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Das Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfüllt. Aus der Begründung des Sofortvollzugsinteresses ergibt sich, daß die für die Dringlichkeit der Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG geltenden Gründe auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich sein sollen. Dies ist zulässig, da die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung gemäß § 36 FlurbG sich gerade mit den Gründen des Sofortvollzuges decken kann (vgl. für eine solche Konstellation im Flurbereinigungsverfahren auch BayVGH, Beschlüsse vom 19.5.1995 - 13 AS 95.1153 -, vom 28.7.1995 - 13 AS 95.1344 -). | Das Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfüllt. Aus der Begründung des Sofortvollzugsinteresses ergibt sich, daß die für die Dringlichkeit der Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG geltenden Gründe auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich sein sollen. Dies ist zulässig, da die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung gemäß § 36 FlurbG sich gerade mit den Gründen des Sofortvollzuges decken kann (vgl. für eine solche Konstellation im Flurbereinigungsverfahren auch BayVGH, Beschlüsse vom 19.5.1995 - 13 AS 95.1153 -, vom 28.7.1995 - 13 AS 95.1344 -). | ||
Der Senat hat im vorliegenden Verfahren keine die begehrte Anordnung rechtfertigende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung auf der Grundlage von [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG i.V.m. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG, welche Regelung auch neben der erst mit dem Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3.7.1991 (BGBl. I S. 1410) eingeführten speziellen Vorschrift zur vorläufigen Besitzregelung gemäß [[LwAnpG#61 a|§ 61 a]] LwAnpG im Landwirtschaftsanpassungsverfahren anwendbar ist (vgl. hierzu auch Dippold, RdL 1992, 171 | Der Senat hat im vorliegenden Verfahren keine die begehrte Anordnung rechtfertigende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung auf der Grundlage von [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG i.V.m. [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG, welche Regelung auch neben der erst mit dem Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3.7.1991 (BGBl. I S. 1410) eingeführten speziellen Vorschrift zur vorläufigen Besitzregelung gemäß [[LwAnpG#61 a|§ 61 a]] LwAnpG im Landwirtschaftsanpassungsverfahren anwendbar ist (vgl. hierzu auch Dippold, RdL 1992, 171 <172>). Gemäß [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde (hier Flurneuordnungsbehörde) eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, unter anderem vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (hier Bodenordnungsplan) den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Nach dieser Vorschrift soll aus dringenden Gründen schon vorweg das ausgeführt werden können, was in der Regel dem Flurbereinigungsplan bzw. gemäß [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG dem Bodenordnungsplan vorbehalten ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluß vom 22.7.1988 - 9 B 4/88 -, RdL 1989, 195; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.2.1978 - VII 1891/77 -, [[FlurbG:§ 36 Abs. 1/36|RzF - 36 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG]]). Die Vorschrift des § 36 FlurbG steht im Zweiten Teil des Gesetzes vor den Regelungen des Flurbereinigungsplanes im Dritten Teil, Fünfter Abschnitt mit den speziellen Regelungen zur vorläufigen Besitzeinweisung gemäß [[FlurbG#65|§ 65]] FlurbG. Sie setzt nicht den Flurbereinigungsplan bzw. hier Bodenordnungsplan voraus, sondern soll unter anderem der Erleichterung und Beschleunigung der Aufstellung des Bodenordnungsplanes dienen (vgl. hierzu Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG, RdNrn. 3, 15; Seehusen/Schwede, FlurbG, 5. Aufl., 1991, § 36, RdNr. 17). Vorausgesetzt ist allerdings ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Flurbereinigungsbeschluß bzw. die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens, wie sie hier vorliegt. | ||
Die Anordnung erfüllt auch die Voraussetzung des [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG, daß die getroffene Besitzregelung aus dringenden Gründen erforderlich sein muß. Dies hat das vormals zuständige Amt für Agrarordnung im einzelnen mit Blick auf die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für den weiteren Betrieb der Milchviehanlage, wie sie sich aus dem Bescheid der unteren Wasserbehörde ergeben, zutreffend dargelegt. Dies gilt, zumal die Belastungen für die Umwelt eklatant sind, die sich bei dem weiteren Betrieb eines desolaten und nicht dem geforderten Fassungsvermögen entsprechenden Güllelagers lediglich mit einer Speicherkapazität von 500 cbm und sich hieraus ergebender Lagerzeit von lediglich 25 bis 30 Tagen statt nach dem heutigen Stand der einschlägigen Richtlinien (vgl. Brandenburgischer Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 11.7.1994 (Amtsbl. S. 1206)) zu fordernden Speicherzeit von 180 Tagen und entsprechender Stapelkapazität für den Betrieb der Beigeladenen von ca. 4100 cbm zur Vermeidung von Gefahren für das Grundwasser ergeben. | Die Anordnung erfüllt auch die Voraussetzung des [[FlurbG#36|§ 36]] FlurbG, daß die getroffene Besitzregelung aus dringenden Gründen erforderlich sein muß. Dies hat das vormals zuständige Amt für Agrarordnung im einzelnen mit Blick auf die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für den weiteren Betrieb der Milchviehanlage, wie sie sich aus dem Bescheid der unteren Wasserbehörde ergeben, zutreffend dargelegt. Dies gilt, zumal die Belastungen für die Umwelt eklatant sind, die sich bei dem weiteren Betrieb eines desolaten und nicht dem geforderten Fassungsvermögen entsprechenden Güllelagers lediglich mit einer Speicherkapazität von 500 cbm und sich hieraus ergebender Lagerzeit von lediglich 25 bis 30 Tagen statt nach dem heutigen Stand der einschlägigen Richtlinien (vgl. Brandenburgischer Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 11.7.1994 (Amtsbl. S. 1206)) zu fordernden Speicherzeit von 180 Tagen und entsprechender Stapelkapazität für den Betrieb der Beigeladenen von ca. 4100 cbm zur Vermeidung von Gefahren für das Grundwasser ergeben. |
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