Juli&nbsp;1989 - 5 C 51.87 - BVerwGE 82, 205 <209 f.&gt;, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/43|RzF - 43 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.&nbsp;September&nbsp;2003 - 8 D 35/01.G - juris Rn.&nbsp;48).




Wenngleich die Prüfung der Enteignungszulässigkeit nicht grundstücksbezogen erfolgt, so darf sie sich dennoch nicht darauf beschränken, ob der Zugriff auf die durch das Unternehmen betroffenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens im Wege der Enteignung abstrakt zulässig wäre. Eine derart eingeschränkte, nur auf das generelle Vorliegen eines gesetzlichen Enteignungstatbestandes abstellende Prüfung ließe den notwendigen konkreten Bezug zu den für das Vorhaben insgesamt benötigten Flächen vermissen und würde dem durch Art.&nbsp;14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz nicht gerecht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist deshalb die Prüfung, ob für die im Einzelfall in Aussicht genommene Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung dem Grunde nach zulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;März&nbsp;1985 - 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 &lt;122 f.&gt;).
Wenngleich die Prüfung der Enteignungszulässigkeit nicht grundstücksbezogen erfolgt, so darf sie sich dennoch nicht darauf beschränken, ob der Zugriff auf die durch das Unternehmen betroffenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens im Wege der Enteignung abstrakt zulässig wäre. Eine derart eingeschränkte, nur auf das generelle Vorliegen eines gesetzlichen Enteignungstatbestandes abstellende Prüfung ließe den notwendigen konkreten Bezug zu den für das Vorhaben insgesamt benötigten Flächen vermissen und würde dem durch Art.&nbsp;14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz nicht gerecht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist deshalb die Prüfung, ob für die im Einzelfall in Aussicht genommene Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung dem Grunde nach zulässig wäre (BVerwG, Urteil vom 14.&nbsp;März&nbsp;1985 - 5 C 130.83 - BVerwGE 71, 108 <122 f.&gt;).




Zeile 71: Zeile 71:




Besonderes gilt in diesem Zusammenhang für die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers, dem (nur) zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben das Enteignungsrecht zusteht (§&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 NStrG). Einwendungen gegen die Baulastträgerschaft betreffen, wie vom Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, in erster Linie die Planfeststellung; ihnen haben die Planfeststellungsbehörde und gegebenenfalls das Gericht im Rahmen der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses nachzugehen. Insofern ist auch derjenige durch den Planfeststellungsbeschluss in seinem Eigentumsrecht betroffen, dessen Grundstück zwar nicht durch das geplante Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist (Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl.&nbsp;2013, §&nbsp;87 Rn.&nbsp;4 a.E. im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 16.&nbsp;Juli&nbsp;1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.&nbsp;Januar&nbsp;2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn.&nbsp;23, &lt;=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Eine diesbezügliche zusätzliche Vollkontrolle durch die Flurbereinigungsbehörde - und gegebenenfalls nachfolgend das Flurbereinigungsgericht - wäre von daher überschießend. Sie wäre mit dem Beschleunigungszweck des [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG nicht vereinbar und würde die Gefahr von Doppelprüfungen mit unterschiedlichen Ergebnissen hervorrufen. Gegen eine Vollkontrolle spricht darüber hinaus, dass die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens, wie oben dargelegt, bereits zu einem Zeitpunkt zulässig ist, in dem noch zahlreiche Veränderungen des Vorhabens möglich sind (vgl. [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG). Auf der anderen Seite&nbsp;darf die Flurbereinigungsbehörde allerdings offenkundige Umstände, die schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründen, nicht unberücksichtigt lassen. Andernfalls könnte die mit dem Einleitungsbeschluss verbundene Veränderungssperre ([[FlurbG#34|§ 34]] FlurbG) unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Betroffenen eingreifen.
Besonderes gilt in diesem Zusammenhang für die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers, dem (nur) zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben das Enteignungsrecht zusteht (§&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 NStrG). Einwendungen gegen die Baulastträgerschaft betreffen, wie vom Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, in erster Linie die Planfeststellung; ihnen haben die Planfeststellungsbehörde und gegebenenfalls das Gericht im Rahmen der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses nachzugehen. Insofern ist auch derjenige durch den Planfeststellungsbeschluss in seinem Eigentumsrecht betroffen, dessen Grundstück zwar nicht durch das geplante Vorhaben selbst in Anspruch genommen werden soll, aber in die Unternehmensflurbereinigung einbezogen worden ist (Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl.&nbsp;2013, §&nbsp;87 Rn.&nbsp;4 a.E. im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 16.&nbsp;Juli&nbsp;1980 - 5 S 1004/80 - DÖV 1981, 925, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.&nbsp;Januar&nbsp;2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn.&nbsp;23, <=&nbsp;[[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54|RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]&gt;). Eine diesbezügliche zusätzliche Vollkontrolle durch die Flurbereinigungsbehörde - und gegebenenfalls nachfolgend das Flurbereinigungsgericht - wäre von daher überschießend. Sie wäre mit dem Beschleunigungszweck des [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG nicht vereinbar und würde die Gefahr von Doppelprüfungen mit unterschiedlichen Ergebnissen hervorrufen. Gegen eine Vollkontrolle spricht darüber hinaus, dass die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens, wie oben dargelegt, bereits zu einem Zeitpunkt zulässig ist, in dem noch zahlreiche Veränderungen des Vorhabens möglich sind (vgl. [[FlurbG#87|§ 87]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FlurbG). Auf der anderen Seite&nbsp;darf die Flurbereinigungsbehörde allerdings offenkundige Umstände, die schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers begründen, nicht unberücksichtigt lassen. Andernfalls könnte die mit dem Einleitungsbeschluss verbundene Veränderungssperre ([[FlurbG#34|§ 34]] FlurbG) unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht der Betroffenen eingreifen.




Zeile 86: Zeile 86:




b) Zum anderen ist das Oberverwaltungsgericht bei der von ihm hilfsweise vorgenommenen Evidenzprüfung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Frage der Zuständigkeit des Vorhabenträgers ohne Weiteres ein ausräumbares Hindernis sei. Dies ist nicht der Fall. Nach dem hier einschlägigen niedersächsischen Landesstraßenrecht ist die zutreffende Klassifizierung einer geplanten Straße derart zwingend, dass der in einer Fehleinordnung liegende Planungsfehler grundsätzlich nicht nur zur Rechtswidrigkeit mit Heilungsmöglichkeit im ergänzenden Verfahren (§&nbsp;75 Abs.&nbsp;1a VwVfG), sondern zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.&nbsp;Februar&nbsp;2012 - 7 LC 83/10 - NdsVBl.&nbsp;2012, 212 &lt;215&gt;; Beschluss vom 21.&nbsp;Dezember&nbsp;2016 - 7 LB 70/14 - juris Rn.&nbsp;81&nbsp;ff.). Sollte das Oberverwaltungsgericht bei erneuter Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Stadt C. als Straßenbaulastträgerin (offensichtlich) unzuständig ist, wäre die bloß abstrakte Möglichkeit, ihr die Baulast irgendwann im Laufe des Verfahrens durch Vereinbarung zu übertragen (§&nbsp;45 Abs.&nbsp;1, §&nbsp;48 Satz&nbsp;2 NStrG), für sich genommen zur Überwindung des Mangels nicht ausreichend. Ob konkrete Anhaltspunkte für den Abschluss einer gegebenenfalls erforderlichen - und nach Maßgabe des Landesrechts rechtmäßigen - Baulastvereinbarung bestehen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.
b) Zum anderen ist das Oberverwaltungsgericht bei der von ihm hilfsweise vorgenommenen Evidenzprüfung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Frage der Zuständigkeit des Vorhabenträgers ohne Weiteres ein ausräumbares Hindernis sei. Dies ist nicht der Fall. Nach dem hier einschlägigen niedersächsischen Landesstraßenrecht ist die zutreffende Klassifizierung einer geplanten Straße derart zwingend, dass der in einer Fehleinordnung liegende Planungsfehler grundsätzlich nicht nur zur Rechtswidrigkeit mit Heilungsmöglichkeit im ergänzenden Verfahren (§&nbsp;75 Abs.&nbsp;1a VwVfG), sondern zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.&nbsp;Februar&nbsp;2012 - 7 LC 83/10 - NdsVBl.&nbsp;2012, 212 <215&gt;; Beschluss vom 21.&nbsp;Dezember&nbsp;2016 - 7 LB 70/14 - juris Rn.&nbsp;81&nbsp;ff.). Sollte das Oberverwaltungsgericht bei erneuter Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Stadt C. als Straßenbaulastträgerin (offensichtlich) unzuständig ist, wäre die bloß abstrakte Möglichkeit, ihr die Baulast irgendwann im Laufe des Verfahrens durch Vereinbarung zu übertragen (§&nbsp;45 Abs.&nbsp;1, §&nbsp;48 Satz&nbsp;2 NStrG), für sich genommen zur Überwindung des Mangels nicht ausreichend. Ob konkrete Anhaltspunkte für den Abschluss einer gegebenenfalls erforderlichen - und nach Maßgabe des Landesrechts rechtmäßigen - Baulastvereinbarung bestehen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.




c) Da nach dem Vorstehenden noch entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
c) Da nach dem Vorstehenden noch entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
}}
}}

Version vom 10. August 2021, 16:22 Uhr

Keine Kategorien vergebenBearbeiten