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<p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 -, <br />RdL 1984, 67, juris Rn. 29 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]] | <p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 -, <br />RdL 1984, 67, juris Rn. 29 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>.</p> | ||
Die Aufklärung verfolgt einerseits den Zweck, der Flurbereinigungsbehörde zu ermöglichen, das Interesse der Betroffenen an der Flurbereinigung festzustellen. Andererseits dient sie der Information der betroffenen Grundstückseigentümer über das Flurbereinigungsverfahren im Allgemeinen, aber auch über die speziellen Ziele der geplanten Flurbereinigung. Da die Information vor dem eigentlichen Flurbereinigungsverfahren zu erfolgen hat, kann von der Flurbereinigungsbehörde nicht verlangt werden, bereits in diesem Verfahrensstadium konkrete, ins Detail gehende Planungen zur Umsetzung der Planungsziele - etwa konkrete Vorstellungen über die künftige Bodenordnung - darzulegen. | Die Aufklärung verfolgt einerseits den Zweck, der Flurbereinigungsbehörde zu ermöglichen, das Interesse der Betroffenen an der Flurbereinigung festzustellen. Andererseits dient sie der Information der betroffenen Grundstückseigentümer über das Flurbereinigungsverfahren im Allgemeinen, aber auch über die speziellen Ziele der geplanten Flurbereinigung. Da die Information vor dem eigentlichen Flurbereinigungsverfahren zu erfolgen hat, kann von der Flurbereinigungsbehörde nicht verlangt werden, bereits in diesem Verfahrensstadium konkrete, ins Detail gehende Planungen zur Umsetzung der Planungsziele - etwa konkrete Vorstellungen über die künftige Bodenordnung - darzulegen. | ||
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<p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 -, <br />BVerwGE 105, 128, juris Rn. 22 <= [[LwAnpG:§ 56 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG]] | <p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 -, <br />BVerwGE 105, 128, juris Rn. 22 <= [[LwAnpG:§ 56 Abs. 1/1|RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG]]>.</p> | ||
Sie ist keine Verhandlung im Sinne des [[FlurbG#129|§ 129]] FlurbG; die Ladungsfristen des [[FlurbG#114|§ 114]] Abs. 2 FlurbG gelten nicht. Es genügt daher jede Art der Ladung, die den voraussichtlich Beteiligten die Kenntnisnahme von der Ladung ermöglicht. Diesen Anforderungen dürfte hier - noch - genügt sein. Zwar kritisiert der Antragsteller zu Recht, dass der Zeitungsmeldung in der B. Zeitung vom 22. Oktober 2015, anders als dem erst am Tag der Versammlung erschienenen weiteren Zeitungsartikel, kein ausreichender Hinweis auf das in Aussicht genommene Gebiet, insbesondere den Bereich U., zu entnehmen war. Der mit einer Gebietskarte am 29. Oktober 2015 veröffentlichte Hinweis auf der Internetseite der Gemeinde dürfte jedenfalls nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts, | Sie ist keine Verhandlung im Sinne des [[FlurbG#129|§ 129]] FlurbG; die Ladungsfristen des [[FlurbG#114|§ 114]] Abs. 2 FlurbG gelten nicht. Es genügt daher jede Art der Ladung, die den voraussichtlich Beteiligten die Kenntnisnahme von der Ladung ermöglicht. Diesen Anforderungen dürfte hier - noch - genügt sein. Zwar kritisiert der Antragsteller zu Recht, dass der Zeitungsmeldung in der B. Zeitung vom 22. Oktober 2015, anders als dem erst am Tag der Versammlung erschienenen weiteren Zeitungsartikel, kein ausreichender Hinweis auf das in Aussicht genommene Gebiet, insbesondere den Bereich U., zu entnehmen war. Der mit einer Gebietskarte am 29. Oktober 2015 veröffentlichte Hinweis auf der Internetseite der Gemeinde dürfte jedenfalls nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts, | ||
<p class="gev">vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983<br />- 5 C 26.83 -, BVerwGE 68, 290, juris Rn. 29 ff. <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]] | <p class="gev">vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983<br />- 5 C 26.83 -, BVerwGE 68, 290, juris Rn. 29 ff. <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>,</p> | ||
noch rechtzeitig erfolgt sein. Zudem deutet der Umstand, dass nicht nur der Antragsteller, sondern ca. 80 weitere Personen die Aufklärungsversammlung besucht haben, darauf hin, dass die Veranstaltungsankündigungen den Kreis der voraussichtlich Beteiligten erreicht haben. | noch rechtzeitig erfolgt sein. Zudem deutet der Umstand, dass nicht nur der Antragsteller, sondern ca. 80 weitere Personen die Aufklärungsversammlung besucht haben, darauf hin, dass die Veranstaltungsankündigungen den Kreis der voraussichtlich Beteiligten erreicht haben. | ||
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<p class="gev">vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 11 B 5.92 -, <br />RdL 1993, 95, juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/20|RzF - 20 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]] | <p class="gev">vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 11 B 5.92 -, <br />RdL 1993, 95, juris Rn. 5 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/20|RzF - 20 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>,</p> | ||
und zwar, soweit dies nicht bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgt ist, in ergänzender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens. | und zwar, soweit dies nicht bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgt ist, in ergänzender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens. | ||
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<p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 -, <br />BVerwGE 68, 290, juris Rn. 29 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]] | <p class="gev">Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 -, <br />BVerwGE 68, 290, juris Rn. 29 <= [[FlurbG:§ 5 Abs. 1/16|RzF - 16 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG]]>.</p> | ||
Da zum Zeitpunkt der Aufklärungsversammlung der genaue Umfang der geplanten Maßnahmen noch nicht im Einzelnen bekannt ist bzw. feststeht, kann die Flurbereinigungsbehörde den voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümern noch keine Geldbeträge verbindlich benennen. Der Kostenermittlung können deshalb, soweit keine konkreten Berechnungen vorliegen, grundsätzlich auch vergleichbare oder ähnliche Flurbereinigungsverfahren und sonstige Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Die voraussichtlichen Kosten müssen aber so solide kalkuliert sein, dass sie möglichst eingehalten werden. | Da zum Zeitpunkt der Aufklärungsversammlung der genaue Umfang der geplanten Maßnahmen noch nicht im Einzelnen bekannt ist bzw. feststeht, kann die Flurbereinigungsbehörde den voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümern noch keine Geldbeträge verbindlich benennen. Der Kostenermittlung können deshalb, soweit keine konkreten Berechnungen vorliegen, grundsätzlich auch vergleichbare oder ähnliche Flurbereinigungsverfahren und sonstige Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden. Die voraussichtlichen Kosten müssen aber so solide kalkuliert sein, dass sie möglichst eingehalten werden. | ||
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<p class="gev">vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, <br />RdL 1975, 181, juris Rn. 3 <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]] | <p class="gev">vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, <br />RdL 1975, 181, juris Rn. 3 <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>,</p> | ||
hat die Flurbereinigungsbehörde den möglichen betriebswirtschaftlichen Erfolg und die damit einhergehende Erforderlichkeit der Durchführung des Verfahrens bislang nicht im erforderlichen Umfang ermittelt. | hat die Flurbereinigungsbehörde den möglichen betriebswirtschaftlichen Erfolg und die damit einhergehende Erforderlichkeit der Durchführung des Verfahrens bislang nicht im erforderlichen Umfang ermittelt. | ||
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<p class="gev">Zur Besitzstandskarte als Beweismittel vgl. BVerwG, <br />Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, juris Rn. 4 <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]] | <p class="gev">Zur Besitzstandskarte als Beweismittel vgl. BVerwG, <br />Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, juris Rn. 4 <= [[FlurbG:§ 4/16|RzF - 16 - zu § 4 FlurbG]]>.</p> | ||
Sie lässt Mängel beim Zuschnitt der im Verfahrensgebiet liegenden Flächen erkennen, die durch Flächenneuordnung beseitigt werden können. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung weist indessen auch insoweit Defizite auf, die bislang nicht hinreichend ausgeräumt sind. Ob das erklärte Ziel dieses Verfahrens, die in diesem Bereich angesiedelten Betriebe durch strukturelle Verbesserung der Grundstücke zu stärken, optimal erreicht werden kann, kann nur dann bejaht werden, wenn auch entsprechende Erkenntnisse über die in diesem Bereich angesiedelten Betriebe vorhanden sind. Hieran fehlt es bislang. | Sie lässt Mängel beim Zuschnitt der im Verfahrensgebiet liegenden Flächen erkennen, die durch Flächenneuordnung beseitigt werden können. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung weist indessen auch insoweit Defizite auf, die bislang nicht hinreichend ausgeräumt sind. Ob das erklärte Ziel dieses Verfahrens, die in diesem Bereich angesiedelten Betriebe durch strukturelle Verbesserung der Grundstücke zu stärken, optimal erreicht werden kann, kann nur dann bejaht werden, wenn auch entsprechende Erkenntnisse über die in diesem Bereich angesiedelten Betriebe vorhanden sind. Hieran fehlt es bislang. |
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:18 von Administrator (LS)